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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 59/05
vom
22. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die [X.] von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB) ausgeht und zugleich die Vorausset-zungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig [X.] wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme ei-nes (nur) bedingten Tötungsvorsatzes. [X.] [X.]
von Lienen
[X.]
Meta
22.03.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2005, Az. 3 StR 59/05 (REWIS RS 2005, 4367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4367
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