Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2013, Az. 4 StR 142/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3662

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 142/13

vom
5. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5.
August
2013
gemäß §§
154 Abs.
2, 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Dezember 2012 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einreise in die [X.] und wegen [X.] von falschen amtlichen [X.] verurteilt worden ist (Fälle
II.
1 und 8 der Urteils-gründe); im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin neu ge-fasst, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
1 und 8 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einreise in die [X.] bzw. wegen [X.] von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt worden ist. Die insoweit jeweils verhängte Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 5
Euro fällt neben der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht. Angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren sowie der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass die [X.] ohne die Verurteilung des Angeklagten in den genannten Fällen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2.
Mit der [X.] erübrigt sich auch die nähere Prüfung der [X.], welche konkrete Handlung des Angeklagten von der Verurteilung wegen unerlaubter Einreise und [X.] falscher amtlicher Ausweise erfasst wird. Nach den Feststellungen, die im Übrigen eher das Vorliegen der Voraussetzun-gen des [X.] als die des [X.] eines falschen amtlichen Aus-weises belegen dürften, reiste der Angeklagte zweimal unerlaubt in die [X.] ein und führte in beiden Fällen ein falsches amtliches Ausweispapier mit sich. Sowohl der Tenor des angefochtenen Urteils als auch die

sehr knappe

rechtliche Würdigung, in der lediglich von einer gefälschten Identitätskarte die Rede ist, stehen dazu in erkennbarem Widerspruch, der auch in den Erwägungen zur Strafzumessung nicht aufgelöst wird.
3.
Der Senat merkt ferner an, dass eine Verurteilung wegen unerlaubter Einreise nach den Vorschriften des [X.] eine Berücksichtigung der [X.] des Unionsrechts erfordert hätte, hier der Verordnung ([X.]) 1
2
3
-
4
-
Nr.
539/2001 vom 15.
März 2001 ([X.]. L
81 v. 21.
März 2001, S.
1
ff.) nebst den nachfolgend ergangenen Änderungsverordnungen. Dass das [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen
in den Fällen
II.
2 bis 7 der Urteilsgründe entgegen §
250 Abs.
1 StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr ausge-gangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 142/13

05.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2013, Az. 4 StR 142/13 (REWIS RS 2013, 3662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3662

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