Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. I ZB 55/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3666

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[X.] ZB 55/98Verkündet am:1. Februar 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die [X.] Nr. 632 239Nachschlagewerk:ja[X.]Z:[X.]: jaLOCAL [X.], [X.][X.] Art. 5 Abs. 1; [X.] Art. 6 quinquies Abschn. [X.] 2;[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 113- 2 -Weist eine [X.] (hier: ein englischsprachiger Werbeslogan) einen be-schreibenden Bezug zu den Dienstleistungen auf, für die Schutz beanspruchtwird, und erschöpft sie sich in einer ausschließlich werblichen Anpreisung, sofehlt ihr für diesen Dienstleistungsbereich die für eine Schutzbewilligung erfor-derliche Unterscheidungskraft.[X.], [X.]. v. 1. Februar 2001 - [X.] - [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Februar 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der [X.]ußdes 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 22. Juli 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegendie Verweigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenenWaren der [X.] zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen [X.] und Entscheidung an das [X.] [X.].Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf100.000,-- DM [X.] -Gründe:[X.] Die Markeninhaberin begehrt für ihre international registrierte [X.]. 632 239"LOCAL [X.], [X.]"Schutz in der [X.] und Dienstleistungender [X.]:"Papier, carton et produits en ces matières ..."der Klasse 39:"Organisation de voyages; services d'agences de tourisme ..."der Klasse 42:"Réservations d'hôtels et de motels ...".Die zuständige Markenstelle des [X.] hat der [X.] den begehrten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und we-gen Vorliegens des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verwei-gert.Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] 5 -I[X.] Das [X.] hat der [X.] den begehrten Schutznach Art. 5 Abs. 1 [X.] und Art. 6quinquies Abschn. [X.] 2 [X.] i.V. mit § 113[X.] versagt und dazu ausgeführt:Zwar bestehe kein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis ander [X.] Wortfolge, die vom inländischen Verkehr im Sinne von "lokalePräsenz, [X.]" verstanden werde. Zu den Waren "Papier, Karton undWaren aus diesen Materialien" bestehe kein Sachbezug. Dagegen liege einebeschreibende Angabe bei den Waren und Dienstleistungen des Transport-und Tourismusbereichs nahe. Für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnissesi.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei der Sachbezug allerdings nicht [X.] konkret. Ein [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] seiebenfalls nicht festzustellen.Der Wortfolge fehle jedoch als Werbeslogan ohne Originalität jede Un-terscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in einer bloßen werblichen Anpreisungohne phantasievollen Überschuß in der sprachlichen Gestaltung oder Aussa-ge. Auch über eine Mehrdeutigkeit verfüge sie nicht. In vielen Bereichen werdeheutzutage mit einer Anwesenheit vor Ort und in der Welt geworben. Eine ge-wisse Originalität bei der Verwendung des Werbeslogans sei allenfalls für "[X.], Karton und Waren aus diesen Materialien" vorhanden, bei denen es aneinem Sachbezug der Wortfolge fehle. Wegen der starken Gewöhnung [X.] an derartige Slogans führe jedoch nicht jeder phantasievolle Über-schuß zu einem Wiedererkennungseffekt hinsichtlich der betrieblichen Her-kunft.- 6 -II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung, soweit das [X.] der [X.] den Schutz für die Waren der [X.] verweigert hat. Die [X.] Rechtsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg.Die Annahme des [X.]s, der [X.] fehle auch für [X.] der [X.] (Papier, carton et produits en ces matières [non comprisdans d'autres classes]; livres, publications imprimées, manuels pour l'instruc-tion et autres ainsi que matériel [X.], [X.], cartes imprimées etformulaires et autres imprimés; matériel d'instruction et d'enseignement [à l'ex-ception des appareils]; papeterie) jede Unterscheidungskraft, ist nicht frei [X.]. Das [X.] hat zu hohe Anforderungen an [X.] von Werbeslogans gestellt.Nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. [X.] 2 [X.] sindebenso wie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Marken von der Schutzbewilligungausgeschlossen, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen [X.] entbehren.1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete)Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen [X.] Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.1995- [X.], [X.], 408, 409 - [X.]; [X.]. v. 15.7.1999- I ZB 47/96, [X.], 1093, 1094 = [X.], 1169 - [X.]; [X.].v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, [X.], 1089, 1091 = [X.], 1167 - YES).Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, [X.] 7 -jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das [X.] zu überwinden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.] = [X.] 1994, Sonderheft, [X.]). Kann einer Wort-marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibenderBegriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eingebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, dasvom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in [X.] - stets nur als solches und nicht als [X.] wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnteUnterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.][X.], 1089, 1091 - YES).Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von [X.] (hier: eines Werbeslogans) auszugehen, ohne daß unterschiedlicheAnforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber an-deren Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, obdie Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihrüber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft fürdie angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von [X.] ist deshalb bei Werbeslogans lediglich bei [X.] Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszu-gehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in [X.] längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren [X.] eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu [X.], können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz [X.] Wortfolge sein; solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingän-gigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die [X.] einer Werbeaussage können einen Anhalt für- 8 -eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderun-gen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft [X.] nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher ein-fachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur [X.] abgesprochen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 321, 322 = [X.], 298 - Radio von hier; [X.]. v. 8.12.1999- I ZB 21/97, [X.], 323, 324 = [X.], 300 - Partner with the Best;[X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.], 720, 721 = [X.], 739- Unter Uns; vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 97a).2. Die Wortfolge "LOCAL [X.], [X.]" genügt die-sen an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen, soweit für die [X.] stehenden Waren der [X.] (Papier, carton et produits en ces ma-tières ...) Schutz beansprucht wird.Einen bestimmten Sachbezug zu einer der angeführten Waren der [X.] (Papier, carton et produits en ces matières ...) weist die [X.] nachden tatsächlichen Feststellungen des [X.]s nicht auf (vgl. hier-zu [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 692, 693 = Mar-kenR 2001, 209 - Test it.). Die Übersetzung der englischsprachigen Wortfolgeist nach den Feststellungen des [X.]s den inländischen [X.] mit "lokale Präsenz, [X.]" ohne weiteres bekannt. [X.] ist kurz und prägnant und unterscheidet sich deutlich von einem län-geren Werbeslogan. Die Bestandteile der Wortfolge "LOCAL [X.]" und"[X.]" drücken einen gewissen Gegensatz aus und regen- bezogen auf die in Rede stehenden Waren - durch ihre [X.] Nachdenken über die Aussage an. Der Werbeslogan verfügt zudem [X.] der Beurteilung des [X.]s bei den Waren der [X.]- 9 -über eine gewisse Originalität. Dies reicht bezogen auf die Waren der [X.] aus, nicht jede Unterscheidungskraft zu verneinen.Dagegen läßt die Annahme des [X.]s, der [X.]fehle die Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen der Klassen 39 ([X.]; services d'agences de tourisme ...) und 42 ([X.] et de motels ...), für die Schutz beansprucht wird, keinen [X.]. Der Werbeslogan weist für diesen Bereich einen beschreibendenBezug zu den Dienstleistungen auf und erschöpft sich in einer ausschließlichwerblichen Anpreisung (vgl. [X.] [X.], 692, 694 - Test it.). Gerade imTransport- und [X.] ist es nach den nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des [X.]s für den Verkehr von großer Bedeutung,daß das Unternehmen am Ort anwesend ist und dort, aber auch weltweit überausreichende [X.] zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung verfügt.[X.] Danach war der angefochtene [X.]uß unter Zurückweisung derweitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-weit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-gericht zurückzuverweisen.Erdmann [X.] Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZB 55/98

01.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. I ZB 55/98 (REWIS RS 2001, 3666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3666

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