Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2016, Az. 25 W (pat) 522/14

25. Senat | REWIS RS 2016, 11752

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "maxSparplus" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 062 346.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 9. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 4. Dezember 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 36: Geldgeschäfte; Finanzwesen, insbesondere Entgegennahme von Bauspareinlagen, Gewährung von Gelddarlehen, Verwaltung und Vermittlung von Gelddarlehen, Übernahme von Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter, Kreditberatung, Kreditvermittlung; Immobilienwesen; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien; Finanzierung von Immobilien, insbesondere von Häusern.

5

Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 hat die Markenstelle für Klasse 36 des [X.] die unter der Nummer 30 2012 062 346.8 geführte Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen.

6

Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe als erkennbar beschreibender Angabe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sowie ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. [X.]“ sei die gebräuchliche Abkürzung für „maximal“ und bei dem weiteren Wortbestandteil „[X.]plus“, der durch die Binnengroßschreibung klar erkennbar sei, handele es sich um einen werbeüblichen Hinweis auf ein Plus bzw. einen Vorteil beim [X.]en. Insgesamt vermittle die Wortmarke sprach- und werbeüblich, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handele, die ein maximales Plus beim [X.]en versprächen. Damit sei eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen in Bezug auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung angesprochen bzw. bestehe hierzu ein enger sachlicher Zusammenhang.

7

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.

8

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 22. Mai 2013 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nach Übersendung eines mit der Ladung verbundenen Hinweises des Senats zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde hat die Anmelderin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Daraufhin ist der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „[X.]“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] 2006, 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] [X.], 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O.– [X.]).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen „max“ als der gängigen Abkürzung für „maximal“ (siehe dazu die mit der Ladung vom 24. März 2016 übersandten Anlagen 1 bis 3) und der Wortkombination „[X.]plus“. Die Wortbestandteile „max“ und „[X.]plus“ sind bereits aufgrund der Binnengroßschreibung als Einzelbestandteile erkennbar. Die Bezeichnungen „[X.]plus“, „[X.]“ bzw. „[X.] plus“ werden von verschiedenen Unternehmen im Bankensektor für Produkte „rund um das [X.]en“ im Zusammenhang mit diversen [X.]anlageprodukten verwendet, um z. B. auf einen [X.]vertrag mit besonderen Vorteilen (z. B. attraktive Verzinsung, hohe Flexibilität in Bezug auf Einzahlung, Laufzeit und Kapitalverfügbarkeit usw.) hinzuweisen (siehe dazu die mit der Ladung vom 24. März 2016 übersandte Anlage 4). Aber auch in anderen Bereichen, beispielsweise dem Energiesektor oder der Telekommunikation, wird mit entsprechenden Hinweisen auf besonders günstige Konditionen aufmerksam gemacht. Mit dem Begriff „Plus“ wird dabei ohne weiteres verständlich zum Ausdruck gebracht, dass die derart gekennzeichneten Dienstleistungen gegenüber den Standardprodukten – in welcher Form auch immer ein „Plus“ bzw. weitere Vorteile bieten. Insoweit wird auf zahlreiche Entscheidungen des [X.] zu entsprechenden Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Plus“ hingewiesen, in denen „Plus“ im Zusammenhang mit diversen Waren und Dienstleistungen als schutzunfähig angesehen worden ist (vgl. 33 W (pat) 131/01 Finanzplus; 26 W (pat) 081/07 „[X.] [X.]“; 32 W (pat) 019/00 „Komfort Plus“; 24 W (pat) 051/04 „PROTECTION [X.]“; 33 W (pat) 046/04 „Risikoplus“; 29 W (pat) 351/99 „[X.]“; 32 W (pat) 103/99 „VOLUME [X.]“; 30 W (pat) 258/96 „[X.] [X.]“; vgl. auch die [X.] (pat) 310/03 „medizin plus“ sowie 25 W (pat) 107/12 „[X.]“; alle Entscheidungen mit einem Aktenzeichen des Jahres 2000 (= /00) oder jünger sind über die Homepage des BPatG zugänglich).

Damit weist die angemeldete Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit Finanzprodukten lediglich produktbeschreibend und produktanpreisend auf maximale [X.]vorteile bei der Inanspruchnahme der Produkte hin. Dieses Werbeversprechen ist nicht nur im Zusammenhang mit den Anlage- oder [X.]produkten im Rahmen der Dienstleistungen „Geldgeschäfte, Finanzwesen“ sinnvoll, sondern auch bei allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen, wie etwa bei der Inanspruchnahme, Verwaltung und Vermittlung von Darlehen, der Finanzierung von Immobilien oder auch bei der Vermittlung von Immobilien- und Hypothekendarlehen.

Ausgehend davon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die angesprochenen Endverbraucher den beschreibenden und anpreisenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen sehen.

Der Umstand, dass unklar bleibt, worin im Einzelnen das „Plus“ der angebotenen Leistung besteht, führt nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. Denn nicht jede begriffliche Unbestimmtheit rechtfertigt die Bejahung der Unterscheidungskraft. Bei allgemeinen (werblichen) Angaben ist eine gewisse Unschärfe der Aussage sogar unvermeidbar und durchaus gewollt, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was aber nicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. dazu [X.] [X.], 1027 Rn. 46 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.], 778 Rn. 17 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 227).

Auch die Zusammenschreibung der Einzelbestandteile „max“, „[X.]“ und „plus“ mit der Binnengroßschreibung des Wortteils „[X.]“ sind keine Elemente, die schutzbegründend wirken könnten. Hierbei handelt es sich um eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung ohne kennzeichnende Eigenart. Diese Art der Darstellung ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der Bezeichnung zu ändern vermag.

Ob der Eintragung darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, wobei dies mit Blick auf die unmittelbar dienstleistungsbezogene beschreibende Bedeutung der Bezeichnung der Fall sein dürfte.

Nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit der Nachricht vom 15. April 2016 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 69 [X.].

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss [X.] mitgewirkt hat, der von der Ausübung des [X.] ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim [X.], [X.]. 45 a, 76133 [X.], durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

[X.]                                                                                                     Kriener                                                                                                             Dr. [X.]

Meta

25 W (pat) 522/14

09.05.2016

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2016, Az. 25 W (pat) 522/14 (REWIS RS 2016, 11752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W (pat) 506/18

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