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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100817BVIIIZR93.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 93/17
vom
10.
August 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
August 2017 durch den [X.] Hoffmann
als Einzelrichter
beschlossen:
Die
Erinnerung der
Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom 31.
Mai
2017 -
Kostenrechnung mit [X.] 780017129108
-
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die von der Beklagten persönlich erhobene Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
März 2017 verworfen, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist und der Wert der für sie mit dem angegriffenen
Urteil verbundenen Beschwer den für eine Nichtzulassungs-beschwerde gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000
nicht erreicht.
Mit Schreiben vom 21.
Juli
2017 hat die [X.] Erinnerung gegen den darauf erfolgten [X.] eingelegt mit dem Antrag, dass die Staatskasse die Kosten übernehme.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 Satz
1 GKG) Erin-nerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
66 Abs.
6 Satz
1 Halbs.
1, §
1 Abs.
5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Ein-wendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. 1
2
3
-
3
-
Dieser
Ansatz
setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 7.310,49
e-mäß Nr.
1242 des [X.] in Anlage
1 des GKG zu Recht mit 406
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
4 [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2016 -
1 [X.]/15 -
4
Meta
10.08.2017
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. VIII ZR 93/17 (REWIS RS 2017, 6686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6686
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 45/17 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 39/17 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 45/17 (Bundesgerichtshof)
Erinnerung gegen den Kostenansatz nach Verwerfung einer Nichtzulassungbeschwerde: Zulässige Einwendungen; Entscheidung des Einzelrichters
VIII ZR 189/15 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 9/17 (Bundesgerichtshof)
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