Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2023, Az. 2 BvR 406/23

2. Senat | REWIS RS 2023, 2531

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung in einer Klageerzwingungssache - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Antrag auf Zulassung von Frau Dr. (…) als Beistand wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den Bescheid der [X.] Generalstaatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt hat. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Gründe, die die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.

2

Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des [X.] stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; stRspr). Diese Voraussetzungen sind angesichts der nicht mehr behebbaren Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 406/23

21.04.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 172 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2023, Az. 2 BvR 406/23 (REWIS RS 2023, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2531

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