Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2016, Az. VIII ZR 139/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11270

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170516BVIIIZR139.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 139/15
vom

17. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

hier:
Erinnerung gegen den [X.]

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2016 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den [X.] des [X.] vom 28. Juli 2015 -
Kostenrechnung mit [X.] -
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Be-verworfen. Mit Schreiben vom 7. und 18. März 2016 macht die Klägerin geltend, dass sie am 31. Juli 2015 Erinnerung gegen den [X.] vom 28. Juli 2015 eingelegt habe.
Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], [X.] vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn.
7; vom 8. Juni 2015 -
IX [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] [X.] nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten zutreffend mit 178

n-verzeichnis Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V. mit Anlage 2). Das Vorbringen, der zugrunde liegende Senatsbeschluss vom 21. Juli 2015 sei "gefälscht" wor-1
2
3
-
3
-

den, ist bereits durch Bescheid der Präsidentin des [X.] vom 9.
Mai 2016 beschieden worden.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz
1 GKG).

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 12.05.2015 -
42 [X.]/15 -

4

Meta

VIII ZR 139/15

17.05.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2016, Az. VIII ZR 139/15 (REWIS RS 2016, 11270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11270

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

I ZB 73/14

IX ZB 52/14

3 C 557/14

42 S 285/15

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