Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. VIII ZR 45/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7859

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[X.]:[X.]:BGH:2017:180717BVIIIZR45.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
45/17

vom

18. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. Juli
2017
durch [X.] Hoffmann
als Einzelrichter

beschlossen:
Die
Erinnerung des Beklagten gegen den
[X.] des [X.] vom 30.
März 2017 -
Kostenrechnung mit Kas-senzeichen 780017116754
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der [X.] hat die Eingabe des Beklagten vom 10.
Februar 2017, mit der er Einwendungen gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
Januar 2017 -
10
S
104/16
-
erhoben hat, als Nichtzulas-sungsbeschwerde gewertet, weil es sich dabei um das gegen eine solche Ent-scheidung einzig statthafte, wenngleich im Streitfall nicht zulässige Rechtsmittel handelt. Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde sodann mit Beschluss vom 28.
März 2017 verworfen. Mit Schreiben vom 19.
Mai 2017 hat der [X.] Einwendungen gegen den darauf erfolgten [X.] erhoben. Er meint, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 Satz
1 GKG) Erin-nerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 Halbs.
1, §
1 Abs.
5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Ein-wendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. 1
2
3
-
3
-

Dieser setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ent-standenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 4.640,96

Nr.
1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage
1 des GKG zu Recht mit 292

an.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).

Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2016 -
136 [X.] -

LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2017 -
10 [X.]/16 -

4

Meta

VIII ZR 45/17

18.07.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. VIII ZR 45/17 (REWIS RS 2017, 7859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7859

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