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PDF anzeigen[X.]/01vom15. Januar 2002in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2002 [X.], §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Anträge des Angeklagten [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] [X.] vom 31. Mai 2001 [X.] Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß [X.] [X.] vom 11. September 2001werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Mai 2001 zu [X.] Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat es mit [X.] vom 11. September 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht frist-gerecht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]; die-ser Antrag ist auch als solcher auf Entscheidung des [X.] gegenden Verwerfungsbeschluß des [X.]s zu verstehen. Beide Anträge ha-ben keinen Erfolg.- 3 -1. Der in dem Schreiben des Angeklagten mit dem [X.] vom 21. September 2001 liegende Antrag auf Entscheidung des [X.] ist [X.], weil das [X.] die Revision des Ange-klagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer fristgerechtenBegrls unzulssig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter [X.] wurde das Urteil des [X.]s der Verteidigerin des Angeklagten [X.] Juli 2001 wirksam zugestellt und der Angeklagte davon benachrichtigt([X.]. 1341, 1353 d.A.). Die Monatsfrist fr die [X.] Revision(§ 345 Abs. 1 StPO) endete daher mit dem 24. August 2001, einem Freitag. [X.] Verteidigers ging indessen erst nach Ablauf der ge-setzlichen Begrsfrist, mlich am 27. August 2001 beim [X.] ein([X.]. 1363 d.A.).2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Angeklagte trtkeinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergeben könnte, [X.] er unverschuldet ander Einhaltung der Revisionsbegrsfrist gehindert gewesen sei (§ 44Satz 1 StPO). Er hat lediglich behauptet, die [X.] fristge-recht beim [X.] eingegangen ([X.]. 1377 d.A.). Das ist jedoch nicht- 4 -zutreffend (siehe oben Ziffer 1.). Dieser Verfahrenssachverhalt ist dem Ange-klagten, seiner Verteidigerin und dem von ihm im Revisionsverfahren gewl-ten Verteidiger - letzterem durch Akteneinsicht - bekannt.[X.] [X.]Wahl Schluckebier [X.]
Meta
15.01.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 1 StR 466/01 (REWIS RS 2002, 5054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5054
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