Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2013, Az. 4 B 41/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 2697

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Gegenstand

Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung


Gründe

1

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier. Die sinngemäß gestellte Frage, ob die [X.]erufung noch gesondert begründet werden muss, wenn die [X.]egründung nicht über die [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung hinausginge, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits in bejahendem Sinne geklärt (vgl. die Nachweise in den Ausführungen zu 2.). Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren einer erneuten Prüfung und ggf. einer Korrektur unterzogen werden müsste.

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dem Oberverwaltungsgericht ist dadurch, dass es die [X.]erufung der Klägerin infolge fehlender [X.]egründung als unzulässig verworfen hat, kein Verfahrensfehler unterlaufen.

5

Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die [X.]erufung in den Fällen des Absatzes 5 der Vorschrift, d.h. der Zulassung des Rechtsmittels auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Zulassung der [X.]erufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur [X.]erufungsbegründung hätte einreichen müssen (so bereits Urteil vom 30. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 C 6.98 - [X.]VerwGE 107, 117 <120 f.> und Urteil vom 4. Oktober 1999 - [X.]VerwG 6 C 31.98 - [X.]VerwGE 109, 336 <338 f.> jeweils zu § 124a Abs. 3 VwGO i.d.F. des 6. [X.] vom 1. November 1996, [X.] 1626; Urteil vom 8. März 2004 - [X.]VerwG 4 C 6.03 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 26 sowie [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2011 - [X.]VerwG 1 [X.] u.a. - juris Rn. 6, vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - juris Rn. 3, vom 1. August 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 112.02 - [X.]ayV[X.]l 2003, 442 und vom 3. Dezember 2002 - [X.]VerwG 1 [X.] 429.02 - NVwZ 2003, 868 jeweils zu § 124a Abs. 6 VwGO i.d.F. des Rm[X.]ereinVpG vom 20. Dezember 2001, [X.] 3987), denn diese Anforderung ist unverzichtbar ([X.]eschluss vom 4. Mai 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 77.05 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 31 Rn. 5).

6

Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der [X.]erufung einzureichenden [X.]erufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstellung durch den [X.]erufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des [X.]erufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will ([X.]eschluss vom 15. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 491.99 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 13). Da bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt wird und es keiner Einlegung der [X.]erufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), hat das durch das 6. [X.] in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der [X.]erufungsbegründung an [X.]edeutung gewonnen. Mit dem [X.]erufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der [X.]erufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem [X.]erufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener [X.]erufung noch interessiert ist. [X.] wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz [X.]ezug nimmt (Urteile vom 30. Juni 1998 a.a.[X.], vom 8. März 2004 - [X.]VerwG 4 C 6.03 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 26 und vom 7. Januar 2008 - [X.]VerwG 1 C 27.06 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 36 = NJW 2008, 1014, jeweils Rn. 12; [X.]eschlüsse vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - juris Rn. 4 und vom 27. Januar 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.05 - juris Rn. 3) und seine [X.]erufungsanträge formuliert (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es wird von ihm - anders als die Klägerin meint - daher in solchen Fällen gerade nicht verlangt, eine völlig gleichlautende [X.]erufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen.

7

Die Notwendigkeit eines gesonderten fristgebundenen Schriftsatzes nach Erlass des Zulassungsbeschlusses dient (auch) der Verwirklichung des [X.]eschleunigungsgedankens, denn es entlastet das [X.]erufungsgericht beim Ausbleiben der [X.]erufungsbegründung von der häufig aufwendigen Sichtung und Prüfung, ob schon die [X.]egründung des Zulassungsantrags die erforderlichen Elemente einer [X.]erufungsbegründung enthält. Andernfalls träten an die Stelle klarer prozessualer Kriterien Elemente wertender Würdigung (Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.[X.]).

8

Dem entsprechend reicht es nicht aus, dass - wie im vorliegenden Fall - der [X.]erufungsantrag - sofern in der Formulierung "Die Klägerin wendet sich gegen das klageabweisende Urteil" auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2008 überhaupt ein ausreichender [X.]erufungsantrag zu sehen ist - und die [X.]egründung der [X.]erufung schon in dem Schriftsatz enthalten waren, mit dem der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung begründet worden war (Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.[X.]).

9

Auf die Notwendigkeit einer eigenen [X.]erufungsbegründung ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des [X.]eschlusses über die Zulassung der [X.]erufung vom 13. Februar 2013 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Auch die zusätzlich von ihr geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt daher nicht vor. Dass die Vorinstanz die [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung nicht als [X.]erufungsbegründung gewertet hat, verstößt nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG), sondern entspricht dem Gesetz, das in § 124a Abs. 4 Satz 4 und § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO zwischen beiden [X.]egründungen unterscheidet ([X.]eschluss vom 27. Januar 2005 a.a.[X.] = juris Rn. 2 m.w.N.).

Meta

4 B 41/13

18.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Mai 2013, Az: 3 L 121/08, Beschluss

§ 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 124a Abs 6 S 1 VwGO, § 124a Abs 6 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2013, Az. 4 B 41/13 (REWIS RS 2013, 2697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2697

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