Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2012, Az. V ZB 56/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5370

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Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeit über Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Beschlussanfechtungsklageverfahrens; Prozessstandschaft; Folgen der Zustellung eines nicht verkündeten Urteils; fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 183.040,70 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagten und eine [X.], deren einziger Kommanditist der Kläger ist, bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft ([X.]). Unter Berufung zunächst auf eine Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen der [X.] und später auf eine Prozessführungsermächtigung durch die [X.] hat der Kläger gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 29. Januar 2009 über die Jahresrechnung 2007 Anfechtungsklage erhoben. Vor dem Amtsgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem die [X.] Hausgeldrückstände von 677.285,70 € anerkennt, die [X.] auf weitergehende Ansprüche verzichtet und sich verpflichtet, einen Liquidationsbeitrag von 25.000 € und nach Verschaffung des Eigentums an der Tiefgarage der Anlage weitere 45.000 € zu zahlen. Der Kläger hat den Vergleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Mit dem angefochten Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Die innerhalb der Berufungsfrist bei dem allgemeinen Berufungsgericht eingegangene Berufung des [X.] hat das für [X.] zuständige Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Kläger die Fortsetzung des [X.] erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

2

Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet. Es handele sich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 [X.]. Die Berufung habe deshalb nach § 72 Abs. 2 [X.] bei dem für [X.] nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] zuständigen [X.] eingelegt werden müssen, woran es fehle. Die Frist werde nicht durch die fristgerechte Einreichung der Berufung bei dem allgemeinen Berufungsgericht gewahrt. Das genüge nur, wenn dessen Zuständigkeit für den Streitfall noch nicht geklärt sei und man darüber mit guten Gründen unterschiedlicher Ansicht sein könne. So liege es hier nicht. Daran ändere es nichts, dass die Beschlussanfechtungsklage mit einem auch andere Fragen regelnden Vergleich geendet habe. Denn auch diese beträfen die Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.]. Die Streitigkeit der Beklagten mit dem Kläger sei kein Streit mit einem [X.] (§ 43 Nr. 5 [X.]).

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es.

4

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen stellen sich nicht.

5

a) Der Kläger meint, der vorliegende Fall werfe die Frage auf, ob die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen [X.] und der Streit über die Erledigung eines solchen Verfahrens durch einen Vergleich als eine von ihm so genannte Binnenstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 [X.] oder als eine von ihm so genannte Außenstreitigkeit nach § 43 Nr. 5 [X.] zu qualifizieren sei. Auf diese Abgrenzung kommt es nicht an.

6

aa) Der Kläger hat eine Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresrechnung 2007 erhoben. Für diese Klage ergibt sich eine Zuständigkeit des [X.] weder aus § 43 Nr. 1 noch aus § 43 Nr. 5 [X.]. Es handelt sich vielmehr um eine Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, für die das Wohnungseigentumsgericht nach § 43 Nr. 4 [X.] zuständig ist. Dafür kommt es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beschlussanfechtungsklage nach § 46 [X.] nur von Wohnungseigentümern erhoben werden kann. Denn der Kläger hat die Beschlussanfechtungsklage nicht als Dritter erhoben, sondern zunächst als Gesamtrechtsnachfolger einer Teileigentümerin, nämlich der [X.], und nach Zweifeln an dem Vorliegen der Gesamtrechtsnachfolge als Prozessstandschafter der [X.]. Die gewillkürte Prozessstandschaft für einen klageberechtigten Wohnungseigentümer ist auch bei der Beschlussanfechtungsklage grundsätzlich möglich ([X.], NJW-RR 1995, 147 und NJW-RR 2004, 878, 879; [X.], [X.] 2001, 34; [X.]/[X.], [X.], § 46 Rn. 110) und ändert an der Zuständigkeit nach § 43 Nr. 4 [X.] nichts.

7

bb) An dem Vorliegen einer Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 43 Nr. 4 [X.] fehlt es auch nicht deshalb, weil sich das angefochtene Urteil nicht mit dem angegriffenen Beschluss, sondern mit der Frage befasst, ob der von den Parteien in dem Rechtsstreit geschlossene gerichtliche Vergleich wirksam ist. Denn die Parteien streiten nicht über die Rechte und Pflichten aus diesem Vergleich, sondern darüber, ob er das [X.] beendet hat oder ob es fortzusetzen ist.

8

cc) In dem Vergleich werden im Übrigen nur Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander und aus der [X.] geregelt, nämlich die Hausgeldansprüche des Verbands gegen die [X.], deren Ansprüche aus der Nutzung der Tiefgarage der Anlage durch die Wohnungseigentümer und die Eigentumsverhältnisse an der Tiefgarage. Auch das wäre eine Wohnungseigentumssache, über die im Berufungsverfahren allein das Berufungsgericht in [X.] nach § 72 Abs. 2 [X.] zu entscheiden hätte.

9

b) Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein Dritter einen Beschluss der Wohnungseigentümer anfechten kann, stellt sich ebenfalls nicht. Der Kläger hat die Klage, wie ausgeführt, nicht als Dritter, sondern als Teileigentümer erhoben und sie auch nicht als Dritter, sondern als Prozessstandschafter einer Teileigentümerin fortgesetzt. Dass das grundsätzlich möglich ist, ist unbestritten. Zur Klärung von etwa noch offenen Einzelheiten käme es nur, wenn die Berufung rechtzeitig und das Verfahren wegen Unwirksamkeit des Vergleichs fortzusetzen wäre. Das ist nicht der Fall. Die Berufung ist verspätet.

2. Die Entscheidung des [X.] ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Berufungsfrist versäumt hat. Es hat deshalb weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt noch dem Kläger den Zugang zum Rechtsmittelgericht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

a) Der Kläger meint, die Berufungsfrist habe nicht mit der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, weil es sich bei diesem Urteil infolge eines Verkündungsmangels um ein Scheinurteil handele. Das trifft nicht zu.

aa) Das Urteil ist formgerecht verkündet worden, wenn das Protokoll der mündlichen Verhandlung deren Verlauf zutreffend wiedergibt. Dann nämlich ist es in dem Termin verkündet worden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (Senat, Urteil vom 6. Februar 2004 – [X.], [X.], 37, 39; [X.], NJW 2011, 689 unter unzutreffender Berufung auf das genannte Urteil des Senats). Es musste dann nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Abs. 2 ZPO nicht vollständig abgefasst und unterzeichnet vorliegen. Es genügte, wenn die Urteilsformel verlesen und in das Protokoll aufgenommen wurde. Das gilt entgegen der Annahme des [X.] nicht nur dann, wenn die mündliche Verhandlung unterbrochen und die verhandelte Sache nach Verhandlung anderer Sachen wiederaufgerufen wird, sondern auch, wenn der [X.] während der Unterbrechung keine andere Sache verhandelt, sondern die [X.] dazu nutzt, das Ergebnis der Verhandlung zu würdigen. Entscheidend ist, dass die Verhandlung der verhandelten Sache nicht geschlossen, sondern nur unterbrochen wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 2004 – [X.], [X.], 37, 39).

bb) Sollte die [X.]in allerdings vor der Verkündung des Urteils die Verhandlung geschlossen haben, wie der Kläger mit einem – nicht beschiedenen - Antrag auf Berichtigung des Protokolls geltend gemacht hat, dann wäre die Verkündung des Urteils fehlerhaft. Sie wäre nicht mehr in der Sitzung erfolgt, in welcher die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Es hätte ein besonderer Verkündungstermin bestimmt werden müssen, in dem das Urteil vollständig abgefasst und unterzeichnet hätte vorliegen müssen, § 310 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO.

cc) Ob es sich so verhalten hat, kann offen bleiben. Der behauptete [X.] führt weder dazu, dass kein rechtswirksames Urteil vorliegt, noch dazu, dass die Berufungsfrist nicht läuft. Nach der Rechtsprechung des [X.] stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung des Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Ein derartiger Fehler ist aber nicht gegeben, wenn dem [X.] zwar die vorschriftsmäßige Verkündung misslingt, das Urteil aber mit seinem Wissen und Wollen zugestellt wird (Senat, Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.], 2019, 2020). So lag es hier. Die [X.]in hat nicht nur das eigentliche Urteil, sondern auch die nachfolgenden Verfügungen, wonach das Urteil den Parteien zugestellt werden sollte, unterschrieben und damit zu erkennen gegeben, dass es – unabhängig von der Verkündung - jedenfalls förmlich zugestellt werden sollte. Diese Zustellung war ordnungsgemäß und setzte die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 Fall 1 ZPO in Gang. Es ist deshalb unerheblich, dass der Antrag auf Berichtigung des Protokolls nicht beschieden worden ist.

b) Die Berufungsfrist lief am 12. Oktober 2011 ab. Sie konnte nur durch fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei dem [X.] gewahrt werden, das nach § 72 Abs. 2 [X.] für die Berufung in [X.] nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 [X.] zuständig ist. Die fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift bei dem sonst für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts zuständigen [X.] wahrt die Berufungsfrist nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 [X.] vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 – [X.], NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 11 und vom 12. April 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1096 f. Rn. 9). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresrechnung 2007 ist eine Streitigkeit über die Gültigkeit dieses Beschlusses nach § 43 Nr. 4 [X.]. Darüber kann ernstlich nicht gestritten werden. Zweifel an dem Vorliegen einer Streitigkeit über die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ergeben sich nicht daraus, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Anfechtung des Beschlusses, sondern nur zu der Wirksamkeit dieses Vergleichs verhält. Denn der Kläger hatte beantragt, das begonnene [X.] wegen der Unwirksamkeit des Vergleichs fortzusetzen. Auch nach dem Inhalt des Vergleichs lag, wie ausgeführt, eine Wohnungseigentumssache vor.

c) Die Einhaltung der Berufungsfrist lässt sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht daraus ableiten, dass das zunächst angerufene unzuständige Berufungsgericht den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen hat. Die Wahrung der Berufungsfrist hängt nicht davon ab, ob das angerufene unzuständige Berufungsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Berufungsgericht verweist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts ernstlich in Betracht kommt und hierüber noch nicht entschieden worden ist. Dann wahrt schon die Einreichung der Berufung bei diesem Gericht die Frist, obwohl es nicht zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob es zur Verweisung kommt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – [X.], NJW 2010, 1818, 1819 Rn. 10 f.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                             Schmidt-Räntsch                                                 Roth

                        Brückner                                                          Weinland

Meta

V ZB 56/12

21.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dortmund, 17. Februar 2012, Az: 11 S 13/12, Beschluss

§ 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 5 WoEigG, § 43 Nr 6 WoEigG, § 46 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG, § 281 ZPO, § 310 Abs 2 S 1 Alt 1 ZPO, § 310 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2012, Az. V ZB 56/12 (REWIS RS 2012, 5370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5370

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