Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 4 StR 166/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4049

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[X.] vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2007 im [X.] über die Einziehung des Mobiltelefons [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat die Strafkammer den Verfall des [X.] in Höhe von 5065 • angeordnet und das beim Angeklagten sicherge-stellte Mobiltelefon [X.] eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des [X.]s bietet die Vorschrift des § 33 BtMG [X.] - 3 - ne Grundlage für die Einziehung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten [X.] (vgl. [X.]R BtMG § 33 Bezie-hungsgegenstand 1, [X.] Beschluss vom [X.] 3 StR 251/02). Ebenso wenig kommt die Möglichkeit der Einziehung als Tatwerkzeug in Betracht, da vom [X.] in den Urteilsgründen keine Feststellungen getroffen wurden, dass das Mobiltelefon zur Begehung des Handeltreibens oder der Einfuhr be-nutzt worden war oder dazu bestimmt gewesen ist. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] verwiesen. 3 - 4 - Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 166/08

08.05.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. 4 StR 166/08 (REWIS RS 2008, 4049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4049

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