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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Begründung der zugelassenen Berufung; Antragserfordernis
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die Rückforderung einer darin bewilligten Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher [X.]etriebe in benachteiligten Gebieten. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof ließ die [X.]erufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu. Zur [X.]egründung der [X.]erufung bezog sich der Kläger daraufhin "im Wesentlichen" auf seinen Schriftsatz zur [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung sowie auf den [X.] des Verwaltungsgerichtshofs; Schriftsatz und [X.] reiche er zu den Akten und mache sich deren Inhalt für das [X.]erufungsverfahren zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die [X.]erufung für zulässig und hob durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO den Gerichtsbescheid und die [X.]escheide des [X.]eklagten auf.
Die [X.]eschwerde des [X.]eklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch liegt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] vor (2.).
1. Der [X.]eklagte hält die Frage für klärungsbedürftig:
"Kann die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO teleologisch darauf reduziert werden, dass ein eigener [X.]erufungsantrag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der [X.]erufungskläger im Rahmen seiner [X.]erufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) [X.]ezug auf seine Ausführungen in der [X.]erufungszulassungsbegründung sowie vollinhaltlich auf den gerichtlichen [X.] nimmt?"
Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung, weil sie - soweit sie über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht - durch die Rechtsprechung des [X.] bereits hinreichend geklärt ist.
Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht bzw. vom Oberverwaltungsgericht zugelassene [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe) enthalten (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO).
In der Rechtsprechung des [X.] zu diesen Vorschriften ist geklärt, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der [X.]erufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur [X.]erufungsbegründung einreichen muss; er soll damit eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung des [X.]erufungsverfahrens erstrebt (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 [X.] 6.98 - [X.]VerwGE 107, 117 <121> und vom 7. Januar 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 27.06 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 36 Rn. 11 f. m.w.N.). Hierfür ist zeitlich nach Zulassung der [X.]erufung eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des [X.]erufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das [X.]erufungsverfahren fortführt (vgl. [X.]eschluss vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - juris Rn. 4). Soweit der [X.]erufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der [X.]egründungsfrist eingehenden Schriftsatz [X.]ezug nimmt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.[X.] Rn. 12; [X.]eschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.]VerwG 10 [X.] 3.08 - juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - juris Rn. 4). Gleiches gilt, wenn die [X.]erufungsbegründung unter [X.]ezugnahme oder Verweisung auf den Zulassungsantrag und den [X.] erfolgt (vgl. [X.]eschlüsse vom 23. September 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 372.99 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 1. Dezember 2000 - [X.]VerwG 9 [X.] 549.00 - [X.] 310 § 133 VwGO
Soweit der [X.]eklagte darüber hinaus geklärt wissen will, ob die gesetzlichen Anforderungen an die [X.]erufungsbegründung auch dann erfüllt sind, wenn der [X.]erufungsführer "im Rahmen seiner [X.]erufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) [X.]ezug auf seine Ausführungen in der [X.]erufungszulassungsbegründung" nimmt, betrifft dies die von den konkreten Umständen geprägte Anwendung von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwG[X.] Mangels einer über den Einzelfall hinaus klärungsfähigen Rechtsfrage kommt insoweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nicht in [X.]etracht.
2. Auch die [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der angegriffene [X.]eschluss weicht nicht von den Entscheidungen des [X.] vom 9. März 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 8.04 - und vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - ab.
a) Der [X.]eklagte ist der Auffassung, der angefochtene [X.]eschluss weiche insofern von dem Urteil des [X.] vom 9. März 2005 ab, als dort (lediglich) ausgesprochen sei, dass es eines [X.]erufungsantrags nicht bedürfe, wenn sich das Ziel des [X.] für das [X.]erufungsverfahren hinreichend deutlich aus der [X.]erufungsbegründung ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen den (darüber hinausgehenden) Rechtssatz aufgestellt, dass es eines [X.]erufungsantrags (auch) dann nicht bedürfe, wenn in der [X.]erufungsbegründung - "im Wesentlichen" - [X.]ezug auf die [X.]erufungszulassungsbegründung genommen werde und sich das Ziel des [X.] im [X.]erufungsverfahren unter Zuhilfenahme des Vortrags im Zulassungsverfahren ermitteln lasse.
Darin liegt indes keine Abweichung von dem Urteil vom 9. März 2005. Dort hat das [X.]undesverwaltungsgericht - wie dargelegt und vom [X.]eklagten zutreffend zitiert - entschieden, dass dem Erfordernis eines [X.]erufungsantrags regelmäßig entsprochen werde, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck komme, dass, in welchem Umfang und weshalb der [X.]erufungsführer an der Durchführung des zugelassenen [X.]erufungsverfahrens festhalten wolle; es genüge, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei (Urteil vom 9. März 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N.
Eine Abweichung ergibt sich aber auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Ermittlung des [X.] nicht nur den Schriftsatz zur [X.]erufungsbegründung, sondern auch die darin in [X.]ezug genommene [X.]erufungszulassungsbegründung herangezogen hat. Denn über eine solche Fallkonstellation hatte das [X.]undesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 9. März 2005 nicht zu entscheiden. Im dortigen Fall war die [X.]erufung bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden; es stellte sich daher lediglich die (vom [X.]undesverwaltungsgericht bejahte) Frage, ob das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung zu Recht als zulässig ansehen durfte, weil der [X.]erufungsführer zwar keinen ausdrücklichen [X.]erufungsantrag gestellt hatte, das verfolgte [X.] sich jedoch der [X.]erufungsbegründung (aus sich heraus) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen ließ. Da die Frage der Zulässigkeit einer [X.]ezugnahme der [X.]erufungsbegründung auf Vortrag in dem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung nicht Gegenstand des Urteils vom 9. März 2005 war, kommt insoweit schon deshalb eine Abweichung nicht in [X.]etracht. Dass eine solche [X.]ezugnahme den Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO grundsätzlich genügen kann, ergibt sich aus den oben (unter 1.) angeführten weiteren Entscheidungen des [X.].
b) Der angegriffene [X.]eschluss weicht auch nicht von der Entscheidung des [X.] vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - ab.
Nach Auffassung des [X.]eklagten ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Entscheidung dadurch abgewichen, dass er "für die Zulässigkeit der [X.]erufung keinen [X.]erufungsantrag bzw. die reine [X.]ezugnahme - noch dazu 'im Wesentlichen' - auf einen Schriftsatz im Zulassungsverfahren, der wiederum keinen eigenen Antrag enthalten hatte, genügen lässt".
Für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende [X.]erufungsbegründung ist nach dem [X.]eschluss des [X.] vom 19. Oktober 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 51.09 - (juris Rn. 4) "eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des [X.]erufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das [X.]erufungsverfahren fortführt. (...). Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz [X.]ezug nimmt". Nicht erforderlich ist danach - worauf der [X.]eklagte offenbar abzielt -, dass ein ausdrücklicher Antrag entweder in der [X.]erufungsbegründung oder aber zumindest in dem in [X.]ezug genommenen Schriftsatz zur Zulassung der [X.]erufung enthalten sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur [X.]erufungsbegründung oder aber aus dem dort in [X.]ezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter [X.]erücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens (vgl. Urteil vom 8. März 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 6.03 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 26), mit der gebotenen [X.]estimmtheit entnehmen lässt.
In dieser Weise ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung des [X.] des [X.] - Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie Aufhebung des angefochtenen 'Widerrufs-' und Rückforderungsbescheids - verfahren.
Meta
21.09.2011
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. März 2011, Az: 10 A 2298/10, Beschluss
§ 124a Abs 3 S 4 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 3 B 56/11 (REWIS RS 2011, 3127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3127
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 B 41/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung
2 B 14/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Hinreichende Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf Gründe des erfolgreichen Berufungszulassungsantrags
Reiner Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Berufungsbegründungsfrist genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht
2 B 37/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Berufungsbegründung; Antragserfordernis; Dienstunfall; Anerkennung durch Verwaltungsgericht
1 B 2/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen überspannter Anforderungen an die Berufungsbegründung