Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2014, Az. 4 AZR 317/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 7973

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Gegenstand

Nichtigkeit eines Verzichts auf einen tariflichen Anspruch


Leitsatz

Ein einzelvertraglicher Verzicht auf einen bereits entstandenen tarifvertraglichen Anspruch ist auch dann wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig, wenn dieser erst nach einem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber erklärt wird. Der Betriebsübergang ist für die Unverzichtbarkeit tariflich begründeter Ansprüche ohne Bedeutung.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2012 - 17 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionen der Parteien haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung.

2

Die Klägerin, Mitglied der [X.] ([X.]), ist seit 1995 beim Beklagten sowie dessen [X.] beschäftigt und in der [X.] in [X.] tätig. Bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der [X.], galt ua. der mit der [X.] geschlossene Haustarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] „über eine Jahressonderzahlung“ (vom 1. Januar 2006, TV Jahressonderzahlung) sowie der Manteltarifvertrag vom 6. Mai 2005 (MTV [X.]), der den Manteltarifvertrag vom 27. November 1997 wieder in [X.] setzte.

3

Über das Vermögen der [X.] wurde Mitte des Jahres 2008 die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte die [X.] fort und nahm die Arbeitsleistung der Klägerin entgegen. Zum 1. Dezember 2009 übernahm der Beklagte im Wege eines Betriebsübergangs die [X.]. Er ist Mitglied im [X.] und an die von der [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]/[X.]), gebunden.

4

Im Vorfeld des Betriebsübergangs auf den Beklagten kam es zu Verhandlungen zwischen diesem, dem Insolvenzverwalter, der [X.] und dem Betriebsrat der [X.], in denen - letztlich erfolglos - auch nach Möglichkeiten gesucht wurde, die Verpflichtungen zur Zahlung noch offener Jahressonderzahlungen für das [X.] zu reduzieren. Der Betriebsrat wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2009 an die Belegschaft, in dem es ua. heißt:

        

Kurz-Info: zukünftige Einstufung → 11/12 Jahressonderzahlung

        

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

        

Herr E informierte uns darüber, dass Eure zukünftige Einstufung in Abhängigkeit zu seinen finanziellen Spielräumen steht. Mit einem Verzicht auf die Jahressonderzahlung sei es ihm möglich, auch den Gremien des [X.] gegenüber, höhere Erfahrungsstufen zu rechtfertigen, …

        

Wir haben gegen dieses Vorgehen zwar erhebliche juristische Bedenken, sehen jedoch auch, dass sich rein rechnerisch, auch für Euch ein einmaliger Verzicht gegenüber dem [X.] auf 11/12 der Jahressonderzahlung innerhalb eines Jahres durch die höhere Einstufung ausgleicht.

        

Wir bitten Euch um kurze, schnelle Rückmeldung zu dem ‚Tausch‘ Jahressonderzahlung gegen höhere Erfahrungsstufe, …“

5

Unter dem Datum des 1. Dezember 2009 unterzeichnete die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter eine „Verzichtserklärung“, mit der sie „unwiderruflich … auf 11/12 (Monate [X.]) der [X.] für das [X.] gemäß der tarifvertraglichen Bestimmungen zustehenden Jahressonderzahlung“ verzichtete. Gegenüber dem Beklagten gab sie am nachfolgenden Tag folgende schriftliche „Verzichtserklärung“ ab:

        

„Hiermit verzichte ich unwiderruflich gegenüber dem [X.] auf 11/12 (Monate [X.]) der [X.] für das [X.] zustehenden Jahressonderzahlung ([X.]), …“

6

Der Beklagte zahlte der Klägerin auf Grundlage der Regelungen des [X.]/[X.] für den Monat Dezember 2009 eine Jahressonderzahlung [X.]. 1/12.

7

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 29. März 2010 hat die Klägerin mit ihrer Klage auch die Zahlung von 11/12 der Jahressonderzahlung für das [X.] nach dem TV Jahressonderzahlung verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Verzichtserklärungen seien sowohl nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] als auch wegen Umgehung der in § 613a BGB vorgesehenen Rechtsfolgen unwirksam.

8

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - zuletzt nur noch beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie den noch ausstehenden Teil der Jahressonderzahlung von 1.181,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin könne nur die anteilige Jahressonderzahlung nach dem [X.]/[X.] beanspruchen. Sie habe auf 11/12 der Jahressonderzahlung wirksam verzichtet. Eine Zustimmung der [X.] sei nicht erforderlich gewesen. Der vormalige tarifliche Anspruch sei infolge des Betriebsübergangs in einen individualrechtlichen Anspruch transformiert worden. Zudem habe die Klägerin aufgrund der vollständigen Anerkennung bisheriger Beschäftigungszeiten bei der Zuordnung zu den Stufen innerhalb der maßgebenden [X.] des [X.]/[X.] eine Kompensation erhalten. Bei diesem „kompensatorischen Verzicht“ handele es sich um einen nicht von § 4 Abs. 4 [X.] erfassten [X.]. Schließlich verhalte sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit ihrer Verzichtserklärung berufe.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten ua. zur Zahlung der restlichen Jahressonderzahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen und der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre bisherigen Prozessziele weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Klägerin ihre Revision vollständig und der Beklagte seine Revision überwiegend zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Klägerin nach dem [X.] Jahressonderzahlung für das [X.] eine Jahressonderzahlung in der beantragten Höhe vom Beklagten verlangen kann. Die beiden „Verzichtserklärungen“ der Klägerin entfalten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G keine Rechtswirkungen. Dem Anspruch der Klägerin stehen weiterhin nicht die Grundsätze von [X.] und Glauben, § 242 BGB, entgegen.

[X.]. Der [X.] Jahressonderzahlung enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 2   

        

Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 2006 bei der [X.] beschäftigt werden, erhalten mit dem Gehalt für den Monat November eines jeden Jahres eine Jahressonderzahlung in folgender Höhe:

        

...     

        

- ab dem sechsten Jahr der Beschäftigung

83 Prozent

        

bezogen auf das Monatsgehalt für den Monat September des laufenden Jahres.

        

§ 3     

        

Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses am 1. Oktober eines laufenden Jahres, …“

[X.][X.]. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 11/12 der Jahressonderzahlung nach §§ 2, 3 [X.] Jahressonderzahlung.

1. Zwischen den [X.]en ist unstreitig, dass die Klägerin im Grundsatz die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und es sich um eine durch den [X.]nsolvenzverwalter selbst begründete Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] handelt, weil er die Klinik bereits seit Mitte des Jahres 2008 weitergeführt hat (vgl. nur [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 36 mwN). Auch die Höhe einer etwaigen sich nach dem [X.] Jahressonderzahlung ergebenden Forderung steht nicht im Streit.

2. Auf diesen nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB gegen den Beklagten bestehenden Anspruch hat die Klägerin nicht wirksam verzichtet.

a) Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2009 ist am 1. Oktober 2009 in voller Höhe entstanden. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 [X.] Jahressonderzahlung. Der Anspruch war am 1. Dezember 2009 fällig, da er „mit dem Gehalt für den Monat November“ zu leisten ist. Dieses wurde mangels einer Fälligkeitsregelung im M[X.] Elisabeth-Klink nach § 614 Satz 1 BGB mit dem 1. Dezember 2009 fällig.

b) Der Anspruch ist nicht aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom 1. Dezember 2009 gegenüber dem [X.]nsolvenzverwalter als einem der Gesamtschuldner iSv. § 423 BGB oder vom 2. Dezember 2009 gegenüber dem Beklagten erloschen (§ 397 Abs. 1 BGB).

aa) Ein einzelvertraglicher Verzicht auf entstandene tarifliche Ansprüche ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G nichtig (vgl. nur [X.] 12. Dezember 2007 - 4 [X.] - Rn. 44 mwN, [X.]E 125, 179). Die Klägerin kann ihren tariflichen Anspruch trotz des Verzichts in Form von zwei [X.]n nach § 397 BGB uneingeschränkt geltend machen.

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den Verzichtserklärungen nicht um einen sog. [X.], für den § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G nicht heranzuziehen wäre. Um einen [X.] handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur, wenn eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (ausf. [X.] 5. November 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 2.2.1 der Gründe mwN sowie 9. Dezember 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 41; 20. Januar 1998 - 9 [X.] - zu [X.][X.] 1 der Gründe). Bei Abschluss der [X.] bestand jedoch kein Streit über die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen auf die Jahressonderzahlung für das [X.]. Vielmehr sollte nach dem [X.]nhalt der Verzichtserklärungen von der Klägerin auf eine unstreitig entstandene Forderung „verzichtet“ werden.

cc) Ohne Bedeutung für die Nichtigkeit des Verzichts ist es, ob ein sachlicher Grund für ihn vorgelegen hat. Die von dem Beklagten herangezogene Rechtsprechung des [X.], nach der ein „Verzicht auf rückständigen Lohn aus Anlaß eines [X.] grundsätzlich als wirksam angesehen [wird, wenn] … hierfür sachliche Gründe vorliegen“, enthält ausdrücklich den Vorbehalt, „soweit es sich nicht um Tariflohn handelt (§ 4 Abs. 4 [X.]G)“ ([X.] 27. April 1988 - 5 [X.] - zu [X.][X.][X.] der Gründe mwN, [X.]E 58, 176). Dann verbleibt es bei dem [X.] nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G.

dd) Auch der Betriebsübergang zum 1. Dezember 2009 ist für die Nichtigkeit der „Verzichtserklärungen“ ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der bereits am 1. Oktober 2009 entstandene tarifliche Anspruch der Klägerin nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in einen „einzelvertraglichen, schuldrechtlichen Anspruch [gewandelt], auf den der Arbeitnehmer individualarbeitsrechtlich wirksam verzichten kann“.

(1) Die Rechtsnatur des bereits vor dem Betriebsübergang entstandenen tarifvertraglichen Anspruchs auf Zahlung einer Jahressonderzahlung, für den der [X.] nach § 613a Abs. 2 BGB haftet, hat sich nicht infolge des Betriebsübergangs geändert. Die Unverzichtbarkeit eines bereits entstandenen, tariflich begründeten Anspruchs bleibt unberührt (s. nur [X.]/Rieble [X.]G 3. Aufl. § 4 Rn. 607: „Unverzichtbarkeit ist dingliche Eigenschaft der Forderung“). Der Schutz des § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G bleibt der Klägerin erhalten (ebenso Dzida/Wagner [X.], 571, 573).

(2) Die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorliegend ohne Bedeutung. Der Beklagte verkennt die Reichweite der in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Transformation [X.] Regelungen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen - vorbehaltlich der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - die in Kollektivverträgen „durch Rechtsnormen“ geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer als sog. transformierte Normen in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber unter Beibehaltung ihres kollektiv-rechtlichen Charakters ein (ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 61, 83, [X.]E 130, 237). Es kommt zu einem Übergang [X.] Regelungen (s. nur [X.]/Preis 14. Aufl. § 613a BGB Rn. 112; [X.]/[X.]/[X.]. § 613a Rn. 263).

ee) Der weitere Einwand des Beklagten, es handele sich „nicht um einen ‚Verzicht‘ im rechtstechnischen Sinne, sondern um ein Kompensationsgeschäft“, ist bereits im Ansatz unzutreffend. Die von der Klägerin abgegebenen Verzichtserklärungen erfolgten ohne eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu einer „Kompensationsleistung“. [X.]nsbesondere haben sich die [X.]en nicht verbindlich über eine Stufenzuordnung geeinigt, die zugunsten der Klägerin über die sich aus § 16 Abs. 3 [X.]öD/[X.] ergebende Rechtslage hinausgeht. Davon geht auch der Beklagte aus, wenn er selbst vorträgt, die Klägerin habe „eine Kompensation für den Verzicht, in Form einer ohne Rechtsgrund erfolgten höheren Einstufung“ erhalten.

3. Die Klage erweist sich nicht nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unbegründet.

a) Es verstößt grundsätzlich nicht gegen [X.] und Glauben, wenn eine [X.] sich nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Willenserklärung beruft ([X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 32; BGH 7. April 1983 - [X.]X ZR 24/82 - [X.], 169) oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift ([X.] Dezember 1991 - [X.]X ZR 271/90 -). Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.] Juni 1997 - [X.] - zu [X.][X.] 4 b der Gründe mwN).

b) [X.]m [X.] fehlt es bereits an einem von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand.

Allein durch die Abgabe von „Verzichtserklärungen“, die gegen die zwingende gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.]G verstoßen (oben [X.][X.] 2 b aa), kann für den anderen Teil grundsätzlich noch kein Vertrauenstatbestand entstehen, der Arbeitnehmer werde später die Unwirksamkeit seiner Erklärungen nicht mehr geltend machen. Es ist vorliegend auch weder ersichtlich noch legt der Beklagte dar, die Klägerin habe ihm gegenüber erkennen lassen, sie wolle den Verzicht trotz seiner Rechtsunwirksamkeit gegen sich gelten lassen. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme einer Vergütung mit der von dem Beklagten vorgenommenen Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 [X.]öD/[X.] in der [X.] vom 1. Dezember 2009 bis zur schriftlichen Geltendmachung am 29. März 2010 allein erwächst kein Vertrauenstatbestand für den Beklagten (vgl. [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 48).

4. Die Verfahrensrügen des Beklagten sind unzulässig. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.

a) Die Rüge, das [X.] habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, da es ihn nicht auf den unsubstantiierten Vortrag hingewiesen habe, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Er hat schon nicht dargelegt, was er auf einen entsprechenden Hinweis des [X.]s über den bisherigen Vortrag hinaus vorgetragen und wie sich dieser auf die Berufungsentscheidung ausgewirkt hätte (zu den Voraussetzungen einer solchen Revisionsrüge etwa [X.] 14. November 2007 - 4 [X.] - Rn. 22; 23. März 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 71).

b) Soweit der Beklagte eine unterlassene Beweisaufnahme rügt (zu den Anforderungen [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 33 mwN), kann der Revisionsbegründung bereits nicht entnommen werden, zu welchem Beweisthema eine Zeugeneinvernahme hätte erfolgen sollen, welches Ergebnis diese voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.

5. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend ist, die nach dem Betriebsübergang abgegebenen Verzichtserklärungen seien als Umgehung der in § 613a Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen nach § 134 BGB unwirksam.

[X.][X.][X.]. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Drechsler    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 317/12

12.02.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 2. August 2011, Az: 7 Ca 407/11, Urteil

§ 1 TVG, § 4 Abs 4 S 1 TVG, § 242 BGB, § 397 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 614 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2014, Az. 4 AZR 317/12 (REWIS RS 2014, 7973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7973


Verfahrensgang

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Az. 4 AZR 317/12

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 317/12, 12.02.2014.


Az. 17 Sa 1299/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1299/11, 02.02.2012.


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12 Sa 505/14

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