Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. VIII ZR 249/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3328

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 249/14
vom

27. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.] Bünger und Kosziol

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 28. September 2015 ge-gen den Beschluss des Senats vom 8.
September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach §
321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO un-anfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum ([X.], Beschlüsse vom 2. März 2015 -
V [X.], juris Rn. 3; vom 5. März 2014 -
IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 2012 -
V [X.], juris Rn. 2 f.).
2. Im Übrigen gäbe die Gegenvorstellung dem Senat auch keine Veran-lassung zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin wiederholt lediglich, ihre Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wegen der Frage, ob §
312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF der "Verbraucherrechte-richtlinie" widerspreche, eine Vorlage an den [X.] angeregt.
Dabei verkennt die Gegenvorstellung, dass der Senatsbeschluss vom 8.
September 2015, durch den die Anhörungsrüge der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht auf die fehlende Anregung einer Vorlage gestützt ist. Vielmehr 1
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hat der Senat darauf abgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich erstmals in der Anhörungsrüge auf die Richtlinie 2011/83/[X.] bezogen hat, so dass eine Gehörsverletzung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Zudem hat der Senat ausgeführt, dass das neue Vorbringen auch unerheblich ist, weil die Richtlinie 2011/83/[X.] auf den streitigen Vertrag nicht anwendbar ist.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
23 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
6 [X.]/14 -

Meta

VIII ZR 249/14

27.10.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. VIII ZR 249/14 (REWIS RS 2015, 3328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3328

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VIII ZR 249/14

V ZR 8/10

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