Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 110/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4634

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[X.] ZR 110/03vom10. Februar 2004in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 91a Abs. 1Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gerichtberücksichtigen, daß sich die beklagte [X.] durch Zahlung des mit der Klage gefor-derten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in [X.] des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an [X.], Urteil vom [X.] - 2 [X.] - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).[X.], Beschluß vom 10. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Streitwert: 1.756,80 Gründe:Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich [X.] vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiterInstanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten [X.] bereit erklärt haben.Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der [X.] wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz [X.] grundsätzlich mangels Zulassung vor dem [X.] nicht po-stulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung [X.] außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nichtdem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. [X.], 264, 266).- 3 -Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- [X.] nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten [X.] aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die [X.] Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, [X.] des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege-nen begeben haben (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1959 - 2 [X.] -AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zuprüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur [X.] begründet war oder nicht (vgl. [X.], Beschluß vom 3. Juni 1985- II ZR 248/84 - [X.] 1985, 914).Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 110/03

10.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2004, Az. VI ZR 110/03 (REWIS RS 2004, 4634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4634

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