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Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung durch den BGH; Streitwert für Erbteilungsklage
Die als Gegenvorstellung anzusehende Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den [X.] ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - [X.], [X.], 464 Rn. 1 m.w.[X.]). In der Sache hat diese keinen Erfolg.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. [X.] ist danach für die Streitwertfestsetzung, ob sich die Instanzgerichte - wie der Kläger meint - in ihren Entscheidungen nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben.
Der Streitwert ist mit bis 700.000 € zutreffend bestimmt. Dies entspricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten [X.]. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der [X.] regelmäßig gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des [X.] an dem [X.] (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - [X.], [X.]R ZPO § 546 Abs.1 Beschwer 3; [X.], Urteil vom 17. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.[X.]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich - wie hier - ein Miterbe gegen einen [X.] eines Testamentsvollstreckers wendet (vgl. [X.] 1995, 142 unter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des [X.]s, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. [X.], 134, 135). Der Hauptantrag des [X.] ist zwar auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, inhaltlich hat die Nichtzulassungsbeschwerde aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 [X.] 682.107,44 [X.] 779.551,45 [X.] 725.000 [X.] 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend 1.355.292,43 € ergibt. Das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse des [X.] beträgt gemäß seinem hälftigen Erbteil 677.646,22 €, was der [X.] bis 700.000 € entspricht.
[X.] Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Bußmann
Meta
06.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 23. Juli 2015, Az: 22 U 96/14
§ 47 Abs 1 S 1 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 3 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az. IV ZR 430/15 (REWIS RS 2016, 8690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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