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Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 2. Mai 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
Mit der [X.]egründung seines Antrags auf Zulassung der [X.]erufung zeigt der Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
a) Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der [X.] zutreffend festgestellt. Durch [X.]eschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - D. vom 18. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des [X.] eröffnet. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 96/06 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2010 - [X.] ([X.]) 21/10 Rn. 5). Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des [X.] freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 [X.]), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des [X.] nicht (Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO).
b) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 und vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m.w.[X.]). Sie kann nach der Rechtsprechung des Senats dann ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-)rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der [X.], dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2010 - [X.] ([X.]) 21/10 Rn. 9 m.w.[X.]).
c) Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der [X.] zutreffend verneint. Denn eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit ist nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend gesichert. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig, und zwar in [X.]ürogemeinschaft mit Rechtsanwalt [X.]. Zwar gehen [X.] auf einem Treuhandkonto ein, dessen Inhaber Rechtsanwalt [X.]ist, der jeden Geldausgang von diesem Konto abzeichnen muss. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre - und somit weiterhin möglich ist -, ein eigenes neues Geschäftskonto zu eröffnen und damit die Unterschrift Rechtsanwalt [X.]nicht mehr zu benötigen.
[X.]Lohmann
Frey [X.]raeuer
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 2. Mai 2011, Az: 2 AGH 18/10
§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 35 Abs 2 InsO, § 259 Abs 1 S 2 InsO, § 291 Abs 1 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 29/11 (REWIS RS 2011, 2926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2926
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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