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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.])
2/12
vom
23. Juli 2012
in dem Verfahren
wegen Aufnahme in den Anwärterdienst
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 7 Abs. 2
Zum Erlös[X.]hen des Bewerbungsverfahrensanspru[X.]hs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst dur[X.]h Abbru[X.]h des [X.].
[X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juli 2012 -
NotZ([X.]) 2/12 -
OLG Mün[X.]hen
-
2
-
Der [X.], [X.], hat
dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter
Galke, die Ri[X.]hterinnen [X.] und von
Pentz, die
Notarin Dr.
Doyé
sowie den Notar Müller-Eising
am 23.
Juli 2012
bes[X.]hlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das [X.] des [X.] vom 1.
Dezember 2011 wird zurü[X.]kgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens sowie die dem weiteren Beteiligten entstandenen außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten
zu tragen.
Der Streitwert wird auf
50.000
festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund ist ni[X.]ht gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen im Ergebnis weder ernstli[X.]he Zweifel an der Ri[X.]htigkeit des angefo[X.]htenen Ur-teils no[X.]h beruht es auf einer Abwei[X.]hung von einer Ents[X.]heidung des Bundes-verfassungsgeri[X.]hts oder des erkennenden Senats. Die Re[X.]htssa[X.]he hat au[X.]h keine grundsätzli[X.]he Bedeutung.
1
-
3
-
1. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Re[X.]ht abgewie-sen. Es spri[X.]ht zwar viel dafür, dass
die
in Nr.
1.1.3 der Bekanntma[X.]hung des [X.] betreffend die Angelegenheiten der Notare vom 25.
Januar 2001 ([X.]. S.
32), zuletzt geändert dur[X.]h Bekanntma-[X.]hung vom 22.
Dezember 2009 ([X.]. 2010, S.
2), getroffene Regelung, wo-na[X.]h der [X.] an [X.] grundsätzli[X.]h aus der [X.] zweiten juristis[X.]hen Staatsprüfung gede[X.]kt wird und Bewerber aus einer früheren zweiten juristis[X.]hen Staatsprüfung nur ausnahmsweise unter besonde-ren Voraussetzungen berü[X.]ksi[X.]htigt werden ("Prüfungsjahrgangsprinzip"),
eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung darstellt und deshalb
ni[X.]ht den [X.] Anforderungen des Art.
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] genügt (vgl. [X.] 80, 257
ff.). Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn die angefo[X.]htene Ent-s[X.]heidung erweist si[X.]h aus anderen Gründen als ri[X.]htig. Dem Kläger steht [X.] davon, dass er sein zweites Staatsexamen bereits im Jahr 2005 ab-gelegt hat, kein Anspru[X.]h auf Übertragung des Amtes als Notarassessor auf-grund des dur[X.]h die Auss[X.]hreibung im Justizministerialblatt Nr.
3/2010 vom 6.
Mai 2010 eingeleiteten Auswahl-
und Besetzungsverfahrens zu.
Der Kläger wendet si[X.]h ni[X.]ht gegen die Besetzung von se[X.]hs der sieben im Justizministerialblatt Nr.
3/2010 ausges[X.]hriebenen Stellen
dur[X.]h fa[X.]hli[X.]h besser geeignete Bewerber. Er
beanstandet
vielmehr, dass der [X.] die ursprüngli[X.]h ausges[X.]hriebene siebte Stelle ni[X.]ht mit ihm besetzt hat.
Insoweit
steht dem Kläger jedo[X.]h kein Anspru[X.]h auf re[X.]htsfehlerfreie Ents[X.]heidung über seine Bewerbung mehr zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h (vgl. dazu [X.], Ni[X.]htannahmebes[X.]hluss vom 12.
Juli 2011 -
1
BvR 1616/11, [X.] 2011, 242; BVerwG NVwZ-RR 2000, 172; BVerwG, Urteil vom 26.
Januar 2012 -
2
A 7/09, juris) ist erlos[X.]hen, weil
der [X.] das im Mai 2010 eingeleitete [X.] in Bezug auf die siebte Stelle aus sa[X.]hli[X.]hem Grund abgebro[X.]hen hat.
2
3
-
4
-
a) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] steht dem Bewerber um eine ausges[X.]hriebene Stelle nur dann ein Anspru[X.]h auf re[X.]htsfehlerfreie Ents[X.]heidung über seine Bewerbung
zu, wenn eine Ernen-nung vorgenommen wird. Die Auss[X.]hreibung einer Stelle zwingt den Diensther-ren ni[X.]ht, die Stelle mit einem der [X.] zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs-
und Auswahlverfahren aus sa[X.]h-li[X.]hen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprüngli[X.]h geplanten Stel-lenbesetzung absehen
(vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 172 Rn.
25 f.; Urteil vom 26.
Januar 2012 -
2
A 7/09,
juris Rn.
26 f.
mwN; [X.], Bes[X.]hluss vom 12.
Juli 2011
-
1
BvR 1616/11, [X.] 2011, 242 Rn.
24). [X.] sind dabei sol[X.]he Gründe, die ni[X.]ht aus Art.
33 Abs.
2 [X.] abgeleitet werden können, etwa wenn
mit dem Abbru[X.]h des Auswahlverfahrens
das Ziel verfolgt wird, einen uner-wüns[X.]hten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszus[X.]hließen (BVerwG, Urteil vom 26.
Januar 2012 -
2
A 7/09, juris Rn.
27 mwN). Dagegen ist es ni[X.]ht zu beanstanden, wenn der zur Auswahlents[X.]heidung befugte Dienstherr si[X.]h ents[X.]hließt, mit dem Ziel ei-ner bestmögli[X.]hen Besetzung der [X.] einen breiteren Interes-senkreis anzuspre[X.]hen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Be-werbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlent-s[X.]heidung zwis[X.]hen Bewerbern kommt es dabei ni[X.]ht darauf an, ob die [X.] des Dienstherrn in vollem Umfang einer re[X.]htli[X.]hen [X.] standhält. Vielmehr genügt es, dass er den einzigen Bewerber ni[X.]ht un-einges[X.]hränkt für geeignet hält (BVerwG NVwZ-RR 2000, 172 Rn.
29). Als eine aus dem Organisationsre[X.]ht des Dienstherrn erwa[X.]hsende verwaltungspoliti-s[X.]he Ents[X.]heidung berührt der Abbru[X.]h des Auswahlverfahrens grundsätzli[X.]h ni[X.]ht die Re[X.]htstellung von Bewerbern. Das für den Abbru[X.]h des [X.] maßgebli[X.]he organisations-
und verwaltungspolitis[X.]he Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu bea[X.]htende [X.]
-
5
-
(vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 172 Rn.
26; BVerwG, Urteil vom 26.
Januar 2012 -
2
A 7/09, juris Rn.
27; [X.],
aaO
Rn.
24). Allerdings müssen die von dem Verfahren Betroffenen
über den Abbru[X.]h des Auswahlverfahrens re[X.]htzei-tig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 26.
Januar 2012 -
2
A 7/09, juris Rn.
28).
b)
Diese Grundsätze gelten entspre[X.]hend für die Besetzung der [X.] [X.]. Au[X.]h insoweit ist die zuständige öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Körpers[X.]haft aufgrund ihrer Organisationsgewalt
grundsätz-li[X.]h bere[X.]htigt, ein [X.] aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen zu [X.] (vgl. au[X.]h Senatsbes[X.]hluss vom 5.
Mai 1980 -
NotZ
1/80, [X.] 1981, 59 Rn.
25).
Als sa[X.]hli[X.]he Gründe sind dabei sol[X.]he anzusehen, die entweder aus §
4 [X.] oder aus §§
5 -
7 [X.] abgeleitet werden können.
[X.]) Im Streitfall ist ein sa[X.]hli[X.]her Grund für den Abbru[X.]h des [X.] gegeben. Der [X.] hatte Bedenken an der Eignung des [X.] und der einzigen weiteren Bewerberin für das Amt. Den Kläger hielt er für fa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht geeignet, weil dieser in der zweiten juristis[X.]hen Staatsprüfung ledigli[X.]h 5,9 Punkte erzielt hatte. Bei dieser Sa[X.]hlage lag es in seinem weiten organisatoris[X.]hen Ermessen, das Auswahl-
und Besetzungsverfahren abzubre-[X.]hen.
Über die Beendigung
des Auswahlverfahrens wurde
der Kläger au[X.]h in der gebotenen Weise informiert. Er wurde mit S[X.]hreiben vom 5.
November 2010 davon in Kenntnis gesetzt, dass si[X.]h der [X.] ents[X.]hieden hatte, die im Justizministerialblatt Nr.
3/2010 ausges[X.]hriebene siebte Stelle ni[X.]ht zu be-setzen.
2. Bei dieser Sa[X.]hlage war der Antrag auf Zulassung der Berufung zu-rü[X.]kzuweisen. §
124
Abs.
2 Nr.
1 VwGO verlangt ni[X.]ht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens be-5
6
7
-
6
-
deutungslos ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542, 543). Au[X.]h die Zulassungs-gründe des §
124 Abs.
2 Nr.
3 und 4 VwGO sind ni[X.]ht gegeben, da Re[X.]htsfra-gen, auf die es für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht ankommt, weder grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO no[X.]h eine Divergenz im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO zu begründen vermögen.
3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
154 Abs.
2, §
162 Abs.
3 VwGO, §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
111g Abs.
2 [X.].
Galke
[X.]
von Pentz
Doyé
Müller-Eising
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 01.12.2011 -
VA-Not 3/11 -
8
Meta
23.07.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 2/12 (REWIS RS 2012, 4371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4371
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotZ (Brfg) 2/12 (Bundesgerichtshof)
Verfahren wegen Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst in Bayern: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs
NotZ (Brfg) 16/11 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 9/13 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 7/14 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 9/13 (Bundesgerichtshof)
Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund