Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 18/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3439

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 18/01Verkündet am:26. April 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das U[X.]eil des10. Zivilsenats - [X.] - des Oberlan-desgerichts [X.] vom 7. Juni 2001 aufgehoben und [X.] des Amtsgerichts - Landwi[X.]schaftsgericht - [X.] vom1. Juni 1999 abgeände[X.].Der Beklagte wird veru[X.]eilt, an die Klägerin 75.240,90 • [X.] % Zinsen seit dem 25. Januar 1999 zu zahlen.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem [X.] Ehemann pachteten mit Ve[X.]rag vom 14. Dezember 1972 vondem [X.] dessen Hof "Sch. ". Nach Ve[X.]ragsablauf vereinba[X.]en [X.] vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1997.- 3 -Die [X.] betrieben auf dem Hof sowie auf eigenen und anderweithinzugepachteten [X.] Milchwi[X.]schaft. Fr den Gesamtbetrieb war [X.] 1987 eine Quote von 132.309 kg zugeteilt. Mit schriftlichem [X.] trafen die [X.] mit dem [X.] u.a. folgende Re-gelung:"Auf diesem Hof und den weiter dazugepachteten [X.] erwi[X.]schaf-tete der [X.] die ihm zugeteilte Milchquote von ... kg. Sollte sich biszum Ablauf des Pachtve[X.]rages im Jahre 1997 die [X.] 1984S. 1434 dahirn, daß das Bewi[X.]schafterprinzip angewen-det werden kann, so bin ich, [X.], bereit, [X.]beim Abzug vom Hof die Mitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelcheAuflagen zu bewilligen."Dazu behauptet die [X.], man sei sich [X.] einig gewesen, daßihr und [X.] als [X.]n der wi[X.]schaftliche Vo[X.]eil aus dem Aufbau [X.] zustehen sollte. Der [X.] sei in der Zusatzvereinba-rung vereinba[X.] worden, weil die Ve[X.]ragspa[X.]eien davon ausgegangen seien,daß in naher Zukunft die [X.]bindung der Quote zugunsten des Bewi[X.]-schafterprinzips aufgegeben werde.Nach Beendigung des Pachtve[X.]rages wurde der [X.] entsprechendder [X.]aufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie we-gen Aufgabe der landwi[X.]schaftlichen Ttigkeit verkaufte. Dem [X.] [X.] mit [X.] vom 12. November 1997 ein Referenzmrgang [X.] besttigt. Hieraus leitet die [X.] einen Schadenersatzanspruchvon 1,60 DM/kg ab, den sie mit der Klage verfolgt.- 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung der [X.] als Beschwerde behandelt und in der Sache [X.] der [X.] entschieden, weil der geltend gemachte Anspruch gemû§ 551b BGB verj[X.] sei. Der Senat hat durch U[X.]eil vom 22. November 2000([X.] 12/00, [X.], 81) den Rechtsstreit in das streitige Verfahren zu-rckgef[X.], die Entscheidung des [X.] aufgehoben und [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurckverwiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht verj[X.] ist.Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurckgewiesen.Dagegen richtet sich ihre erneute Revision, deren Zurckweisung der [X.].[X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll der Beklagte aus der [X.] vom 14. August 1985 zur Übe[X.]ragung der Milchquote nicht nur dannverpflichtet gewesen sein, wenn in Umkehrung der bis dahin bestehendenRechtslage das [X.] wurde, sondern auch bereitsdann, wenn bei [X.] eine flchenungebundene Übe[X.]ragung [X.] war. Letzteres sei nach § 7 Abs. 2a [X.] ([X.]) vom 25. Mrz 1994 ([X.] I S. 587) grundstzlich der [X.]. Gleichwohl sei der [X.] nicht entstanden, weil die[X.] mit dem Ablauf des Pachtverltnisses ihre Ttigkeit in der [X.] aufgegeben und keine Milchwi[X.]schaft mehr betrieben habe. Durch die- 5 -am 1. April 2000 in [X.] getretene Zusatzabgabenverordnung vom [X.] ([X.] I S. 27) sei die be[X.]ragbarkeit der Milchquote insgesamt entfal-len. [X.] könne die [X.] nicht verlangen.Das lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.[X.] Allerdings legt das Berufungsgericht die Vereinbarung vom14. August 1985 zutreffend dahin aus, [X.] der Anspruch auf be[X.]ragung [X.] grundstzlich bereits dann [X.] war, wenn ihre flchenunge-bundene be[X.]ragung bei Beendigung des Pachtverltnisses zulssig war.Richtig ist auch, [X.] diese Voraussetzung der [X.] vorlag (§ 7Abs. 2a [X.]).2. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht die [X.] [X.]. Seine dahingehende Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstan-den.3. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsge-richts, die [X.] könne die be[X.]ragung der Milchquote nicht verlangen, [X.] mit Beendigung des Pachtverltnisses die Milchwi[X.]schaft aufgegeben ha-be. Wenn auch die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung [X.] nur in beschrktem Umfrprft werden kann (vgl. nur[X.], U[X.]. v. 21. September 2001, [X.], [X.], 598, 599), erstrecktsich die Nachprfung jedenfalls darauf, ob alle Auslegungsmöglichkeiten in- 6 -Betracht gezogen worden sind ([X.], U[X.]. v. 19. September 1995,VI [X.], [X.], 380). Insoweit [X.] die Revision mit Erfolg, [X.] eine naheliegende Auslegung der Vereinbarung nicht be-dacht hat. Es hat mlich ausschlieûlich die Frage der be[X.]ragbarkeit [X.] auf die [X.] geprft und dabei zutreffend erkannt, [X.] die Vor-aussetzungen des § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 2 [X.] nicht vorlagen; aber [X.] nicht die Mlichkeit der Auslegung der Vereinbarung dahin erkannt, [X.]die [X.] die be[X.]ragung der Milchquote auf einen anderen Milcherzeugerverlangen konnte. Diese Auslegung kann der Senat jetzt nachholen, dennweitere tatschliche Feststellungen sind [X.] nicht zu erwa[X.]en und auch nichterforderlich.Der Beklagte hat sich in der Vereinbarung vom 14. August 1985 ver-pflichtet, "beim Abzug vom Hof" die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kgzu bewilligen. Nun war aber bereits bei [X.] dieser Vereinbarung auf-grund des Alters der [X.] und ihres Ehemannes absehbar, [X.] beide sp-testens nach Beendigung des Pachtverltnisses die Landwi[X.]schaft aufgebenwrden. Damit kam eine "Mitnahme" der Milchquote in dem Sinne, [X.] die Kl-gerin und ihr Ehemann weiter Milch erzeugen wrden, ohnehin nicht in [X.]. Das gilt ig davon, ob das Entstehen des be[X.]ragungsan-spruchs von der Einfrung eines "Bewi[X.]schafterprinzips", wie es die Ver-tragspa[X.]eien erwa[X.]et hatten, oder von der Mlichkeit einer flchenungebun-denen be[X.]rig sein sollte. Unter Beachtung des Gebots der in-teressengerechten Ve[X.]ragsauslegung (vgl. [X.], U[X.]. v. 1. Oktober 1999,V [X.], [X.], 2513, 2514; Senatsu[X.]. v. 16. Juni 2000, [X.] 13/99,WM 2000, 1764) kann der wi[X.]schaftliche Sinn der Vereinbarung deswegen nurdarin liegen, [X.] der [X.] und ihrem Ehemann die Mlichkeit [X.] -werden sollte, die von ihnen erarbeitete Milchquote durch be[X.]ragung [X.] zu verwe[X.]en. [X.] f[X.] die Auffassung des Berufungsgerichtsdazu, [X.] der Beklagte, der keine Landwi[X.]schaft betreibt, die Milchquote ver-we[X.]en kann, obwohl er sie nicht erwi[X.]schaftet hat. Das [X.] das Interesse der[X.] und ihres Ehemannes, wie es in der Vereinbarung zum Ausdruck ge-kommen ist, in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise auûer acht.Nach alledem ergibt die Auslegung der Vereinbarung, [X.] die [X.]die von dem [X.] z[X.]ragende Milchquote verkaufen und von ihmderen be[X.]ragung unmittelbar an den [X.] verlangen konnte.4. Da die Mlichkeit der flchenungebundenen be[X.]ragung der [X.] seit dem 1. April 2000 nicht mehr besteht (§ 30 [X.]), hatder Beklagte der [X.] nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadenersatz zu [X.]. Dessen Hmiût sich nach dem Preis, den die [X.] fr den [X.] erzielt [X.]) Der Beklagte muûte eine Quote von 91.974 k[X.]ragen. Sein [X.], nach der Vereinbarung habe die [X.] lediglich einen Anspruch aufeine Gesamtquote von 100.000 kg, von der sie 40.303 kg bereits erhalten ha-be, ist nicht [X.]. Die [X.] des [X.] kann sich [X.] die Referenzmenge beziehen, die bei Beendigung des Pachtverltnissesauf irgegangen ist. Die auf das Eigenland der [X.] und ihres Ehe-mannes entfallende Menge konnte gar nicht auf den Beklagtrgehen,sondern verblieb bei ihnen. Diesen Anteil konnte der Beklagte somit von [X.] nicht auf die Klri[X.]ragen. Er ist deswegen nicht von der Quoteabzuziehen.- 8 -b) Die Menge wird auch nicht etwa dadurch reduzie[X.], [X.] die [X.]in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Mrz 1999 vorgetragen hat, [X.]"restliche 32.500 kg" dem [X.] verbleiben sollten. Mag es sich dabeiauch um ein gerichtliches Gestis handeln, an das die [X.] nach § 532ZPO a.F. gebunden wre. Entscheidend ist jedoch, [X.] der Beklagte nicht be-hauptet hat, [X.] ihm von der Quote, die auf seine an die [X.] und ihrenEhemann verpachteten [X.] entfiel, auf jeden Fall ein Teil von 32.500 kgverbleiben sollte; vielmehr sollte das nur dann gelten, wenn diese [X.] betrug. Allenfalls das hat die [X.] zugestanden. Da die auf die[X.] des [X.] entfallende Quote bei Beendigung des Pachtverltnis-ses jedoch nur 91.974 kg betrug, gibt es gar keine "restlichen 32.500 kg", [X.] dem [X.] verbleiben kten.c) Als von der [X.] zu erzielender Verkaufspreis sind 1,60 DM/kganzusetzen. Diesen Betrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nichtmehr bestritten. Da er die erstinstanzlich erkl[X.]e Hilfsaufrechnung mit einemBetrag von [X.] in der Berufungsinstanz auch nicht [X.], ist die Klageforderung in voller H[X.].Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.- 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] KrrLemke

Meta

LwZR 18/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 18/01 (REWIS RS 2002, 3439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3439

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.