Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2019, Az. VI ZR 268/18

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3578

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:160919BVIZR268.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 268/18
vom

16. September
2019

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. September
2019
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richterin von [X.], die
Richter [X.], Dr.
Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die
Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 werden
als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen. Die hiergegen persönlich erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 als unzulässig verwor-fen und zugleich den Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderli-chen Erfolgsaussicht fehlte.
II.
Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge und die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts sind
unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach §
321a ZPO zu-rückweisende Beschluss ist nach § 321a
Absatz 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. 1
2
-
3
-
Für eine Gegenvorstellung ist hier daher ebenso wenig Raum wie
für den [X.] einer Anhörungsrüge gegen die

mit der fehlenden Erfolgsaussicht der Hauptsache begründete -
Ablehnung des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015

VIII
ZR 249/14, juris Rn. 1; vom 2.
März 2015

V ZR
219/13, juris Rn. 3; vom 5.
März 2014 -
IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 10. Februar
2012 -
V [X.], juris Rn. 2
f.).
Im Übrigen gäbe die Eingabe dem Senat auch in der Sache keine Veran-lassung zu einer anderen Beurteilung.

Seiters

von [X.]

Offenloch

Klein

Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
3 [X.] (210) -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2018 -
5 [X.] -

3

Meta

VI ZR 268/18

16.09.2019

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2019, Az. VI ZR 268/18 (REWIS RS 2019, 3578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3578

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V ZR 8/10

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