Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. 4 StR 476/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5401

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 6. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2006 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in [X.], schwerer räu-berischer Erpressung und Brandstiftung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten [X.] wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2004 we-gen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob der [X.] mit Urteil vom 17. März 2005 - 4 [X.] - dieses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-richts zurück. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und 1 - 3 - wegen versuchten (Verdeckungs-) Mordes in Tateinheit mit besonders schwe-rer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus dem [X.] ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Wie die Revision zu Recht rügt, lagen die tatbestandlichen Vorausset-zungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Tat nicht vor, weil sich in dem "[X.]" zu der [X.], zu der der Angeklagte das Feuer legte - nach [X.] und dem "Scharfmachen" der Alarmanlage ([X.]) -, Menschen nicht mehr aufzuhalten pflegten (vgl. hierzu [X.]St 10, 208, 214; 36, 221, 222 f.; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 306 a Rdn. 8). Der Ange-klagte hat sich daher durch die Brandlegung in dem Warenlager nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2, 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern nur wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. 3 2. Da der Angeklagte von Beginn des Tatgeschehens an bis zu der Brandlegung in räuberischer Absicht handelte und die schwere räuberische [X.] beim [X.] noch nicht beendet war ([X.]), besteht zwi-schen [X.] vom Angeklagten verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (vgl. [X.]R StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21, 22; [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 Œ 2 StR 445/03). 4 - 4 - 3. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-ten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können. 5 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden Einzelstrafen (drei Jahre und sechs Monate sowie fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe); sie berührt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nur unwesentlich. Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Land-gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer - unter Zugrundelegung des nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmens des § 211 StGB - keine geringere Einzelstrafe als die verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn sie dem angefochtenen Urteil den geänderten Schuldspruch zu Grunde gelegt hätte. Der [X.] erachtet im Übrigen die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; er lässt sie daher als Einzelstrafe bestehen (vgl. [X.] NStZ 1996, 383, 384; 2003, 371, 372). 6 - 5 - 5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Ange-klagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 7 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 476/06

06.02.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2007, Az. 4 StR 476/06 (REWIS RS 2007, 5401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5401

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 628/13 (Bundesgerichtshof)

Brandstiftung und schwere Brandstiftung: Brandlegung im Kellerraum eines Wohngebäudes; teilweise Zerstörung durch Brandlegung; konkrete Gesundheitsgefahr …


3 StR 505/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 628/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)

Brandstiftung und versuchte schwere Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines Wohn- und Geschäftsgebäudes: Konkurrenzverhältnis


4 StR 447/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.