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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716BIVZR430.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 430/15
vom
6. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Felsch, die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2016
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung anzusehende Streitwertbe-schwerde des [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 wird [X.].
Gründe:
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den [X.] ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbe-schluss vom 21. November 2006 -
IV ZR 143/05, [X.], 464 Rn.
1 m.w.[X.]).
In der Sache hat
diese keinen Erfolg.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des [X.] ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittel-verfahren maßgebende Wert. [X.] ist danach für die Streitwert-festsetzung, ob sich die
Instanzgerichte
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wie der Kläger meint -
in ihren 1
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Entscheidungen
nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben.
Der Streitwert ist mit bis 7Dies ent-spricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der [X.] regelmäßig gemäß §
48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des [X.] an dem [X.] (Senatsbeschluss vom 3.
Februar 1993 -
IV ZR 246/92, [X.]R ZPO § 546 Abs.1 Beschwer 3; [X.], Urteil
vom 17. Oktober 1996 -
IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2;
jeweils m.w.[X.]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich -
wie hier -
ein Miterbe gegen einen [X.] eines Testa-mentsvollstreckers wendet (vgl. [X.] 1995, 142
un-ter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des [X.], ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. [X.], 134, 135).
Der Hauptantrag des [X.] ist zwar auf Auseinander-setzung des gesamten Nachlasses
gerichtet, inhaltlich hat die [X.] aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen
beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 [X.] 682.107,44 [X.] 779.551,45 [X.] 725.000 [X.] 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend
ergibt. Das dahinter ste-
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4
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hende wirtschaftliche Interesse des [X.] beträgt gemäß seinem hälf-tigen Erbteil 677.646,22
t-spricht.
Felsch [X.]
Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
38 O 373/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2015 -
22 [X.] -
Meta
06.07.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. IV ZR 430/15 (REWIS RS 2016, 8679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8679
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 430/15 (Bundesgerichtshof)
Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung durch den BGH; Streitwert für Erbteilungsklage
IV ZR 70/19 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 184/20 (Bundesgerichtshof)
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BGH; Streitwertbemessung
IV ZR 70/19 (Bundesgerichtshof)
(Streitwert bei Feststellungsantrag eines Pflichtteilsberechtigten)
IV ZR 408/22 (Bundesgerichtshof)