Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. VI ZR 271/19

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11151

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920UVIZR271.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR 271/19
Verkündet am:

29. September 2020

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 249 Gb; ZPO § 287 Abs. 1
Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahr-zeugs (Bestätigung [X.]surteil vom 9. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 242).
[X.], Urteil vom 29. September 2020 -
VI ZR 271/19 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 durch den Vorsitzenden [X.] Seiters, die [X.]in-nen Dr. Roloff
und Müller und [X.] [X.] und Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] mit Sitz in Darm-stadt
vom 6. Juni 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrs-unfall vom 14. November 2017 in Anspruch, für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind.
Der Kilometerstand des von dem Kläger für einen Kaufpreis in Höhe von neu erworbenen, am 25. Oktober 2017 erstmals zugelassenen und bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs [X.] betrug am Unfalltag 571 Kilo-meter. Der Kläger holte ein Gutachten der [X.]KRA ein, das Reparaturkosten von brutto

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zinsen (Kosten für einen Neuwagen
in Höhe von , Sachverständigen-kosten und eine Kostenpauschale

). Das [X.] hat der Klage [X.] Zinsen stattgegeben
und sie im Übrigen wegen eines [X.] der Kostenpauschale abgewiesen. 1
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3
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Das Oberlandesgericht
hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54

(Re-paraturkosten netto in Höh

nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger den von ihm geltenden gemachten Anspruch auf [X.] in Höhe von Mit in der Revisionsinstanz erstmals gestelltem Hilfsantrag
begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger gegen Vorlage einer Originalrechnung den Rechnungsbetrag bis zu einer maximalen Höhe des Listenpreises des Herstellers für ein identisch ausgestattetes Fahrzeug [X.] (Typ: []), welcher über den Betrag von

Zug um Zug gegen Übereignung des PKW [X.] zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-führt, der Kläger könne Schadensersatz im Hinblick auf den [X.] nicht geltend machen. Der Kläger habe unstreitig keinen Neuwagen angeschafft. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne ein Geschädigter, dessen neues Fahrzeug erheblich beschädigt worden sei, den Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft 4
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habe. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis sei unzulässig. Für die [X.] auf Neuwagenbasis genüge auch nicht, dass der Kläger vortrage, [X.] eine Neuanschaffung nur aus finanziellen Gründen unterlassen zu haben.

II.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrund-sätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au-ßer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa [X.]surteil vom 29. Oktober 2019 -
VI [X.], NJW 2020, 144 Rn. 8 mwN). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
a)
In zutreffender Anwendung der [X.]srechtsprechung geht das [X.] davon aus, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs
mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen -
hier mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen-der
-
erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung
eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat
([X.], Urteil vom 9. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 242 Rn. 16 ff.; [X.] in [X.], 2017,
[X.] § 249 Rn. 231; Ekkenga/[X.] in Soergel, [X.], 13. Aufl., § 249 Rn. 169; J.W. Flume
in Bamberger/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.,
§ 249 Rn. 236 ff.; [X.]/Froitzheim in [X.], Stand 1. Juli
2020, [X.] § 251 Rn. 15; [X.], 6
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2.
Aufl., § 251 [X.] Rn. 13; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9.
Aufl., Rn. 192; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., [X.]. 4 Rn. 42; [X.], [X.], 457, 458; [X.] in [X.], Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., [X.]itel 4, Rn.
672; vgl. auch [X.] in MünchKomm[X.], 8. Aufl.,
§ 251 Rn. 26). Daran hält der [X.] fest. Soweit die Rechtsprechung des [X.]s vereinzelt Kritik er-fahren hat ([X.] NJW 2009, 2994
ff.; vgl. auch [X.]/[X.] in: Frey-mann/[X.], jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 3. Juli 2020, § 249 [X.] Rn.
82), erweist sich diese entgegen der Ansicht der Revision nicht als durch-greifend. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück
([X.] NJW 2009, 2994, 2996), lässt den Anspruch auf Ersatz des [X.] unberücksichtigt. Gründe, die bei der Beschädigung ei-nes Neuwagens für die Aufgabe des [X.]
(vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Juni 2005 -
VI [X.], [X.], 180, 184, juris
Rn. 8) und des Bereicherungsverbots sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
b)
Von der
Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht [X.], dass der Kläger kein Neufahrzeug erworben hat.
[X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des [X.] allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigen-tum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Inte-resse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in [X.] ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des mer-kantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich
unwirtschaftlichen 9
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Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-rungsverbot zu vereinbaren
([X.], Urteil vom 9. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 242 Rn. 26).
bb)
Entgegen der Ansicht der Revision folgt ein anderes Ergebnis nicht aus dem Einwand des [X.], er habe einen Erwerb aus finanziellen Gründen unterlassen. Unbeschadet der Frage der Relevanz dieses Gesichtspunkts ist der diesbezügliche streitige Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Juli 2018 substanzlos, nicht unter Beweis gestellt und bereits deshalb nicht erheblich.
c)
Schließlich greift auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Geschädigte einen Neuwagenkauf nachholen könne und deshalb die Klage nur derzeit unbegründet sei, nicht durch. Das Berufungs-gericht hat darauf abgestellt, dass der
Kläger keinen Neuwagen gekauft hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung fehle. Mit der Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Kläger einen Neuwagen kauft, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Ein solcher neuer Sachverhalt wird von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nicht erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 242 Rn. 27).
2. Mit dem in der Revisionsinstanz erstmals gestellten
Hilfsantrag hatte sich der [X.] inhaltlich nicht zu befassen, weil er unzulässig ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 23. Mai 1957 -
II ZR 250/55, [X.]Z 24, 279, 285; vom 7. November 1957 -
II ZR 280/55, [X.]Z 26, 31, 37; vom 18. September 1958 -
II ZR 332/56,

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[X.]Z 28, 131, 137; vom 21. Dezember 1960 -
VIII ZR 145/59, NJW 1961, 777, juris Rn. 26; vom 28. September 1989 -
IX ZR 180/88, [X.], 1873, juris Rn.
11).

Seiters
Roloff
Müller

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2018 -
13 O 18/18 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.06.2019 -
22 [X.]/18 -

Meta

VI ZR 271/19

29.09.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. VI ZR 271/19 (REWIS RS 2020, 11151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11151

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