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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEIL[X.]10/01Verkündet am:26. April 2002Kanik,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: j[X.]§ 593 [X.]Vorschrift des § 593 a [X.]findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ih-rem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getrof-fen sind.BGH, Urt. v. 26. April 2002 - [X.]10/01 - OLG Celle AG Dannenberg- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-che Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. [X.]und [X.]Dr. Krüger und [X.]sowie [X.][X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats- [X.]- des [X.]14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als der [X.]zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst [X.]worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegendas Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.]vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die [X.]dem [X.]verschiedene landwirtschaftliche [X.]zur Größe von14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.:"Gibt der [X.]seinen Betrieb an einen anderen mit [X.]ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintretensoll, so hat er dies unverzlich dem [X.]mitzuteilen.Der [X.]tritt anstelle des [X.]in [X.]ein, wenn nicht der [X.]binnen einesMonats nach Zugang der [X.]dem [X.][X.]nutzte die Pachtflchen zumindest teilweise zur Milchwirt-schaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt [X.]eine Milchaufgabeverg-tung. Aus Anlaß der frren [X.]von ca. 4 ha der [X.]zahlteder [X.]an die [X.]12.000 DM wegen der Aufgabe der [X.]auf dieser Teilflche.Mit Wirkung zum 30. Juni rtrug der [X.]im Wege der [X.]Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlichder Pachtflchen auf seinen Sohn. Davon unterrichtete er die [X.][X.]wurde durch Kigung der [X.][X.]September 1998 beendet; die [X.]erhielt die Pachtflchen zurck.Mit der Behauptung, die gesamte [X.]habe der Milchwirtschaftgedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die- 4 -Milchaufgabevertung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die [X.]die [X.]Beklagten zur Zahlung von [X.]nebst Zinsen bean-tragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. DieBerufung der [X.]ist rwiegend erfolgreich gewesen; das [X.]hat den Beklagten zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verur-teilt. Mit seiner Revision, deren Zurckweisung die [X.]beantragt, erstrebtder [X.]die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgr:[X.]Berufungsgericht geht davon aus, [X.]der Pchter, der ohne Zu-stimmung des Verchters die Milcherzeugung durch Beantragung und Erlan-gung der Milchaufgabevertung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzungi.V.m. § 281 BGB a.F. zur Herausgabe der auf die Pachtflchen entfallendenVertung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, [X.]diese Ver-pflichtung den Beklagten als ursprlichen [X.]trifft. Den Anspruch [X.]es fr nicht verjrt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 [X.]der Verjh-rungsbeginn an die tatschliche [X.]der Pachtsache gekft sei; [X.]kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 BGB) re daran nichts.Das lt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.- 5 -II.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,[X.]mlich der Pchter, der ohne die erforderliche Zustimmung des [X.]eine Milchaufgabevertung beantragt und (bestandskrftig) erhaltenhat, diese Vertung nach § 281 BGB a.F. an den [X.]auskehren muû,soweit die aufgegebene [X.]nach Beendigung des [X.]auf diesrgegangen wre (Senat, BGHZ 135, 284). Der Anspruchdarauf, [X.]der [X.]seiner Verpflichtung zur [X.]der [X.]in dem Zustand, der einer bis zur [X.]fortgesetzten ordnungsge-mûen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB),nicht nachkommt (Senat, BGHZ aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000,[X.]18/99, WM 2000, 1970, 1971 f). Ob der [X.]vom [X.]wegenpflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevertung [X.]könnte, ist unerheblich (Senat, BGHZ aaO, [X.]Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, [X.]nach der Be-triebsrgabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundstk-ke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a [X.]der Überge-ber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevertung an den[X.]verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhaltenhat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht rsieht mlich, [X.]§ 593 [X.]hier gar nicht anwendbar ist.a) In der Vorschrift (eingeft in das [X.]durch das Gesetz zur Neuord-nung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985[BGBl. I S. 2065]) wird der Grundsatz, [X.]zu einem Wechsel in der [X.]6 -des [X.]die Zustimmung des Verchters notwendig ist, durchbrochen.Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb [X.]zugepachtet, tritt der [X.]kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des [X.]ein, wenndie zugepachteten [X.]mit rgeben werden. Der Pchterwechselvollzieht sich ohne Zustimmung des Verchters. Dieser kann ihn auch nichtverhindern; ihm steht nach § 593 a Satz 3 [X.]lediglich das Recht zur vorzei-tigen Kigung des Pachtverltnisses unter Einhaltung der gesetzlichenKigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemûe Bewirtschaftung der Pachtsa-che durch den neuen [X.]nicht gewrleistet ist.b) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinba-rungen getroffen werden; § 593 a [X.]ist mlich abdingbar (MchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, [1995],§ 593 a Rdn. 26; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieserMöglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des [X.]haben sie die Wirksamkeit des Pchterwechsels durch bergabe desBetriebs davig gemacht, [X.]der [X.]nicht innerhalb einesMonats nach Zugang der [X.]die Betriebsrgabe dagegen [X.]erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut fr jeden Fall derBetriebsrgabe; die bergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolgeist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn aufdie Mitteilung des [X.]die Betriebsrgabe an seinen [X.]hat die[X.]ihr Einverstis damit erklrt.Der Umstand, [X.]die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkraft-treten des § 593 a [X.]vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift seiabbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die berleitungsvorschrift- 7 -zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom8. November 1985, [X.]Pachtverltnisse aufgrund von Vertr, die - wiehier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach derneuen Fassung der §§ 581 bis 597 [X.]richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1EGBGB). Aber das bedeutet nicht, [X.]frre vertragliche Vereinbarungen,die zulssigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkraft-treten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter derGeltung des neuen Rechts vereinbarte [X.]Findet § 593 a [X.]keine Anwendung, lût sich die Frage, ob [X.]des Pachtverltnisses der ursprliche [X.]oder der [X.]fr die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevertung haftet, nichtanhand einer Auslegung des § 593 a BGB, sondern nur anhand der Regelun-gen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus [X.]folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu [X.]auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vorneh-men (BGHZ 65, 107). Sie ergibt, [X.]sich der Anspruch der [X.]nur gegenden [X.]des Beklagten richtet; der [X.]ist nicht passivlegitimiert.Nach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der [X.]anstelle des [X.]in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verchterinnerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Hier hat die [X.]der ber-gabe des Betriebs an den [X.]des Beklagten und damit seinem Eintritt in [X.]nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mitteilung des [X.]hin ihr Einverstis mit der Betriebsrgabe erklrt. Damit schied der[X.]schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als [X.]aus; sein[X.]wurde der neue und alleinige Vertragspartner der Klrin. Nur er muûte- 8 -von da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfllen. Wenn daneben auchder [X.]wenigstens fr solche Verbindlichkeiten haften sollte, die [X.]worden waren, [X.]das in der bergabeklauselzum Ausdruck kommen mssen. Die Formulierung "anstelle des Pchters" lûtes jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des Beklagten anzu-nehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wiehier - bergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge will sich der bergeber licherweise auf sein "Altenteil"zurckziehen; die mit dem Betrieb zusammwirtschaftlichen undrechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf denbernehmer rgehen. Eine fortbestehende Haftung des [X.]fr biszu seinem Ausscheiden begrte Verbindlichkeiten ist [X.]nicht ge-wollt. Das Interesse des Verchters an der Beibehaltung eines ordnungsge-mû wirtschaftenden und solventen [X.]ist ausreichend gewahrt, wenn- wie hier - die Wirksamkeit der bergabe - lich wie bei der befreiendenSchulrnahme nach §§ 414 ff [X.]- von seinem Willt. Er hatmlich die Mlichkeit, den Pchterwechsel zu verhindern. [X.]den vor-liegenden Fall bedeutet das, [X.]die [X.]den Beklagten durch ihr Einver-stis mit der Betriebsrgabe auch aus der Haftung fr Verbindlichkeiten,die vor der bergabe [X.]worden waren, entlassen hat. [X.]diese Aus-legung spricht rdies der Umstand, [X.]die [X.]beim Erhalt der Mittei-lung des Beklagten von der Betriebsrgabe wuûte, [X.]er 1991/1992 seinegesamte [X.]freigesetzt und die [X.]hatte; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher hatten sich die [X.]dieZahlung eines Teils der Vertung an die [X.]geeinigt. Wenn sie nach [X.]vom Beklagten einen weiteren Teil der Vert[X.]ver-- 9 -langen wollen, [X.]nichts r gelegen, als das mit ihrer Zustimmungzu verbinden.4. Nach alledem ist die Klage unbegrt. Deswegen ist die Berufungder [X.]gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auchinsoweit zurckzuweisen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlungverurteilt hat.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krr Lem-ke
Meta
26.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. LwZR 10/01 (REWIS RS 2002, 3449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3449
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