Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. IX ZR 177/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14367

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090317UIXZR177.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]/15
Verkündet am:

9. März 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 52 Satz 2; § 190 Abs. 1 Satz 1
a)
Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
b)
Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, [X.]n der belastete [X.] hierdurch für die Masse frei wird.
[X.] § 270 Abs. 1 Satz 1, § 270c Satz 2
Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgeson-derten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.
[X.], Urteil vom 9. März 2017 -
IX [X.]/15 -
O[X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017
durch [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 31. August 2015 wird auf Kos-ten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte gewährte M.

R.

(fortan: Schuldner) ein Darlehen zur Finanzierung einer Profiliermaschine mit Zubehör. Die Maschine wurde ihr zur Sicherheit übereignet. Am 8. April 2013 kündigte sie das Darlehen wegen rückständiger Raten. Am 31. Mai 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner blieb verwaltungs-
und ver-fügungsbefugt; der Kläger wurde zum Sachwalter bestellt.
Im Eröffnungsbe-schluss heißt es unter Nr. 7: "Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, In-solvenzforderungen (§ 38 [X.]) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 18.07.2013 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sach-walter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der 1
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Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des [X.] sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft [X.] oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden."

Mit Schreiben an die Beklagte vom 20.
Juni 2013 erklärte der Kläger
mit Zustimmung des Schuldners, die Maschine könne abgeholt werden. Vom [X.] werde kein Gebrauch gemacht. Der Termin möge mit dem Schuldner abgestimmt werden. Die Beklagte, die zunächst die Darlehensforde-rung unter
Beschränkung auf den Ausfall angemeldet hatte erklärte mit [X.] an den Kläger vom 4. September 2013, sie gebe ihr [X.] auf und werde nur die persönliche Forderung geltend machen.
Der Schuldner erhielt keine Kenntnis von diesem Schreiben.
Mit [X.] verkaufte die [X.]

die Maschine im Auftrag und für Rechnung der Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben an den Kläger vom 10.
März 2014
verwies die Beklagte darauf, die Aufgabe des [X.]s nicht gegenüber dem Schuldner und [X.] nicht wirksam erklärt zu haben; hilfsweise focht sie ihre Erklärung wegen Irrtums an.

Der nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klage-antrag weiter. Hilfsweise verlangt er
die Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe erfolgt sei, verlangt er Freistellung.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision
bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch aus § 816 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Kläger die Maschine mit Schreiben vom 20. Juni 2013 freigegeben habe. Überdies habe die Beklagte nicht wirksam auf ihr [X.]
verzichtet. Der Verzicht hätte dem Schuldner gegenüber erklärt werden müssen, der das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 aber nicht erhalten habe. Die Erklärung dem Sachwalter gegenüber reiche nicht aus. Eine Empfangszuständigkeit des Sachwalters folge insbesondere nicht daraus, dass dieser die Forderungsanmeldungen entgegen zu nehmen habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
stand.

1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger die [X.] durch das Schreiben vom 20. Juni 2013
allerdings
nicht aus der [X.] freigegeben.
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a) Ein Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Masse freigeben. Diese Befugnis wird in § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorausgesetzt.
Sie folgt aus der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis
des Verwalters gemäß § 80 [X.].
Die Freigabe wird gegenüber dem Schuldner erklärt. Sie hat zur Folge, dass der [X.] erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält ([X.], Urteil vom 21. April
2005 -
IX ZR 281/03, [X.]Z 163, 32, 34
f;
vom 9. Februar 2012 -
IX ZR 75/11, [X.]Z 192, 322 Rn. 22; vgl. auch BT-Drucks. 16/3227, [X.]). Ist Eigenverwaltung angeordnet, können
diese Grund-sätze
schon deshalb nicht gelten, weil der Sachwalter
nicht verwaltungs-
und verfügungsbefugt
ist
(§ 270
Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Erklärung, nach welcher der Schuldner die Verfügungsbefugnis über einen Gegenstand zurück erhält, ist überdies sinnlos, weil der Schuldner die Befugnis, die Insolvenzmasse zu ver-walten und über sie zu verfügen, nicht verloren hat
(§ 270 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b)
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe nach Anord-nung der Eigenverwaltung überhaupt möglich ist und wie -
durch [X.] und wem gegenüber -
sie gegebenenfalls erklärt werden müsste, ist nicht entscheidungs-erheblich. Der Kläger hat keine Freigabe erklärt. Die Auslegung von [X.] obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder
wesentlicher [X.] außer [X.] gelassen wurde. Das ist hier der Fall. Schon nach dem Wortlaut des an die [X.], nicht an den Schuldner gerichteten Schreibens vom 20. Juni 2013 hat der Kläger keine Aussage über die Zugehörigkeit der Maschine zur Masse ge-troffen.
Er hat nur erklärt, vom Verwertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht und die Beklagte könne die Maschine abholen. Gemäß § 282 [X.] steht nach Anordnung der Eigenverwaltung dem Schuldner das Recht zur Verwertung von Gegenständen zu, an denen [X.]e bestehen; der Schuldner soll 8
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sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Auch [X.]n der Kläger nicht deutlich gemacht hat, insoweit im Namen des Schuldners zu handeln, liegt die Annahme
doch sehr nahe, dass das Schreiben das [X.] aus § 282 [X.] betraf und nicht eine rechtlich höchst zweifelhaf-te Freigabe eines [X.]es. Der Schuldner hatte dem Schreiben zugestimmt.

2. Ein Anspruch aus § 816 BGB kommt gleichwohl nicht in Betracht.
Der mit Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 erklärte Verzicht auf das [X.] war
wirkungslos, weil es an den Kläger gerichtet war und dem Schuldner nicht zuging.

a) Der im Schreiben vom 4. September 2013 erklärte Verzicht auf das [X.] ließ
das Sicherungseigentum der Beklagten
unberührt. Die Beklagte war
gemäß §§ 929, 930 BGB durch Einigung über den [X.] und Vereinbarung eines [X.]ses
Eigentümerin der Maschine geworden. Eine (Rück-)Übereignung an den Schuldner hätte ebenfalls nach den Vorschriften der §§ 929 ff BGB erfolgen müssen, also durch Einigung über den Eigentumsübergang und -
weil
der Schuldner bereits unmit-telbarer Fremdbesitzer der Maschine war -
Aufgabe des mittelbaren Besitzes der
Beklagten. Beides ist nicht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 4. September 2013 im diesen Sinne ausgelegt werden könnte. Der Schuldner hätte jedenfalls
an
der dinglichen Einigung über den Übergang des Eigentums auf ihn mitwirken
müssen. Das ist nicht geschehen.
Eine Aufgabe ihres Eigentums gemäß § 959 BGB, die ihren Pflichten aus dem Sicherungsver-trag widersprochen hätte, hat die Beklagte nicht erklärt. Voraussetzung wäre überdies die Aufgabe ihres (mittelbaren) Besitzes gewesen, was nur in der 10
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Form möglich gewesen wäre, dass sie das mit dem Schuldner vereinbarte [X.] beendete. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.

b)
Wie der [X.] bereits entschieden hat, setzt der Verzicht auf ein Ab-sonderungsrecht allerdings nicht zwingend voraus, dass das Recht selbst nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts aufgegeben wird. Im Fall einer Ge-samtgrundschuld, die auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners ruhte und Ansprüche der Grundpfandgläubigerin gegen alle Miteigentümer sicherte, reicht ein Verzicht auf den schuldrechtlichen [X.] aus der Siche-rungszweckerklärung aus.
Die isoliert fortbestehende Grundschuld belastet in einem solchen Fall die Masse nicht, weil der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers nunmehr nach seiner Wahl die Er-teilung der [X.], die Abtretung der Grundschuld oder den dinglichen Verzicht gemäß §§ 1168, 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dadurch ist die Insolvenzmasse hinreichend vor einer [X.] Belastung durch die Anmeldung der gesicherten Forderung einerseits
und
die Verwertung des für die Forderung haftenden [X.] anderer-seits geschützt ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2010 -
IX [X.], [X.], 133 Rn. 9 f).

Ebenso kann
ein Sicherungsnehmer, dem eine bewegliche Sache zur Sicherheit übereignet worden ist,
auf seine Rechte aus der [X.] verzichten. Er ist dann aus dem [X.] zur Rückübereig-nung des betreffenden Gegenstandes verpflichtet. In der Insolvenz des [X.] kann der Insolvenzverwalter den Anspruch
auf Rückübereignung
durchsetzen und so eine doppelte Inanspruchnahme der Masse verhindern. Ist Eigenverwaltung angeordnet worden, ist der Schuldner selbst zur Durchsetzung dieses Anspruchs befugt (§ 270 Abs. 1 [X.]). Auch der Verzicht auf den Siche-12
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rungszweck
wäre jedoch dem Schuldner gegenüber zu erklären gewesen, der ihn
hätte annehmen müssen. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Bürgerliche Recht nicht vor. Erforderlich ist vielmehr der Abschluss eines Erlassvertrages
([X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 -
III ZR 51/85, NJW 1987, 3203 unter [X.]). Dem Schuldner gegenüber hat die [X.] nicht auf ihr [X.] verzichtet. Das Schreiben vom 4. September 2013 war an den Kläger gerichtet; der Schuldner hat es nicht erhalten.

c)
Eine Befugnis des Klägers zur Entgegennahme von Erklärungen, die sich auf das [X.] beziehen, folgt auch nicht aus § 270c Satz 2 [X.].

aa) Die Beklagte hat im Schreiben vom 4. September 2013
nicht nur ihr [X.] "aufgegeben", sondern auch erklärt, ihre persönliche For-derung im Insolvenzverfahren geltend machen zu wollen. Die letztgenannte Er-klärung war dem Kläger als dem Sachwalter gegenüber abzugeben. Gemäß §
270c Satz 2 [X.] sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung beim Sachwalter anzumelden.

bb)
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der vorbehaltlosen Anmel-dung der Forderung
aber
nicht zugleich ein Verzicht auf die abgesonderte [X.]. Die Anmeldung der Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers ohne eine Beschränkung auf den Ausfall (vgl. § 28 Abs. 2, §
52 Satz
2, § 190 Abs. 1 [X.]) wird schon im Regelinsolvenzverfahren nicht als konkludenter Verzicht auf ein [X.] gewertet ([X.],
[X.], 642; [X.]/[X.], [X.], § 52 Rn. 28; MünchKomm-[X.]/Ganter, 3.
Aufl., § 52 Rn. 39; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 52 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 52 Rn. 23; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4. Aufl., §
52 14
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Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., § 52 Rn. 12;
ebenso [X.], 32, 36; [X.], 68, 70
(zu § 57 KO aF); [X.],
[X.], 1373, 1375
zu §§ 64, 153 KO). Auch ein Insolvenzgläubiger, der zur ab-gesonderten Befriedigung berechtigt ist, darf zunächst seine ganze Forderung anmelden und feststellen lassen ([X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.],
[X.] 2017, 69 Rn. 27). Die Beschränkung auf den Ausfall erlangt Bedeutung erst im Rahmen der Verteilung (§ 190 [X.]). Überdies ordnet § 28 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine Ersatzpflicht des Gläubigers für den Schaden an, der aus einem schuldhaft unterbliebenen Hinweis auf das [X.] entsteht.
Diese Regelung wäre überflüssig, [X.]n die Anmeldung ohne Beschränkung auf den Ausfall zum Verlust des [X.]s führen würde.

cc) Hat
die Anmeldung der Forderung keinen Einfluss auf das Absonde-rungsrecht, kann
aus der Zuständigkeit des Sachwalters für das Führen der Tabelle gemäß § 270c Satz 2 [X.] keine Annexkompetenz
für die Entgegen-nahme einer Verzichtserklärung
folgen. Soweit sich die Erklärung auf das (ma-terielle) Recht selbst bezieht, fehlt dem Sachwalter
überdies
die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (§ 270
Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ein rein verfahrensrechtlicher, auf das jeweilige Insolvenzverfahren bezogener Verzicht auf die Geltendmachung des fortbestehenden [X.]s ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Ein solcher Verzicht würde dazu führen, dass der zur Absonderung berechtigte Insolvenzgläubiger ebenso wie die nicht gesicher-ten Gläubigern in Höhe der Quote voll befriedigt würde, dass aber das Abson-derungsrecht -
das Pfandrecht, die Hypothek oder, wie hier, das Sicherungsei-gentum
-
weiterhin Bestand hätte. Der belastete Gegenstand stünde dann der Gläubigergesamtheit nicht zur Verfügung. Nach Aufhebung des [X.] könnte der Gläubiger sein Recht unbeschränkt geltend machen; er würde im Ergebnis doppelt befriedigt. Ein Verzicht auf das Recht
auf [X.]
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derte Befriedigung mit der Folge der vollberechtigten Teilnahme an der Vertei-lung der Insolvenzmasse kann daher nur dann anerkannt werden, [X.]n der belastete Gegenstand als Folge des Verzichts wieder für die Masse frei wird ([X.]/[X.], [X.], § 52 Rn. 24;
[X.]/Meller-Hannich, [X.], 5. Aufl., §
190 Rn. 13;
MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 52 Rn. 41; HK-[X.]/
[X.], 8.
Aufl., § 52 Rn. 9; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 4. Aufl., § 52 Rn.
7; ebenso [X.],
[X.], 1373, 1375; [X.], Lehrbuch des [X.], 8.
Aufl., [X.] zu §§ 64, 153 KO). Adressat der Verzichtserklä-rung des Absonderungsberechtigten bleibt daher ungeachtet der Zuständigkeit des Sachwalters für die Entgegennahme der Forderungsanmeldung des ab-sonderungsberechtigten
Gläubigers der eigenverwaltende Schuldner.

III.

Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Erstattung bereits ge-zahlter,
hilfsweise Freistellung von noch nicht gezahlter Umsatzsteuer verlangt,
ist dieser Antrag
unzulässig. In der Revisionsinstanz findet eine Klageänderung
-
auch in Form einer nachträglichen eventuellen Klagehäufung -
nicht statt ([X.]0, 204, 212; [X.], Urteil vom 18. September 1958 -
II ZR 332/56,

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[X.]Z 28, 131, 136 f; Beschluss vom 6. Dezember 2006 -
XII
ZR 97/04, [X.]Z 170, 152 Rn. 30; Urteil vom 17. August 2011 -
I [X.], [X.]. 2011, 872 Rn. 32).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
2-7 O 122/14 -

O[X.], Entscheidung vom 31.08.2015 -
23 [X.] -

Meta

IX ZR 177/15

09.03.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. IX ZR 177/15 (REWIS RS 2017, 14367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14367

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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