Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2022, Az. VII B 85/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 1339

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Gegenstand

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft


Leitsatz

1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet.

2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 wird insoweit aufgehoben, als im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des [X.] dieser gerichtlichen Entscheidung kein Betrieb der [X.] des [X.] gewesen ist.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin wird auch insoweit abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Wurstprodukten aller Art. Sie beschäftigte im Jahr 2020 insgesamt etwa ... Mitarbeiter, zu denen u.a. ... [X.] gehörten. Diese beschäftigte sie angesichts des mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 --[X.]-- ([X.], 3334) ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gemäß § 6a Abs. 2 des [X.] von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft --[X.] [X.] ([X.], 2541, 2572, zuletzt geändert durch Art. 3a [X.]) ab dem 01.01.2021 als von Personaldienstleistern überlassene Zeitarbeiter und ab dem [X.] als eigene Arbeitnehmer weiter. Hinsichtlich der Einzelheiten des Produktionsprozesses wird auf den Beschluss des Finanzgerichts ([X.]) vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 verwiesen.

2

Die Beschwerdegegnerin erhob am 05.02.2021 Klage beim [X.] (Az. 4 K 17/21), mit der sie u.a. die Feststellung begehrt, nicht unter das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern nach dem [X.] Fleisch zu fallen, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 [X.] Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 des [X.] ([X.]) sei; über das Klageverfahren ist bislang noch nicht entschieden worden.

3

Außerdem beantragte die Beschwerdegegnerin beim [X.], im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] sei und somit nicht dem Geltungsbereich des § 6a [X.] Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Hauptzollamt --[X.]--) gemäß § 6b [X.] Fleisch unterliege.

4

Das [X.] gab dem Antrag teilweise statt und stellte mit der angefochtenen Vorentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig fest, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des [X.] der gerichtlichen Entscheidung des [X.] kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] sei. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung führte das [X.] aus, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet, weil der Gesetzgeber mit § 6b Abs. 1 Satz 1 [X.] Fleisch die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a [X.] Fleisch der Zollverwaltung überantwortet habe. Für Rechtsfragen betreffend den Kontext, ob ein Betrieb unter den sachlichen Geltungsbereich des [X.] Fleisch falle, habe der Gesetzgeber durch die Verweisung in § 6b Abs. 2 [X.] Fleisch auf § 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ([X.]) den Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

5

Der Antrag sei auch statthaft. Die Beschwerdegegnerin [X.] in der Hauptsache nicht die gerichtliche Klärung der abstrakten Rechtsfrage, was unter dem Begriff der Fleischverarbeitung i.S. des § 6 Abs. 9 [X.] und i.S. des § 6a Abs. 2 [X.] Fleisch zu verstehen sei, sondern ob sie dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 [X.] Fleisch unterfalle und damit den Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal nach § 6a [X.] Fleisch unterliege. Sie habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da ihr bei eventuellen Verstößen der Erlass eines Bußgeld- oder Einziehungsbescheides drohe.

6

Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Da das Beschäftigungsverbot betreffend Leiharbeiter in Art. 3 [X.] am [X.] in [X.] getreten sei, müsse die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt mit Kontrollen durch das [X.] rechnen, die zu erheblichen Grundrechtseingriffen in Form von Bußgeldahndungen führen könnten. Zudem ergäben sich für die Beschwerdegegnerin insoweit jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache irreversible Grundrechtseingriffe, weil sie gezwungen sei, für das benötigte Personal andere Vertragsgestaltungen zu wählen.

7

Der Antrag sei begründet, soweit die Beschwerdegegnerin die vorläufige Feststellung begehre, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 [X.] sei. Dem Begriff der Fleischverarbeitung dürften nur Tätigkeiten unterfallen, die unmittelbar am [X.] oder Nahrungsmittel selbst erfolgten. Allerdings spreche die Intention des Gesetzgebers, die Fleischbranche in das [X.] einzubeziehen, für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung. Unter Würdigung aller bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Produktionsschritte handele es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um einen Betrieb, in dem überwiegend Fleisch verarbeitet werde, so dass das [X.] Fleisch auf sie nicht anzuwenden sei. Abzustellen sei auf das sog. Überwiegensprinzip, das voraussetze, dass in dem Betrieb bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im Kalenderjahr vornehmlich Tätigkeiten erbracht würden, die der Fleischverarbeitung zuzurechnen seien. Insgesamt stellten die im Betrieb der Beschwerdegegnerin ausgeführten Tätigkeiten zu höchstens 33 % Fleischverarbeitung i.S. des § 6 Abs. 9 [X.] dar.

8

Die Beschwerdegegnerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei allerdings geboten und sachgerecht, die vorläufige Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin kein Betrieb der Fleischverarbeitung sei, auf den Zeitpunkt des [X.] dieser gerichtlichen Entscheidung zu begrenzen, da sich das Verhältnis der in der Fleischverarbeitung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit ändern könne.

9

Soweit die Beschwerdegegnerin die vorläufige Feststellung begehre, dass sie nicht der Kontrollbefugnis des [X.] nach § 6b [X.] Fleisch unterliege, sei ihr Antrag nicht begründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Die Zollbehörden müssten vielmehr die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal zu prüfen und festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung einsetze.

Dagegen hat das [X.] Beschwerde erhoben, der das [X.] nicht abgeholfen hat. Zur Begründung nimmt das [X.] auf seinen erstinstanzlichen Vortrag im Hauptsache- und Eilverfahren Bezug und trägt ergänzend vor: Die Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] müsse entgegen der Vorgehensweise des [X.] anhand des verfolgten [X.] erfolgen. Erst wenn im Rahmen der Prüfung des [X.] festgestellt würde, dass die Beschwerdegegnerin mehrere [X.]e verfolgt, wäre zu klären, welche Tätigkeiten welchem [X.] zuzuordnen seien. Denn die Anwendung des sog. Überwiegensprinzips setze voraus, dass ein Mischbetrieb mit mehreren eigenständigen [X.]en vorliege, was hier gerade nicht der Fall sei, weil die Beschwerdegegnerin nur den [X.] der Fleischverarbeitung verfolge. Gerade bei der Wurstherstellung handele es sich um einen typischen Fall der Fleischverarbeitung.

Das [X.] beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als das [X.] dem Antrag der Beschwerdegegnerin stattgegeben hat, und ihren Antrag auch insoweit abzulehnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Hauptsache- und Eilverfahren Bezug und ergänzt, der [X.] sei irrelevant. Für die Anwendung des Überwiegensprinzips sei das Vorliegen eines Mischbetriebs keine Voraussetzung. Vielmehr komme es nach der Gesetzesbegründung darauf an, ob insgesamt in dem Betrieb überwiegend Fleisch verarbeitet werde. Bei dieser Prüfung sollten Verarbeitungsprozesse, bei denen das durch Schlachtung gewonnene [X.] als eine von mehreren Zutaten seinen Charakter als eigenständiges Produkt einbüße, nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn es auf den [X.] ankäme, bestünde dieser nicht in der Fleischverarbeitung als solcher, sondern überwiegend in dem Inverkehrbringen von fertigverpackten Nahrungs- und Lebensmitteln. Denn sie beziehe bereits vorzerlegtes Fleisch von Schlacht- und Zerlegebetrieben, die von ihr unabhängig seien, und veredele diese Rohstoffe lediglich zu Nahrungsmitteln für den Endverbraucher. Zudem gebe das [X.] den Gegenstand ihres Unternehmens verkürzt wieder.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung des [X.] vom 20.07.2021 und die Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom [X.] Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die [X.]eschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt hat, dass die [X.]eschwerdegegnerin im Zeitpunkt des [X.] dieser gerichtlichen Entscheidung kein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] gewesen ist, und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit. Der [X.] entscheidet gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss.

1. Die [X.]eschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 [X.]O in der Entscheidung des [X.] zugelassen.

2. Im Streitfall ist der [X.] eröffnet.

a) Der [X.] ist befugt, die Zulässigkeit des [X.] zu prüfen.

aa) Nach § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 des [X.]es ([X.]) hat das [X.] auf die Rüge, der Rechtsweg sei unzulässig, hierüber vorab durch [X.]eschluss zu entscheiden. Dieser [X.]eschluss ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] nur anfechtbar, wenn die [X.]eschwerde zum [X.] ([X.]) zugelassen wurde.

[X.] im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung in der Hauptsache prüft nach § 17a Abs. 5 [X.] nicht (mehr), ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese [X.]estimmung ist jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht beachtet hat, da den [X.]eteiligten sonst jeder Rechtsbehelf, mit dem sie eine Nachprüfung der Entscheidung über die [X.] erreichen könnten, versagt bliebe ([X.]eschluss des [X.] --[X.]-- vom 23.09.1992 - I Z[X.] 3/92, [X.], 246; [X.] vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, [X.], 367; [X.]-[X.]eschluss vom 24.06.2014 - X [X.] 216/13, [X.]/NV 2014, 1888, Rz 9, m.w.N.; [X.]sbeschluss vom 05.11.2014 - VII [X.] 113/14, [X.]/NV 2015, 338, Rz 2, m.w.N.; [X.]-Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17, [X.]E 264, 184, [X.], 438, Rz 15, m.w.N.; [X.]surteil vom 10.11.2020 - VII R 8/19, [X.]/NV 2021, 1091; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 17 Rz 33; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., [X.] § 17a Rz 29; [X.] in Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl., [X.] § 17a Rz 17; Musielak/[X.]/Wittschier, ZPO, 18. Aufl., [X.] § 17a Rz 21).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der [X.] vorliegend befugt, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, weil das [X.] --trotz entsprechender Rüge des [X.]-- keinen [X.]eschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] gefasst, sondern die Zulässigkeit des [X.] erstmals in dem angefochtenen [X.]eschluss vom [X.] über die beantragte einstweilige Anordnung geprüft und bejaht hat.

b) Die Eröffnung des [X.] ergibt sich im Streitfall aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O i.V.m. § 23 [X.], § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] Fleisch.

aa) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O ist der [X.] in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit für diese durch [X.] oder Landesgesetz der [X.] eröffnet ist. Dabei handelt es sich um eine abdrängende Sonderzuweisung i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach der Verwaltungsrechtsweg in [X.] öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch [X.] einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Eine bundesgesetzliche Regelung in diesem Sinne enthält § 23 [X.] i.V.m. § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] Fleisch. Nach § 23 [X.] ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der [X.]ehörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz der [X.] gegeben. Diese [X.] ist gemäß § 6b Abs. 2 [X.] Fleisch im Zusammenhang mit § 6b Abs. 1 Satz 1 [X.] Fleisch anzuwenden, wonach die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a den [X.]ehörden der Zollverwaltung obliegt. Lediglich im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] Fleisch ist die [X.] zuständig. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor.

Der Wortlaut des § 23 [X.] ("Verwaltungshandeln") deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser [X.] in erster Linie konkrete Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung im [X.]lick hatte. Dies wird durch die [X.]egründung zu Art. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Intensivierung der [X.]ekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ([X.]TDrucks 15/2573, S. 28) bestätigt, wonach sich die Eröffnung des [X.] auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungsakte der [X.]ehörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz beziehen sollte. Auch wenn demnach davon auszugehen ist, dass bereits erfolgtes Verwaltungshandeln den Hauptanwendungsfall des § 23 [X.] darstellt, bedeutet dies jedoch nicht und ist der Regelung im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Rechtsstreitigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung stehen, in jedem Fall aus der [X.] hat ausschließen wollen.

Vielmehr entspricht es allgemeiner Rechtsauffassung, dass für die [X.]ejahung eines bestimmten Rechtswegs ein enger Sachzusammenhang zwischen dem geltend gemachten und dem die gesetzliche [X.] begründenden Rechtsanspruch entscheidend sein kann (vgl. [X.]eschluss des Großen [X.]s für Zivilsachen des [X.] vom 22.03.1976 - GSZ 2/75, [X.]Z 67, 81; [X.]surteil vom 20.11.1979 - VII R 38/77, [X.]E 129, 445, [X.] 1980, 249; [X.]-Urteil vom 07.12.1990 - III R 2/88, [X.]E 163, 277, [X.] 1991, 422, unter 1.; [X.]sbeschluss vom 10.09.1991 - VII [X.] 143/91, [X.]E 165, 315, [X.] 1991, 896; vgl. auch Gutachten des Großen [X.]s des [X.] vom 17.04.1951 - GrS D 1/51 S, [X.]E 55, 277, [X.]I 1951, 107, zu Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes; [X.]eschluss des [X.] --[X.]VerwG-- vom 28.01.2021 - 1 W[X.] 14/20; [X.]VerwG-Urteil vom 23.06.2016 - 2 [X.] 18/15, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - [X.] --NVwZ-RR-- 2016, 907). Maßgeblich ist, welchem Rechtsweg eine Sache nach dem Grundsatz des "[X.]" am ehesten zuzuordnen ist. Der Gesichtspunkt der [X.] stellt daher ein Kriterium dar, das bei der [X.]estimmung des Rechtswegs eine Rolle spielen kann (vgl. [X.]VerwG-Urteil vom 05.05.1983 - 5 [X.] 52/81, [X.] 1983, 942, [X.] 15).

bb) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat das [X.] im Streitfall die Eröffnung des [X.] gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] Fleisch i.V.m. § 23 [X.] zu Recht bejaht, auch wenn das [X.] noch keinen Verwaltungsakt erlassen und insbesondere noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Eröffnung des [X.] ergibt sich vorliegend aus dem engen Sachzusammenhang zwischen dem [X.]egehren der [X.]eschwerdegegnerin und der Prüfungskompetenz des [X.] nach § 6b Abs. 1 Satz 1 [X.] Fleisch. Der [X.]eschwerdegegnerin geht es nicht nur um die Feststellung, dass sie kein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] ist. Vielmehr strebt sie mit ihrem Antrag auch die Feststellung an, dass sie nicht dem Geltungsbereich des § 6a [X.] Fleisch und somit nicht der Kontrollbefugnis des [X.] gemäß § 6b [X.] Fleisch unterliegt. Das Ziel der [X.]eschwerdegegnerin geht somit auch dahin, künftige Prüfungsmaßnahmen des [X.] zu verhindern, für die der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich die Finanzgerichtsbarkeit als die zuständige [X.] bestimmt hat.

3. Die [X.]eschwerde ist auch begründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 114 Abs. 1 [X.]O unzulässig ist und das [X.] die vorläufige Feststellung, dass die [X.]eschwerdegegnerin im Zeitpunkt des [X.] der gerichtlichen Entscheidung des [X.] kein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] sei, somit zu Unrecht getroffen hat.

a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 [X.]O kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in [X.]ezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 [X.]O sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in [X.]ezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein [X.]egehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 [X.]O i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; [X.]sbeschluss vom 22.12.2006 - VII [X.] 121/06, [X.]E 216, 38, [X.] 2009, 839, m.w.N.).

Eine einstweilige Anordnung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich [X.]egehrten getroffen werden (vgl. [X.]eschluss des [X.] vom 07.04.2003 - 1 [X.]vR 2129/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2003, 856, unter [X.]; [X.]eschluss des [X.] --OVG-- vom 29.10.2014 - 2 [X.]s 179/14, NVwZ-RR 2015, 361; [X.]eschluss des [X.] vom 29.08.2018 - 6 [X.] 10774/18, NVwZ-RR 2019, 103). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]VerwG ist es einem [X.]etroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der [X.]etroffene hat vielmehr ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den fachgerichtlichen Rechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem [X.]etroffenen andernfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. [X.]VerwG-Urteile vom 13.01.1969 - I [X.] 86.64, [X.]VerwGE 31, 177, und vom 17.01.1972 - I [X.] 33.68, [X.]VerwGE 39, 247; [X.]VerfG-[X.]eschluss in NVwZ 2003, 856).

b) Nach dieser Maßgabe ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Eine vorläufige Feststellung kann im Streitfall grundsätzlich beantragt werden, weil die [X.]eschäftigung von Personen außerhalb eines mit dem [X.]etriebsinhaber bestehenden Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. z.[X.]. § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Nrn. 4 und 5 [X.] Fleisch) und die [X.]eschwerdegegnerin daher ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie einen [X.]etrieb der Fleischwirtschaft unterhält, bereits zu einem Zeitpunkt zu klären, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.

Dem steht nicht entgegen, dass im [X.]esteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen ist (vgl. [X.]-Urteil vom 08.04.1981 - II R 47/79, [X.]E 133, 308, [X.] 1981, 581, unter 4.). Denn die [X.]eschwerdegegnerin begehrt keine Feststellung zu einem Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 1 [X.]O rechtsschutzwahrend überprüft werden könnte. Vielmehr stehen vorliegend etwaige zukünftige Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung und damit ein Verwaltungshandeln ohne [X.]ezug zum Steuerrecht im Streit.

c) Allerdings fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er nicht bereits durch das [X.] abgelehnt worden ist.

aa) Es bestehen bereits Zweifel, ob überhaupt ein Rechtsverhältnis vorliegt, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 [X.]O vor den Finanzgerichten sein kann.

Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 [X.]O ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche [X.]eziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. [X.]surteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, [X.]E 202, 411, [X.] 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; [X.]-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 5/09, [X.]/NV 2011, 1724).

Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne besteht im Streitfall zwischen der [X.]eschwerdegegnerin und dem [X.] nicht, weil das [X.] noch keine Prüfungsmaßnahmen bei der [X.]eschwerdegegnerin durchgeführt oder konkrete Maßnahmen auch nur angekündigt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die [X.]eschwerdegegnerin lediglich potentielle Adressatin eines (abstrakt-generellen) Gesetzes. Daran ändert nichts, dass nach dem Vorbringen der [X.]eschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Erörterungstermin am 18.03.2021 keine einvernehmliche vorläufige Regelung getroffen werden konnte und danach die Möglichkeit besteht, dass das [X.] eine Kontrollbefugnis ausüben und Sanktionen verhängen könnte.

bb) Der [X.]eschwerdegegnerin fehlt insbesondere deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass die Klage im Hauptsacheverfahren ([X.]. 4 K 17/21) unzulässig ist, weil ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass die [X.]eschwerdegegnerin kein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 [X.] ist, bisher nicht dargelegt wurde.

(1) Nach § 41 Abs. 1 [X.]O kann durch Klage die Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]O). Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

Soll ein künftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zulässig, wenn mit dem nachträglichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist (vgl. [X.]surteil vom 11.12.2012 - VII R 69/11, [X.]/NV 2013, 739, Rz 15, m.w.N.; [X.]sbeschluss vom 30.09.2020 - VII [X.] 96/19, [X.]/NV 2021, 781; s.a. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 41 [X.]O Rz 157, m.w.N.; von [X.]eckerath in Gosch, [X.]O § 41 Rz 74, m.w.N.).

Hierzu hat der beschließende [X.] in [X.]ezug auf eine Zahlungsaufforderung, die eine um Vollstreckung ersuchte [X.]ehörde an einen Steuerpflichtigen als Vollstreckungsschuldner gerichtet hatte, ausgeführt, ein Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz komme in [X.]etracht, wenn der Steuerpflichtige substantiiert und in sich schlüssig Umstände vortrage, wonach ein weiteres Abwarten unzumutbar sei, weil ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln der [X.]ehörde zu einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung führen würde. Das sei der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Nachteile drohten, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdeten und die sich nicht oder nur unter erschwerten [X.]edingungen wieder korrigieren ließen. Unzulässig sei eine solche Klage hingegen insbesondere dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des [X.] hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt in einem bestimmten Fall tätig werden müsse, oder wenn lediglich die hypothetische Möglichkeit einer späteren Rechtsverletzung oder eines späteren Schadens geltend gemacht werde ([X.]surteil vom 28.11.2017 - VII R 30/15, [X.]/NV 2018, 405, Rz 14, m.w.N.; vgl. auch [X.] in [X.], § 41 [X.]O Rz 157; [X.] in Tipke/[X.], § 41 [X.]O Rz 6; von [X.]eckerath in Gosch, [X.]O § 41 Rz 74; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 41 Rz 20).

Auf dieser Grundlage hat der beschließende [X.] mit [X.]eschluss in [X.]/NV 2021, 781 auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein [X.]eteiligter im Rahmen einer sog. Tax Law [X.]linic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf, verneint.

(2) Eine vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes ist vorliegend nicht unumgänglich, weil die [X.]eschwerdegegnerin ihre Rechte durch eine spätere Gestaltungsklage verfolgen kann und eine Feststellungsklage daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]O subsidiär ist. [X.]ei einer (etwaigen) Prüfungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 6b Abs. 2 [X.] Fleisch i.V.m. § 22 [X.] und § 118 der Abgabenordnung --AO-- analog), der mit dem Einspruch bzw. der Anfechtungsklage angefochten und gegen dessen Vollziehung die Aussetzung derselben sowohl beim [X.] als auch beim [X.] beantragt werden kann. Demnach besteht auch zu einem späteren Zeitpunkt noch die Möglichkeit, die Durchführung einer etwaigen Prüfung zumindest vorübergehend zu verhindern, bis im Wege eines summarischen Verfahrens nach § 361 AO bzw. § 69 [X.]O über deren Rechtmäßigkeit entschieden worden ist.

(3) Darüber hinaus strebt die [X.]eschwerdegegnerin lediglich eine rein rechtsgutachterliche Prüfung des [X.] an, indem sie festgestellt haben will, dass sie kein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 [X.] ist und somit nicht der Prüfungsbefugnis des [X.] unterliegt. Das [X.] hat weder eine Prüfung der [X.]eschwerdegegnerin angekündigt noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Prüfung unmittelbar bevorsteht. Im Übrigen vermag der beschließende [X.] in dem Umstand, dass das [X.] lediglich in Aussicht gestellt hat, von einer Kontrollbefugnis Gebrauch zu machen und ggf. Sanktionen zu verhängen, keine existentielle [X.]edrohung der [X.]eschwerdegegnerin zu erkennen. Konkrete [X.]ußgeldforderungen stehen somit nicht im Raum. Vielmehr sieht die [X.]eschwerdegegnerin lediglich eine hypothetische Möglichkeit, bei etwaigen Verstößen mit [X.]ußgeldern belegt zu werden.

Es besteht jedoch gerade der Sinn und Zweck einer Prüfung darin, etwaige Verstöße gegen die Vorgaben des § 6a [X.] Fleisch aufzudecken. Die Zollbehörden müssen daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei der [X.]eschwerdegegnerin um einen [X.]etrieb der Fleischwirtschaft handelt. Denn nur so kann beurteilt werden, inwieweit die [X.]eschwerdegegnerin den Einschränkungen des § 6a [X.] Fleisch unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 18.08.2020 - VII R 34/18, [X.]E 271, 80, Rz 98, zur Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns). Dass eine eventuelle Prüfung durch das [X.] rechtsmissbräuchlich wäre, ist nicht ersichtlich, weil die [X.]eschwerdegegnerin zumindest teilweise Fleisch verarbeitet und damit nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass sie in den Anwendungsbereich des [X.] Fleisch fällt.

cc) Die [X.]eschwerdegegnerin hat auch nicht darzulegen vermocht, dass ihr eine unzumutbare und nur schwerlich wiedergutzumachende Rechtsverletzung droht, wenn sie nicht bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Einschätzung zu der Frage erhält, ob sie ein [X.]etrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 [X.] ist.

Das [X.] Fleisch ist eine allgemeingültige Regelung, die gemäß § 1 Abs. 1 [X.] Fleisch für alle [X.]etriebe in der Fleischwirtschaft gilt. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben liegt in der unternehmerischen Verantwortung und wird [X.] in der Fleischwirtschaft tätigen Unternehmen gleichermaßen abverlangt. Warum die [X.]eschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Unternehmen, die Fleisch verarbeiten und daher möglicherweise in den Anwendungsbereich des § 6a [X.] Fleisch f[X.], in besonderer Weise beeinträchtigt ist, hat sie nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die [X.]elastung der [X.]eschwerdegegnerin durch das [X.] Fleisch auf die Pflicht zur Einhaltung der darin enthaltenen Vorschriften.

4. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der [X.]eschwerde für die Dauer des [X.]eschwerdeverfahrens hat das [X.] nicht gestellt, weshalb es insofern und aufgrund der Entscheidung über die [X.]eschwerde selbst keiner Entscheidung bedarf.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VII B 85/21

10.02.2022

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 20. Mai 2021, Az: 4 V 33/21, Beschluss

§ 17a GVG, § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 41 FGO, § 114 FGO, § 23 SchwarzArbG, § 6a SAFleischWiG, § 6b SAFleischWiG, § 6 Abs 9 AEntG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2022, Az. VII B 85/21 (REWIS RS 2022, 1339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1339

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