Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 16/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 4394

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Gegenstand

Abbruch des Ausschreibungsverfahrens für eine Notarstelle


Leitsatz

Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich kein geeigneter Bewerber beworben hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 111d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, aufgrund deren die Berufung zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

1. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übertragung einer der im [X.] vom 15. Mai 2010 für den Amtsgerichtsbezirk M. ausgeschriebenen Notarstellen zu.

3

Der Kläger wendet sich nicht gegen die Besetzung von drei der vier ausgeschriebenen Stellen durch fachlich besser geeignete Bewerber. Er beanstandet vielmehr, dass der [X.] die vierte ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm besetzt hat. Insoweit steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung mehr zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. dazu [X.], Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, [X.] 2011, 242; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172 und Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris) ist erloschen, weil der [X.] das im Mai 2010 eingeleitete [X.] mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 in Bezug auf die vierte Stelle aus sachlichem Grund abgebrochen hat. Unter Nr. 1. der Verfügung hat der [X.] vermerkt, dass drei der am 15. Mai 2010 ausgeschriebenen vier Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk M. mit den vorgeschlagenen Bewerbern besetzt werden sollen und von einer Besetzung der vierten Stelle aufgrund der mangelnden Qualifikation des einzigen verbleibenden Bewerbers abgesehen werden soll. Damit wurde das Besetzungsverfahren abgebrochen.

4

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherren nicht, die Stelle mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, aaO Rn. 25 f. und vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 26 f. mwN). [X.] sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 27 mwN). Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der zur Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der [X.] einen breiteren Interessenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern kommt es dabei nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Vielmehr genügt es, dass er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 aaO Rn. 29). Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche [X.] und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. [X.], aaO Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, aaO Rn. 26 und Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 27). Allerdings müssen die von dem Verfahren Betroffenen über den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09, juris Rn. 28).

5

b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amtsstellen der Notare und der [X.]. Auch insoweit ist die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein [X.] aus sachlichen Gründen zu beenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Mai 1980 - [X.] 1/80, D[X.] 1981, 59 Rn. 25). Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 [X.] oder aus §§ 5 bis 7 [X.] abgeleitet werden können.

6

c) Im Streitfall ist ein sachlicher Grund für den Abbruch des [X.]s gegeben. Der [X.] hatte im Hinblick auf die "äußerst geringe praktische Erfahrung" des [X.] begründete Bedenken gegen dessen fachliche Eignung für das Amt des Notars. Zwar hat der Kläger den Grundkurs Anwaltsnotariat der [X.] erfolgreich besucht, im Übrigen leitet er aber seine Qualifikation maßgeblich aus dem guten Ergebnis seines zweiten Staatsexamens und der Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt her. Er hat in den fünf Jahren vor dem [X.] lediglich 22 Niederschriften beurkundet und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zwei Vertretungen mit mindestens 14-tägiger Vertretungszeit nachgewiesen. Faktisch fehlen dem Kläger danach hinreichende praktische Erfahrungen im Bereich des Notariats. Bei dieser Sachlage lag es in dem weiten organisatorischen Ermessen des [X.]n, das Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen.

7

Über die Beendigung des Auswahlverfahrens wurde der Kläger hinreichend informiert. Zwar wurde ihm nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass das Besetzungsverfahren abgebrochen worden ist. Doch ergab sich unter den Umständen des Streitfalls zwangsläufig aus der Mitteilung im Bescheid vom 16. Februar 2011, dass die Stelle nicht auf den Kläger übertragen wird, dass das Besetzungsverfahren tatsächlich abgebrochen ist. Bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 wurde der Kläger unter Nennung der drei "zum Zuge kommenden" Bewerber davon in Kenntnis gesetzt, dass der [X.] davon absehen möchte, ihm eine der im Justizministerialblatt [X.] vom 15. Mai 2010 ausgeschriebenen Stellen zu übertragen. Dem Kläger war damals bekannt, dass er der einzige verbliebene Bewerber auf die noch freie Stelle war, wobei zwei der Stellen mit Kanzleikollegen besetzt worden sind. Die entsprechende Kenntnis ergibt sich aus dem Schreiben des [X.] vom 2. Februar 2011 an den [X.]n. Dort geht der Kläger ersichtlich davon aus, dass er der einzige Bewerber für die verbliebene vierte Stelle ist. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 [X.] bei der Prüfung seiner Qualifikation nicht heranzuziehen sei. Die Vorschrift diene lediglich dazu, "für den Fall, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen übersteigt, eine Reihenfolge unter den Bewerbern herzustellen." Bei dieser Sachlage erscheint eine weitere ausdrückliche Mitteilung der Abbruchentscheidung des [X.]n entbehrlich.

8

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien ein Bewerber abgelehnt werden kann, der sich als einziger auf eine freie Anwaltsnotarstelle bewirbt, stellt sich nach den Umständen des Falls nicht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), aufgrund deren die Berufung zuzulassen wäre, zeigt der Kläger nicht auf.

9

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 [X.].

Galke                                             [X.]                                                    von Pentz

                         Doyé                                                      Müller-Eising

Meta

NotZ (Brfg) 16/11

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 10. Oktober 2011, Az: 2 VA (Not) 6/11

§ 6 Abs 1 BNotO, § 6b Abs 1 Halbs 1 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 16/11 (REWIS RS 2012, 4394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1616/11

2 A 7/09

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