Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 29/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 2925

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 29/11
vom

28. September
2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch
die Vorsitzende Richterin Dr.
Kessal-Wulf, die Richterinnen [X.] und
Lohmann
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey
und Dr. [X.]raeuer
am
28. September
2011

beschlossen:

Der Antrag des [X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2.
Senats des Hessischen [X.]es
vom 2.
Mai
2011
wird
abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

1. Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-lassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
Mit der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung zeigt der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
auf (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
noch stellen sich insoweit rechts-grundsätzliche Fragen

112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).
1
2
-

3

-

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
a) Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der [X.] zutreffend festgestellt. Durch [X.]eschluss des Amtsgerichts -
Insolvenz-gerichts -
D.

vom 18. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren we-gen Zahlungsunfähigkeit des [X.] eröffnet.
Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen [X.] nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankündigung der Restschuld-befreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (st.
Rspr.;
vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Novem-ber 2007 -
AnwZ ([X.]) 96/06 Rn. 9 und vom 18.
Oktober 2010 -
AnwZ
([X.]) 21/10
Rn. 5). Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des [X.] freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 [X.]), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des [X.] nicht
(Senatsbeschluss vom 26. No-vember 2007 aaO).
b) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut
des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein
Rechtsanwalt in Vermögensverfall [X.]. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verste-hen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese
im nach der gesetzli-3
4
5
-

4

-

chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden können (st.
Rspr.;
vgl. [X.]eschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 43/03, [X.], 511
und vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11, jeweils m.w.N.).
Sie kann nach der Rechtsprechung des Senats dann ausgeschlossen sein, wenn der Rechts-anwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage er-forderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-)rechtlich und tatsächlich [X.], dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss
eines Anstel-lungsvertrags
mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der [X.], dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegen-über der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkeh-rungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 21/10 Rn. 9 m.w.N.).
c) Das Vorliegen
einer
solchen
Ausnahme hat der [X.] zu-treffend verneint. Denn eine effektive
Kontrolle der klägerischen Tätigkeit ist nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend gesichert. Der
Kläger
ist weiter-hin als Einzelanwalt tätig, und zwar in [X.]ürogemeinschaft mit Rechtsanwalt S.

. Zwar gehen [X.] auf einem Treuhandkonto ein, des-sen Inhaber Rechtsanwalt S.

ist, der jeden Geldausgang von diesem Konto abzeichnen muss.
Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass es ihm [X.] möglich gewesen
wäre -
und somit weiterhin möglich ist -, ein eigenes

6
-

5

-

neues Geschäftskonto zu eröffnen und damit die Unterschrift Rechtsanwalt S.

nicht mehr zu benötigen.
Kessal-Wulf [X.] Lohmann

Frey [X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2011

2 [X.] 18/10

Meta

AnwZ (Brfg) 29/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 29/11 (REWIS RS 2011, 2925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2925

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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