Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. IV ZR 430/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8679

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716BIVZR430.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 430/15
vom

6. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Felsch, die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Bußmann

am 6. Juli 2016

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung anzusehende Streitwertbe-schwerde des [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 wird [X.].

Gründe:

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den [X.] ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbe-schluss vom 21. November 2006 -
IV ZR 143/05, [X.], 464 Rn.
1 m.w.[X.]).
In der Sache hat
diese keinen Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des [X.] ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittel-verfahren maßgebende Wert. [X.] ist danach für die Streitwert-festsetzung, ob sich die
Instanzgerichte
-
wie der Kläger meint -
in ihren 1
2
-
3
-

Entscheidungen
nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben.

Der Streitwert ist mit bis 7Dies ent-spricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der [X.] regelmäßig gemäß §
48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des [X.] an dem [X.] (Senatsbeschluss vom 3.
Februar 1993 -
IV ZR 246/92, [X.]R ZPO § 546 Abs.1 Beschwer 3; [X.], Urteil
vom 17. Oktober 1996 -
IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2;
jeweils m.w.[X.]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich -
wie hier -
ein Miterbe gegen einen [X.] eines Testa-mentsvollstreckers wendet (vgl. [X.] 1995, 142
un-ter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des [X.], ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. [X.], 134, 135).
Der Hauptantrag des [X.] ist zwar auf Auseinander-setzung des gesamten Nachlasses
gerichtet, inhaltlich hat die [X.] aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen
beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 [X.] 682.107,44 [X.] 779.551,45 [X.] 725.000 [X.] 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend

ergibt. Das dahinter ste-

3
-
4
-

hende wirtschaftliche Interesse des [X.] beträgt gemäß seinem hälf-tigen Erbteil 677.646,22

t-spricht.

Felsch [X.]

Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
38 O 373/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2015 -
22 [X.] -

Meta

IV ZR 430/15

06.07.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. IV ZR 430/15 (REWIS RS 2016, 8679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8679

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IV ZR 430/15

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