Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 57/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9828

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 57/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Ein Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, die Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten zu wahren. Er haftet, wenn er ein Absonderungs-recht schuldhaft verletzt ([X.], 346, 350; [X.], Urt. v. 5. März 1998 - [X.] ZR 265/97, [X.], 655, 658). Im Streitfall hat sich das [X.] nach der Verwertung der Druckmaschinen durch den [X.] unabhängig von der Massearmut an dem Erlös fortgesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.] ZR 102/03, [X.]Z 170, 196 Rn. 19; vom 2 - 3 - 21. Januar 2010 - [X.] ZR 65/09, [X.], 662 Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 170 Rn. 27). Dieses Absonderungsrecht ist mit der Auskehr des Erlöses an die [X.] untergegangen. 2. Die Verjährung des darauf beruhenden Ersatzanspruchs begann ge-mäß dem hier noch anwendbaren § 62 [X.] a.F. mit der Kenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger, das heißt derjenigen Umstände, die eine Ersatz-pflicht begründen, zu laufen. Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis der an-spruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende rechtliche Würdigung ([X.], Urteil vom 2. April 1998 - [X.], [X.]Z 138, 247, 252; vom 1. Dezember 2005 - [X.] ZR 115/01, [X.], 148 a.E.). Vor diesem Hinter-grund hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin durch das Schreiben des Beklagten vom 17. März 2003, mit dem der Beklagte sie über die Zahlung des [X.] an die [X.] unterrichtet hat, Kenntnis von dem Schaden und dem [X.] erlangt hat. Diese Wür-digung wirft unter zulassungsrelevanten Aspekten keine Bedenken auf. Hat der Verwalter [X.] verletzt, ist die Anzeige der Masseunzulänglich-keit (§ 208 [X.]) für die Frage des Verjährungsbeginns ohne Bedeutung (vgl. [X.], Urt. v. 1. Dezember 2005, aaO S. 149). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 4 [X.] Fischer

Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2008 - 2-25 O 275/07 - O[X.], Entscheidung vom 05.03.2010 - 19 U 247/08 -

Meta

IX ZR 57/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZR 57/10 (REWIS RS 2011, 9828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9828

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IX ZR 65/09

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