Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2007 im [X.] über die Einziehung des Mobiltelefons [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat die Strafkammer den Verfall des [X.] in Höhe von 5065 • angeordnet und das beim Angeklagten sicherge-stellte Mobiltelefon [X.] eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des [X.]s bietet die Vorschrift des § 33 BtMG [X.] - 3 - ne Grundlage für die Einziehung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten [X.] (vgl. [X.]R BtMG § 33 Bezie-hungsgegenstand 1, [X.] Beschluss vom [X.] 3 StR 251/02). Ebenso wenig kommt die Möglichkeit der Einziehung als Tatwerkzeug in Betracht, da vom [X.] in den Urteilsgründen keine Feststellungen getroffen wurden, dass das Mobiltelefon zur Begehung des Handeltreibens oder der Einfuhr be-nutzt worden war oder dazu bestimmt gewesen ist. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] verwiesen. 3 - 4 - Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
Meta
08.05.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 4 StR 166/08 (REWIS RS 2008, 4049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4049
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.