Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. I ZB 25/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1832

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[X.]/03

Verkündet am: 15. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]

betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr. 300 99 011.1

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] Marzipan
Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 lit. b

Eine sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe (hier: "[X.] Marzipan") kann nicht als geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo-graphischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt werden. Der durch die Verordnung gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft an die räumliche Zuordnung der Erzeug-nisse zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschicht-lich begründete Verbundenheit andernorts herstellender Betriebe zu einem be-stimmten Ort genügt deshalb nicht.

[X.], [X.]. v. 15. September 2005 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. September 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. August 2003 an [X.] Statt zugestellten [X.]uss des 30. Senats ([X.]) des [X.]s wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Der Verein zum Schutz der geographischen Angabe [X.] hat beim [X.] beantragt, die [X.] "[X.] Marzipan" für die Ware "Marzipanprodukte" als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen 1 - 3 - Angaben einzutragen, das von der [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. [X.] vom [X.]) geführt wird.
Der Anmelder hat vorgetragen, die Bezeichnung "[X.] Marzipan" sei nach Sinn und Zweck der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 als geographische Angabe anzusehen. Die Bezeichnung weise darauf hin, dass das betreffende Produkt in besonderen Betrieben in [X.] hergestellt werde. Sie sei auf-grund der politischen Umstände zu einer [X.] Herkunftsangabe geworden, ohne aber den Bezug zu [X.] zu verlieren. Die bis zum Ende des [X.] in [X.] (heute [X.]) ansässigen Hersteller von "[X.] Marzipan" hätten sich nach der Vertreibung vor allem im süd-deutschen Raum angesiedelt und hier die Produktion nach alter Tradition (hin-sichtlich der Rezeptur, des Verfahrens, der Qualität und der Bezeichnung) fort-gesetzt. Die Bezeichnung "[X.] Marzipan" beziehe sich auf ein ab-grenzbares Herstellungsgebiet. Keiner der früher in [X.] ansässigen Hersteller habe ein Produktionsunternehmen außerhalb [X.]s gegrün-det. "[X.] Marzipan" sei eine qualifizierte Herkunftsangabe, die nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei.
Die Markenabteilung hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Anmelder das geographische Gebiet, das für die einzutragende Angabe maßgeblich sein soll, auf die Bundesländer [X.], [X.] und [X.] beschränkt. 2 3 4 - 4 - Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen ([X.], 66).
Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sei-nen Eintragungsantrag weiter.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, die Bezeichnung "Königs-berger Marzipan" könne nicht nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 ge-schützt werden, weil sie keine geographische Angabe im Sinne dieser [X.] sei. Die Verordnung gelte für sog. qualifizierte Herkunftsangaben, die sich aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher auf einen bestimmten Ort [X.], der im Gebiet des für die Anmeldung zuständigen Staates liege. Der Ort müsse den entsprechenden Namen tragen oder jedenfalls mit der Angabe loka-lisiert werden können. Diese Voraussetzungen seien bei "[X.] Marzi-pan" nicht gegeben.
Es lasse sich nicht feststellen, dass "[X.]" nicht (mehr) auf eine örtliche Herkunft aus dem heutigen [X.] oder aus einem der drei Orte in der Bundesrepublik [X.] mit dem Namen "[X.]" hinweisen kön-ne. Es sei daher kein Raum für eine Prüfung, ob der Verbraucher "Königsber-ger" bei Marzipan als Fantasiebezeichnung mit bestimmten Orten im [X.] verbinde und ob die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 auch einen solchen Fall erfasse.
Sollten einzelne Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "[X.] Marzipan" einen gedanklichen Bezug zu [X.] in dem Sinn herstellen, dass verschiedene Hersteller gleichsam ein Stück ihrer Stadt in ihre jetzigen Herkunftsstätten verlagert hätten, wäre diese Vorstellung nicht nach der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 schützbar. Darin läge allenfalls eine Anspielung auf 5 6 7 8 9 - 5 - die historische Rolle der ehemaligen Stadt [X.] und damit nur eine einfa-che geographische Herkunftsangabe. Der Annahme des Anmelders, das ange-sprochene Publikum deute diese ursprüngliche Herkunftsangabe zwanglos um in eine Herkunft aus bestimmten Betriebsstätten im süddeutschen Raum, könne nicht zugestimmt werden. Sie werde auch nicht durch das vorgelegte [X.] Gutachten belegt. Herkunftsbezeichnungen seien nur dann qualifi-ziert, wenn sie als solche auf einen Zusammenhang mit einer in einem bestimm-ten geographischen Gebiet liegenden Produktionsstätte schließen ließen, nicht schon dann, wenn sich dies nur durch mehrere Gedankenschritte ergebe. Die Bezeichnung "[X.] Marzipan" weise nicht auf eine tatsächliche örtliche Herkunft hin, sondern allenfalls darauf, dass die Hersteller oder ihre Rechtsvor-gänger vor 1945 in [X.] eine Produktionsstätte gehabt hätten.
Erhebliche Gründe sprächen im Übrigen dafür, dass "[X.] Mar-zipan" eine Gattungsbezeichnung geworden sei.
II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 133 [X.] a.F.) hat keinen [X.].
Der Antrag auf Eintragung gemäß § 130 [X.] ist zu Recht abgelehnt worden. Die Bezeichnung "[X.] Marzipan" kann nicht nach der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 geschützt werden, weil sie keine geographische An-gabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung ist.
1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 kann der Name eines bestimmten Ortes nur dann eine geo-graphische Herkunftsangabe für ein Lebensmittel sein, wenn das Lebensmittel aus diesem Ort stammt. Dieses Erfordernis wird noch dadurch unterstrichen, dass eine geographische Angabe im Sinne dieser Vorschrift nur dann [X.] 11 12 13 - 6 - men werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer be-stimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeug-nisses mit seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2000 - [X.]. [X.]/98, [X.], 64, 66 [X.]. 43, 44 = [X.], 1389 - [X.]; dazu auch [X.], [X.]. v. 18.4.2002 - [X.], [X.], 1074, 1075 = WRP 2002, 1286 - Original [X.]).

2. Der anmeldende Verein macht selbst nicht geltend, dass die angespro-chenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "[X.] Marzipan" einen Hin-weis auf die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Ort sähen, etwa dem heutigen [X.] oder einem der kleinen inländischen Orte mit dem Namen "[X.]". Nach seiner Darstellung wird die [X.] vom Verkehr vielmehr als sog. betriebsbezogene Herkunftsangabe ver-standen und zwar als Hinweis auf eine Gruppe von Herstellern, die selbst oder deren Rechtsvorgänger vor dem Ende des [X.] in [X.] Marzipan hergestellt haben und ihre dort gepflegte Herstellungstradition an [X.] in den Bundesländern [X.], [X.] und [X.] fortsetzen.
Bei einem solchen Verkehrsverständnis ist die Bezeichnung "[X.]" jedoch keine geographische Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92, die auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten geographischen Gebiet hinweist. Einen allenfalls mittel-baren geographischen Bezug erhält die Bezeichnung dann vielmehr nur auf dem Weg über mehrere (keineswegs naheliegende) Denkschritte, die [X.] über die historischen Zusammenhänge voraussetzen. Der durch die [X.] gewährte Schutz einer geographischen Angabe knüpft dagegen an die räumliche Zuordnung der Produkte zu dem so bezeichneten Gebiet an. Eine traditionell oder firmengeschichtlich begründete Verbundenheit andernorts her-stellender Betriebe zu einem bestimmten Ort genügt deshalb nicht. 14 15 - 7 -
3. Die Auslegung des Begriffs der geographischen Herkunftsangabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 erfordert ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nach Art. 234 [X.], weil in-soweit keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Verordnung bestehen (vgl. [X.], [X.]. v. 30.9.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = NJW 2003, 3539, 3544 [X.]. 118 - [X.]). 16 - 8 -
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Anmelders [X.] (§ 90 Abs. 2 [X.]).

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.08.2003 - 30 W(pat) 112/02 - 17

Meta

I ZB 25/03

15.09.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. I ZB 25/03 (REWIS RS 2005, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1832

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