Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. VIII ZR 93/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6686

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100817BVIIIZR93.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 93/17
vom

10.
August 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
August 2017 durch den [X.] Hoffmann
als Einzelrichter

beschlossen:
Die
Erinnerung der
Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom 31.
Mai
2017 -
Kostenrechnung mit [X.] 780017129108
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die von der Beklagten persönlich erhobene Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
März 2017 verworfen, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist und der Wert der für sie mit dem angegriffenen
Urteil verbundenen Beschwer den für eine Nichtzulassungs-beschwerde gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000

nicht erreicht.
Mit Schreiben vom 21.
Juli
2017 hat die [X.] Erinnerung gegen den darauf erfolgten [X.] eingelegt mit dem Antrag, dass die Staatskasse die Kosten übernehme.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 Satz
1 GKG) Erin-nerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 Halbs.
1, §
1 Abs.
5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Ein-wendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. 1
2
3
-
3
-

Dieser
Ansatz
setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 7.310,49

e-mäß Nr.
1242 des [X.] in Anlage
1 des GKG zu Recht mit 406

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).

Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
4 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2016 -
1 [X.]/15 -

4

Meta

VIII ZR 93/17

10.08.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. VIII ZR 93/17 (REWIS RS 2017, 6686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6686

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