Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. 4 StR 162/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2594

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[X.] StR 162/02vom27. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß §§ 154Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I 2 c [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-fohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 28. August 2001,soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Ange-klagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes inzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteiltwird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetztwird.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten [X.] zu [X.] -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs ei-nes Kindes in drei Fllen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einerSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechsMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewrung ausgesetzt worden ist.Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts.1. Soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutz-befohlenen verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des [X.] eingestellt, da zum Zeitpunkt dieser Tat ein Obhutsverltnis [X.] des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seinerStieftochter nicht mehr bestand (vgl. [X.], 353) und die [X.] im Grenzbereich des § 184 c Nr. 1 StGB liegt.2. Die Einstellung des Verfahrens in dem vorgenannten Fall frt [X.] des Schuldspruchs und des Ausspruchs r die Gesamtfreiheits-strafe; im rigen ist die Revision des Angeklagten [X.] im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Einer Zurckverweisung der Sache zwecks Bildung einer neuen Ge-samtfreiheitsstrafe bedarf es trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht. Ausder Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im [X.] und der weite-ren Einzelstrafe von 7 Monaten im [X.] [X.] der [X.] 4 -nat entsprechend dem Antrag des [X.] auf die nach § 54Abs. 1 i. V. m. § 39 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr und [X.].Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Meta

4 StR 162/02

27.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2002, Az. 4 StR 162/02 (REWIS RS 2002, 2594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2594

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