Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. VII B 9/22

7. Senat | REWIS RS 2023, 2688

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Gegenstand

Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft


Leitsatz

1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt.

2. NV: Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die [X.]ntragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin ([X.]ntragstellerin) stellt an ihrem Standort in [X.] her, wobei einige Produktionsschritte von einer Tochtergesellschaft übernommen werden. [X.]n dem Standort in [X.] beschäftigte die [X.]ntragstellerin im Jahr 2020 insgesamt etwa durchschnittlich … Mitarbeiter, darin enthalten ein [X.]nteil von ca. … Werkvertragsarbeitern.

2

Die [X.]ntragstellerin begehrte beim Finanzgericht ([X.]) den Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung dahingehend, dass sie am Standort in [X.] kein Betrieb der Fleischwirtschaft [X.] 6 [X.]bs. 9 des Gesetzes über zwingende [X.]rbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitnehmerinnen ([X.]rbeitnehmer-Entsendegesetz --[X.]EntG--) sei. Hilfsweise beantragte sie die vorläufige Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung [X.] 6a [X.]bs. 2 des [X.] von [X.]rbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GS[X.] Fleisch) unterfielen.

3

Das [X.] gab dem Hilfsantrag statt. Der [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung sei zulässig. Ihm stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Die [X.]ntragstellerin begehre zudem die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses [X.] 41 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Da der [X.]ntragstellerin bei einem Verstoß gegen die Verhaltenspflichten und Verbote aus dem GS[X.] Fleisch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe, habe sie ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, zumal die Rechtslage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Der [X.]ntragstellerin gehe es nicht darum, eine Prüfung durch den [X.]ntragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZ[X.]--) zu verhindern, sondern Rechtsklarheit zu erlangen. Denn die Frage, ob sie dem GS[X.] Fleisch unterliege, werde in einem Klage- bzw. vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Prüfungsanordnung nicht geprüft.

4

Der Hauptantrag sei jedoch unbegründet, weil die [X.]ntragstellerin keinen [X.]nordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die [X.]ntragstellerin in Bezug auf ihren Standort in [X.] nicht dem Geltungsbereich des § 2 [X.]bs. 1 GS[X.] Fleisch [X.], weil sie keinen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG betreibe. Das [X.] gehe davon aus, dass es sich bei dem Standort in [X.], der jedenfalls eine selbständige Betriebsabteilung i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG sei, nicht um einen Mischbetrieb handele mit der Folge, dass das Überwiegensprinzip nicht heranzuziehen sei.

5

Der Hilfsantrag sei begründet, weil mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass bestimmte Betriebsbereiche nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung [X.] 6a [X.]bs. 2 GS[X.] Fleisch unterfielen. Das [X.] gehe davon aus, dass es einem Betrieb der Fleischwirtschaft nicht generell untersagt sei, Fremdpersonal einzusetzen. Vielmehr gelte das [X.] nicht für Bereiche außerhalb der Fleischverarbeitung. Dementsprechend unterfielen die [X.]rbeitsschritte, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgten oder die nicht am Produkt selbst vorgenommen würden, nicht der Fleischverarbeitung. Die [X.]ntragstellerin habe auch einen [X.]nordnungsgrund glaubhaft gemacht.

6

Gegen die [X.]blehnung ihres [X.] erhob die [X.]ntragstellerin Beschwerde und bringt vor, das Überwiegensprinzip sei auf sämtliche fleischverarbeitenden Betriebe anwendbar und nicht nur auf Mischbetriebe. Selbst wenn es auf ihren Betriebszweck ankäme, bestünde dieser nicht allein in der Fleischverarbeitung als solcher, sondern hauptsächlich im Verpacken und Inverkehrbringen von auf diese Weise fertigverpackten Nahrungs- und Lebensmitteln.

7

Die [X.]uslegung des [X.] widerspreche dem gesetzlichen Wortlaut und dessen Systematik und gebe weder den Telos noch die Historie des Gesetzes wieder. Sie finde auch keine Stütze in der Rechtsprechung. Das [X.] habe sich auch nicht damit beschäftigt, was Fleisch sei. Die Fachgerichte seien jedoch gehalten, durch [X.]uslegung zur Bestimmtheit der Norm beizutragen und verbleibende Unklarheiten über den [X.]nwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der [X.]uslegung auszuräumen. Dies habe das [X.] unterlassen. Darüber hinaus setze § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG entgegen der [X.]nsicht des [X.] nicht das Vorliegen eines Mischbetriebs voraus. Der Geltungsbereich dieser Norm beziehe sich auf Betriebe der Fleischwirtschaft, ohne dass man zwischen Betrieben mit einem und solchen mit mehreren Geschäftszwecken differenzieren dürfe. Ihr Geschäftszweck bestehe in dem Inverkehrbringen von fertigverpackten Nahrungs- und Lebensmitteln hauptsächlich durch logistische Handelstätigkeit, sie betreibe zumindest einen Mischbetrieb. In ihrem Betrieb würden arbeitszeitlich überwiegend verzehrfertige Nahrungsmittel verpackt, gelagert und vertrieben. Insoweit finde kein Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang statt, sondern es werde reine Handelstätigkeit betrieben. Die [X.]ntragstellerin weist auch auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, [X.]usgabe 2008 ([X.] 2008) hin, deren Wirtschaftszweig Fleischverarbeitung (10.13.0) das Verpacken von Fleisch nicht umfasse.

8

Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im [X.]rbeitsschutz ([X.]rbeitsschutzkontrollgesetz --[X.]rbSchKontrG--) entbehre einer ausreichenden Tatsachenbasis und sei ungeeignet und das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit nicht erforderlich. Es sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil es die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der betriebsbedingt gekündigten Werk- und Zeitarbeiter zu einem unerträglichen Maß einschränke.

9

Nach einem richterlichen Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21 ([X.], 482, [X.], 545) ergänzt die [X.]ntragstellerin, ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse seien im Streitfall zu bejahen. Die [X.]ntragstellerin verweist zudem auf verschiedene finanzgerichtliche Urteile und sieht in den Äußerungen des HZ[X.] im vorliegenden Verfahren eine konkrete [X.]nkündigung einer Prüfung der Einhaltung von bestimmten Vorschriften und der [X.]hndung. Durch die gesetzlich vorgesehenen Sanktionsfolgen bestehe für sie eine existentielle Bedrohung.

Es bestehe auch ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 [X.]bs. 1 [X.]O, weil sie --die [X.]ntragstellerin-- vom [X.] abzusehen hätte, wenn sie als Betrieb der Fleischwirtschaft eingestuft würde und im Fall eines Verstoßes [X.] würde. Das HZ[X.] sei nach § 15 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) i.V.m. §§ 2, 22 des [X.] (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz --Schwarz[X.]rbG--) befugt, Prüfungsmaßnahmen als präventiv polizeiliche Maßnahmen und verdachtsunabhängige Kontrollen ohne vorherige [X.]nkündigung oder [X.] zu treffen. Im Übrigen würde im Rahmen der [X.]nfechtung einer Prüfungsanordnung nicht verbindlich geklärt, ob sie einen fleischverarbeitenden Betrieb i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG unterhalte. Die [X.] gemäß § 6b GS[X.] Fleisch sei bereits dann gegeben, wenn die hinreichende Möglichkeit bestehe, dass der [X.]nwendungsbereich des GS[X.] Fleisch eröffnet sei.

Weiterhin teilt die [X.]ntragstellerin mit, dass seitens des HZ[X.] am 30.08.2022 eine Prüfungsverfügung gemäß §§ 2 ff. Schwarz[X.]rbG ergangen sei. Die Prüfung habe am selben Tag stattgefunden. Gegenstand der Prüfung seien insbesondere die angeblich hier relevanten Pflichten der [X.]ntragstellerin aus dem GS[X.] Fleisch gewesen. [X.]uf Nachfrage habe die Prüfbehörde zudem mitgeteilt, dass das HZ[X.] der [X.]nsicht sei, dass es sich bei der [X.]ntragstellerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handele. Somit liege sowohl ein konkretes Rechtsverhältnis i.S. von § 41 [X.]O also auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vor. Es sei mit einem Obsiegen in der Hauptsache zu rechnen, weil die Herstellung von Fertiggerichten nach der Gesetzesbegründung keine Verarbeitung von Fleisch darstelle. Sie sei zwar dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal durch Festanstellung der Leiharbeiter nachgekommen. [X.]ufgrund der schwankenden [X.]uftragslage sei es indes erforderlich, personell flexibel zu reagieren, um die wirtschaftliche Lage bewältigen zu können. Die [X.]ntragstellerin hat außerdem ein Schreiben der Bundesagentur für [X.]rbeit vom 25.04.2022 vorgelegt, wonach sie zur Wirtschaftsunterklasse "10850 Herstellung von Fertiggerichten" gehöre. Schließlich regt sie eine konkrete Normenkontrolle durch das [X.] ([X.]) an.

Die [X.]ntragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das [X.] ihren Hauptantrag abgelehnt hat, und im Wege einer einstweiligen [X.]nordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass sie am Standort in [X.] kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG ist.

Das HZ[X.] beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]ußerdem erhob das HZ[X.] seinerseits Beschwerde und beantragt,
die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als darin vorläufig festgestellt wird, dass im Zeitpunkt des [X.] dieser gerichtlichen Entscheidung die folgenden Betriebsbereiche am Standort der [X.]ntragstellerin in [X.] nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung [X.] 6a [X.]bs. 2 GS[X.] Fleisch [X.]n: "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt".

Zur Begründung trägt das HZ[X.] vor, die [X.]ntragstellerin [X.] dem Geltungsbereich des § 2 [X.]bs. 1 GS[X.] Fleisch. Ihr Betriebszweck liege in der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch, die aus Rohwaren produziert, portioniert, etikettiert und verpackt würden. Im Verpackungsbereich würden die hergestellten und verschlossenen Convenience-Produkte kartoniert und palettiert sowie zwischengelagert. Hierbei handele es sich um [X.], die der eigentlichen Haupttätigkeit dienten. Die unmittelbar der Fleischverarbeitung [X.]nde Verpackung sei zum Zeitpunkt der erstmaligen Versiegelung des Fleischprodukts noch nicht abgeschlossen, da noch kein verkehrsfähiges und -sicheres Nahrungs- bzw. Lebensmittel vorliege.

Der [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung sei unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es bestehe weder ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten noch ein berechtigtes Interesse der [X.]ntragstellerin an den begehrten Feststellungen.

Das HZ[X.] bestätigte weiterhin mit Schreiben vom 18.11.2022, dass die [X.]ntragstellerin am Standort in [X.] seit dem 30.08.2022 geprüft werde und die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Der [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung sei unbegründet, weil dadurch die Hauptsache vorweggenommen würde. Die [X.]ntragstellerin setze derzeit keine Leiharbeitnehmer ein, so dass momentan nicht die Gefahr bestehe, unter diesem Gesichtspunkt gegen § 6a [X.]bs. 2 GS[X.] Fleisch zu verstoßen. [X.]bgesehen davon sei ein Obsiegen der [X.]ntragstellerin in der Hauptsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das [X.] habe festgestellt, dass es sich bei der [X.]ntragstellerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG handele.

Die [X.]ntragstellerin beantragt,
die Beschwerde des HZ[X.] zurückzuweisen.

Gründe

II.

Die [X.]eschwerde der [X.]ntragstellerin ist unbegründet, weil ihr [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung mit der im Hauptantrag begehrten Feststellung nach summarischer Prüfung zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Die [X.]eschwerde des [X.] ist ebenfalls unbegründet, weil die Entscheidung des [X.] über den Hilfsantrag der [X.]ntragstellerin, mit der das [X.] vorläufig festgestellt hat, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die [X.]etriebsbereiche "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/[X.]etriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt" am Standort in [X.] nicht dem [X.]ereich der Fleischverarbeitung i.S. von § 6a [X.]bs. 2 GS[X.] Fleisch unterfallen, nicht zu beanstanden ist.

1. Die [X.]eschwerde der [X.]ntragstellerin ist unbegründet.

a) Ob der [X.] eröffnet ist, hat der beschließende Senat nicht zu prüfen, weil er insoweit an die Entscheidung des [X.] gebunden ist.

[X.] im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache prüft nach § 17a [X.]bs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) nicht (mehr), ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine [X.]usnahme besteht lediglich dann, wenn einer der [X.]eteiligten die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt und die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] nicht beachtet hat. Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, weil keiner der [X.]eteiligten die Inanspruchnahme des [X.]s gerügt hat.

b) Der [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung mit dem Inhalt des [X.] ist zulässig.

aa) Der [X.]ntrag ist statthaft.

Eine vorläufige Feststellung kann im Streitfall grundsätzlich beantragt werden, weil die [X.]eschäftigung von Personen außerhalb eines mit dem [X.]etriebsinhaber bestehenden [X.]rbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. z.[X.]. § 7 [X.]bs. 1 Nr. 2 und 3, [X.]bs. 2 Nr. 4 und 5 GS[X.] Fleisch) und die [X.]ntragstellerin daher ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie ein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG ist, bereits zu einem Zeitpunkt klären zu lassen, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.

Dem steht nicht entgegen, dass im [X.]esteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des [X.] --[X.]FH-- vom 08.04.1981 - II R 47/79, [X.], 308, [X.] 1981, 581, unter 4.). Denn die [X.]ntragstellerin begehrt keine Feststellung zu einem Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit vorrangig im Rahmen einer [X.]nfechtungsklage nach § 40 [X.]bs. 1 [X.]lternative 1 [X.]O rechtsschutzwahrend überprüft werden könnte. Vielmehr stehen vorliegend derzeitige und etwaige künftige Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung (vgl. Prüfungsverfügung vom 30.08.2022 für eine Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarz[X.]rbG und u.a. auch in [X.]ezug auf die Einschränkungen des § 6a [X.]bs. 2 GS[X.] Fleisch am Standort in [X.]) und damit ein Verwaltungshandeln ohne [X.]ezug zum Steuerrecht im Streit.

bb) [X.]ufgrund der derzeit laufenden Prüfung durch das [X.] besteht zwischen der [X.]ntragstellerin und dem [X.] auch ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 [X.]bs. 1 [X.]O, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 41 [X.]bs. 1 [X.]O vor den Finanzgerichten sein kann.

Rechtsverhältnis i.S. des § 41 [X.]bs. 1 [X.]O ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche [X.]eziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. Senatsurteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, [X.], 411, [X.] 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; [X.]FH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 5/09, [X.], 1724).

c) Der [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung ist im Hauptantrag jedoch unbegründet, weil durch die beantragte Feststellung die Hauptsache vorweggenommen würde, ohne dass die [X.]ntragstellerin dafür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht hat.

aa) Grundsätzlich darf die einstweilige [X.]nordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ([X.]rt. 19 [X.]bs. 4 des Grundgesetzes --GG--) dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher [X.]eseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre ([X.] vom 19.10.1977 - 2 [X.]vR 42/76, [X.] 46, 166, und vom 25.10.1988 - 2 [X.]vR 745/88, [X.] 79, 69; Senatsbeschlüsse vom 27.01.2016 - VII [X.] 119/15, [X.], 1586, Rz 39, und vom 09.07.2020 - VII S 23/20 ([X.]dV), [X.], 1104, Rz 36).

Dies wäre im Streitfall gegeben, weil zumindest für den beantragten Zeitraum (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) über die eventuelle Einordnung der [X.]ntragstellerin als [X.]etrieb der Fleischwirtschaft entschieden würde.

bb) Eine [X.]usnahmesituation, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde, liegt nach summarischer Prüfung im Streitfall nicht vor.

(1) Die [X.]ntragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie gezwungen ist, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, um Rechtsschutz zu erlangen. Vielmehr ist dem Vorbringen der [X.]ntragstellerin zu entnehmen, dass sie derzeit auf den Einsatz von Fremdpersonal verzichtet. Dies hat auch das [X.] aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Überprüfung der [X.]ntragstellerin bestätigt (S. 4 des Schreibens des [X.] vom 18.11.2022). [X.]uch wenn dies der noch ungeklärten Rechtslage geschuldet ist und zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten dient, ist jedenfalls aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt.

(2) Dass der [X.]ntragstellerin infolge der [X.]nwendung des § 6a GS[X.] Fleisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile drohen, ist ebenfalls nicht in ausreichender Weise dargelegt worden.

Insbesondere sind ihre [X.]usführungen zu Einschränkungen der Produktions- und Lieferfähigkeit sowie zu offenen Stellen zu unsubstantiiert, um eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen zu können (vgl. …).

(3) [X.]bgesehen davon ist nach summarischer Prüfung ein Obsiegen der [X.]ntragstellerin in der Hauptsache auch nicht deshalb mit hoher Gewissheit zu erwarten, weil die Rechtslage klar und eindeutig wäre und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten der [X.]ntragstellerin nicht bestünde (vgl. [X.] vom 13.11.2002 - I [X.] 147/02, [X.], 80, [X.] 2003, 716, unter II.4.).

Gemäß § 2 [X.]bs. 1 GS[X.] Fleisch gilt dieses Gesetz für die Fleischwirtschaft, zu der [X.]etriebe i.S. von § 6 [X.]bs. 9 [X.]EntG gehören. Demnach handelt es sich bei [X.]etrieben der Fleischwirtschaft um [X.]etriebe oder selbständige [X.], in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. [X.]ußerdem werden damit [X.]etriebe und selbständige [X.] angesprochen, die ihre [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitnehmerinnen überwiegend in [X.]etrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Gemäß § 6 [X.]bs. 9 Satz 2 [X.]EntG umfasst das Schlachten alle Tätigkeiten des [X.] und Zerlegens von Tieren mit [X.]usnahme von Fischen. Nach § 6 [X.]bs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 4 [X.]EntG umfasst die Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die [X.]ehandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf [X.]nforderung des Endverbrauchers.

Unabhängig davon, ob das Überwiegensprinzip in § 6 [X.]bs. 9 Satz 1 [X.]EntG nur dann zur [X.]nwendung gelangt, wenn es sich nicht um [X.]etriebe oder selbständige [X.], die zur [X.]ranche "Schlachten und Fleischverarbeitung" (§ 4 [X.]bs. 1 Nr. 9 [X.]EntG) gehören, sondern um Mischbetriebe handelt, ist ein Obsiegen der [X.]ntragstellerin in der Hauptsache zumindest nicht mit hoher Gewissheit zu erwarten.

Die [X.]ntragstellerin verarbeitet an ihrem Standort in [X.] Fleisch, indem sie angelieferte Fleischteile weiterverarbeitet und daraus [X.] herstellt. Daher hat der beschließende Senat Zweifel, ob es sich hierbei hauptsächlich um eine Handelstätigkeit handeln kann.

Weiterhin ist anhand der von der [X.]ntragstellerin vorgelegten Zahlen nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Tätigkeiten ihrem Standort in [X.] zuzurechnen sind. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 hat sie vor dem [X.] vorgetragen, dass einige Produktionsprozesse von ihrer Tochtergesellschaft, der Firma [X.] ([X.]), übernommen würden. Dies betrifft nach ihrem eigenen Vortrag die Warenannahme, den [X.]uspackbereich und den Schneideraum (S. 6 f.). Gleichwohl hat die [X.]ntragstellerin die auf diesen [X.]ereich fallenden [X.]rbeitsstunden in die insgesamt angefallene Stundenzahl (S. 16) sowie in die Übersicht über die "Ist-Stunden [X.] 20/21" ([X.]nlage [X.]St 2) einbezogen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, in welchem Verhältnis die [X.] zu ihr steht bzw. warum ihr die von der [X.] geleisteten Stunden zuzurechnen sein sollen. [X.]uch wenn die [X.]ntragstellerin die genannten [X.]ereiche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbst der Fleischverarbeitung zurechnet (S. 16), kommt es für die Einordnung der [X.]ntragstellerin an ihrem Standort in [X.] maßgeblich darauf an, welchen [X.]etriebszweck sie dort verfolgt und ob der Standort überhaupt als selbständiger [X.]etriebsteil anerkannt werden kann. [X.]uch dies kann nicht mit ausreichender Gewissheit beurteilt werden, weil unklar ist, welche Tätigkeiten die einzelnen Niederlassungen erfüllen und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

Im Übrigen wurde der Standort der [X.]ntragstellerin in [X.] bei der [X.] unter der Wirtschaftsunterklasse "10130 Fleischverarbeitung" geführt. Unabhängig davon, welchem Stellenwert dieser Einordnung für die [X.]eurteilung der [X.]ntragstellerin nach dem GS[X.] Fleisch zukommt, wertet der beschließende Senat die [X.]uskunft der [X.] jedenfalls als Indiz dafür, dass die [X.]ntragstellerin an ihrem Standort in [X.] einen [X.]etrieb der Fleischwirtschaft unterhält.

[X.]uch wenn die [X.]ntragstellerin vorgebracht hat, dass sie an ihrem Standort in [X.] nunmehr bei der [X.]undesagentur für [X.]rbeit unter der Wirtschaftsunterklasse "10850 Herstellung von Fertiggerichten" geführt wird (vgl. [X.]uskunft der [X.]undesagentur für [X.]rbeit vom 25.04.2022), führt dies allein nicht zu einem anderen Ergebnis. Änderungen der Wirtschaftsklassen können auch auf Mitteilungen des betroffenen Unternehmens zurückzuführen sein. [X.]uch wenn die [X.]uskunft der [X.]undesagentur für [X.]rbeit als Indiz zu werten ist, führt dies unter [X.]erücksichtigung der oben dargestellten Gründe nicht dazu, dass ein Obsiegen der [X.]ntragstellerin in der Hauptsache mit hoher Gewissheit zu erwarten wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 22.09.2022 - VII [X.] 183/21, [X.]FH/NV 2022, 1302, Rz 38). Zudem ist dem Vorbringen der [X.]ntragstellerin kein hinreichend nachvollziehbarer Grund für die geänderte Einordnung zu entnehmen.

2. Die [X.]eschwerde des [X.] ist unbegründet, weil das [X.] nach summarischer Prüfung zu Recht die [X.]ereiche "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/[X.]etriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt" nicht der Fleischverarbeitung zugeordnet hat.

a) Wie eingangs ausgeführt umfasst nach § 6 [X.]bs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 4 [X.]EntG die Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die [X.]ehandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf [X.]nforderung des Endverbrauchers.

Wie sich aus § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 GS[X.] Fleisch und § 6a [X.]bs. 2 Satz 1 GS[X.] Fleisch ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen [X.]etrieben der Fleischwirtschaft und dem [X.]ereich der Fleischverarbeitung. Das [X.] ist demnach --wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat-- nach § 6a [X.]bs. 2 GS[X.] Fleisch (neben dem [X.]ereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den [X.]ereich der Fleischverarbeitung beschränkt. Dies spricht dafür, dass nicht alle Tätigkeiten eines Unternehmens diesem Verbot unterliegen, auch wenn das Unternehmen insgesamt als solches der Fleischwirtschaft zuzuordnen ist.

[X.]uch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich [X.]nhaltspunkte für diese einschränkende [X.]uslegung. Für die Einfügung des § 6a GS[X.] Fleisch durch [X.]rt. 2 Nr. 5 [X.]rbSchKontrG waren die aus Sicht des Gesetzgebers unzulänglichen [X.]rbeitsbedingungen in der Fleischindustrie (z.[X.]. COVID-19-[X.]usbrüche in [X.] in [X.] und eine höhere Zahl an [X.]rbeitsunfällen im [X.]ereich des [X.], des Zerlegens von Tieren und der Fleischverarbeitung als sonst im [X.]ereich der Nahrungsmittelindustrie) sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit mit der Folge eines "nur schwer durchschaubaren Nebeneinander verschiedenster [X.]eschäftigungsverhältnisse" ([X.]TDrucks 19/21978, S. 2 f.) maßgeblich.

Darüber hinaus werden in der [X.]egründung des Entwurfs der [X.]undesregierung für ein [X.]rbSchKontrG im Zusammenhang mit der [X.]eschäftigung von Fremdpersonal in der Fleischverarbeitung auch Convenience und Verpackung genannt ([X.]TDrucks 19/21978, S. 20 oben), wobei offen bleibt, welche Verpackung gemeint ist. Eine Verpackung der bereits versiegelten Ware in Kartons und das [X.]estücken von Paletten, um die Waren befördern zu können, sind allerdings auch bei anderen Waren erforderlich und haben keinen spezifischen [X.]ezug zur Verarbeitung von Fleisch. Jedenfalls ist kein Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich. [X.]uch nach der [X.] ist die "Verpackung von Fleisch" aus der Unterklasse 10.13.0 "Fleischverarbeitung" ausgenommen und gehört in die Unterklasse 82.92.0 "[X.]bfüllen und Verpacken". Diese Unterklasse umfasst kommerzielle [X.]bfüll- und [X.] im Lohnauftrag, auch mittels automatischer Verfahren. Die [X.]ereiche der [X.]etriebsführung, der [X.]n- und Verkauf, Technik, Qualitätssicherung, Endkontrollen und Verwaltung standen ohnehin nicht im Fokus des Gesetzgebers, weil diese regelmäßig durch betriebseigenes Personal wahrgenommen würden ([X.]TDrucks 19/21978, S. 21).

b) Eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache steht der beantragten Feststellung der [X.]ntragstellerin nicht entgegen. Insofern sieht der beschließende Senat eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache im Umfang des [X.], was eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.

Dies ergibt sich nach summarischer Prüfung insbesondere daraus, dass die [X.]ntragstellerin zwar Fleischstücke verarbeitet, aber im Ergebnis [X.] herstellt, was dafür spricht, dass im fraglichen [X.]etrieb mehrere Verarbeitungsschritte durchgeführt werden, die der eigentlichen Verarbeitung der Fleischstücke nachgelagert sind. Zudem hat die [X.]ntragstellerin --wie bereits erwähnt-- bei der [X.]undesagentur für [X.]rbeit eine Einordnung in die Wirtschaftsunterklasse "10850 Herstellung von Fertiggerichten" erreicht, was --ungeachtet des unzureichenden Vortrags hinsichtlich der eigentlichen Gründe für die Änderung der Einordnung-- ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass es im [X.]etrieb der [X.]ntragstellerin und wahrscheinlich auch am Standort in [X.] Verarbeitungsschritte gibt, die von der Fleischverarbeitung zu unterscheiden sind. Insofern bestehen [X.]nhaltspunkte dafür, dass der Streitfall anders liegt als der der Senatsentscheidung in [X.]FH/NV 2022, 1302 zugrunde liegende Sachverhalt (Herstellung von Fleisch- und Wurstspezialitäten).

Ob die vom Hilfsantrag umfassten Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit der Fleischverarbeitung stehen, bedarf einer genaueren [X.]etrachtung im Hauptsacheverfahren, zumal die bei der [X.]ntragstellerin derzeit laufende [X.]ußenprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

[X.]uch wenn im Verfahren zur Hauptsache noch genauere Feststellungen zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen erforderlich sind, sprechen die erheblichen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (insbesondere [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 3 und [X.]rt. 12 GG) dafür, vorläufigen Rechtsschutz im Umfang des [X.] zu gewähren.

c) Ein [X.]nordnungsgrund ergibt sich aus den erheblichen Grundrechtseingriffen ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 3 GG), die infolge des [X.] im Raum stehen.

3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

VII B 9/22

03.05.2023

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 7. Januar 2022, Az: 4 V 85/21, Beschluss

§ 6a Abs 2 SAFleischWiG, § 41 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 FGO, § 6 Abs 9 AEntG, § 2 SchwarzArbG, §§ 2ff SchwarzArbG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. VII B 9/22 (REWIS RS 2023, 2688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2688

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