Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 316/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1304

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[X.] vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ge-mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 25. Februar
2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustim-mung des [X.] auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Üb-rigen hat in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbliebenen [X.] 3 - fang die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensbeschränkung führt nicht zur Aufhebung des [X.]. Denn die gegen den Angeklagten verhängten [X.] (ein Jahr und acht Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, dreimal ein Jahr sowie zehn Monate) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO (zu dessen [X.] vgl. [X.], 913 zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 371 vorgesehen). Bei dieser Beurteilung hat der Senat neben den übrigen, vom [X.] im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne herangezoge-nen Umstände - ungeachtet des Wegfalls der Vorwürfe des sexuellen [X.] und der exhibitionistischen Handlungen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO - zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die sexuell missbrauchten Kinder [X.]und [X.]

seine Nachhilfeschülerin-nen waren, er deren Vertrauen ausgenutzt und sich in den Fällen [X.], 2., 5. und 7. vor den insoweit betroffenen Kindern entblößt hat. - 4 - Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des [X.] nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]
[X.]von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 316/05

18.10.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 316/05 (REWIS RS 2005, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1304

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