Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:160919BVIZR268.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 268/18
vom
16. September
2019
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. September
2019
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterin von [X.], die
Richter [X.], Dr.
Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die
Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 werden
als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen persönlich erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 als unzulässig verwor-fen und zugleich den Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderli-chen Erfolgsaussicht fehlte.
II.
Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge und die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts sind
unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach §
321a ZPO zu-rückweisende Beschluss ist nach § 321a
Absatz 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. 1
2
-
3
-
Für eine Gegenvorstellung ist hier daher ebenso wenig Raum wie
für den [X.] einer Anhörungsrüge gegen die
mit der fehlenden Erfolgsaussicht der Hauptsache begründete -
Ablehnung des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015
VIII
ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 2.
März 2015
V ZR
219/13, juris Rn. 3; vom 5.
März 2014 -
IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 10. Februar
2012 -
V [X.], juris Rn. 2
f.).
Im Übrigen gäbe die Eingabe dem Senat auch in der Sache keine Veran-lassung zu einer anderen Beurteilung.
Seiters
von [X.]
Offenloch
Klein
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
3 [X.] (210) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2018 -
5 [X.] -
3
Meta
16.09.2019
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2019, Az. VI ZR 268/18 (REWIS RS 2019, 3578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3578
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 114/23 (Bundesgerichtshof)
II ZR 210/21 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 124/14 (Bundesgerichtshof)
B 1 KR 6/17 C (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts - keine Gegenvorstellung gegen ablehnenden Beschluss
III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)