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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
219/13
vom
2. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2.
März 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] und Weinland und den Richter Dr. Göbel
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
und die Gegenvorstellung der Klägerin
gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil mit Beschluss vom 16.
Oktober 2014 zurückgewiesen. Die
dagegen erhobene Anhörungsrüge
hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.
II.
Die erneute Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unzulässig.
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Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher mit dem
ablehnenden Beschluss beendet. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung
kann weder mit einer erneuten Anhörungsrüge noch über den Umweg einer Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (vgl. Senat, [X.] vom 10. Februar 2012
[X.], juris; [X.],
NJW-RR 2011, 430; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., § 321a Rn.
19).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
7 O 1292/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
9 [X.] -
3
Meta
02.03.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2015, Az. V ZR 219/13 (REWIS RS 2015, 14697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14697
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