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Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge hinsichtlich der Unverwertbarkeit von Beweismitteln
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die durch den Angeklagten [X.] erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der er die Verwertung von [X.] rügt, der aufgrund einer u.a. die [X.], einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts, deren Verwaltungsrat er war, betreffenden „Supraprovisorischen Verfügung“ der früheren [X.] gewonnen worden ist, dringt nicht durch. Die Verfahrensrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] an die Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen.
a) Jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes vom 29. Juni 2016, der zur Auslegung der Angriffsrichtung der zuvor erhobenen Verfahrensrüge heranzuziehen ist (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 35 mwN), ergibt sich, dass die Revision ausschließlich die Verwertung von die [X.] betreffendem „[X.]“ beanstandet. Die Unverwertbarkeit wird auf den „Akt der [X.]“ gestützt. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, die die [X.]AG betreffenden Unterlagen hätten die [X.] Ermittlungsbehörden außerhalb eines geregelten [X.] an die [X.] erlangt. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, lediglich die die [X.] GmbH bzw. nach deren Umfirmierung die [X.] M. GmbH betreffenden Unterlagen seien aufgrund eines [X.] der [X.] Strafverfolgungsbehörden in der [X.] gesichert und später an die zuständigen [X.] Behörden übergeben worden, nicht jedoch die von der [X.] stammenden Unterlagen. Vortrag des genauen Inhalts des vom [X.] verwerteten, die AG betreffenden „[X.]s“ bedürfe es nicht, weil bereits die Rechtswidrigkeit der [X.] insoweit insgesamt beanstandet werde.
b) Die zu dieser Verfahrensbeanstandung von der Revision angegebenen Tatsachen treffen so nicht zu und genügen deshalb nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 und vom 15. Juni 2005 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8).
Ausweislich eines an die Staatsanwaltschaft [X.] gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft des [X.] vom 30. November 2010 wurden den [X.] Strafverfolgungsbehörden „in Erledigung des [X.]“ die im Anhang des Schreibens aufgeführten Dokumente am 18. November 2010 ausgehändigt ([X.]. 44 und 45 [X.] Rechtshilfe). Aus dem genannten Anhang ergibt sich bereits nach der - groben - Inhaltsbeschreibung der übergebenen Kartons mit Beweismaterial, dass sich zumindest in einem von ihnen auch die [X.] betreffenden Unterlagen befunden haben (siehe [X.]. [X.]). Das ebenfalls im [X.] Rechtshilfe enthaltene Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft [X.] vom 30. November 2007, gerichtet an die Staatsanwaltschaft des [X.], beinhaltet u.a. das Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen ([X.]. 1 ff. [X.] Rechtshilfe). Gestützt auf einen dem Ersuchen beiliegenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 30. November 2007 (31 [X.] ), der die Durchsuchung u.a. der „Geschäftsräume mit Nebenräumen“ der [X.] zwecks Auffindung von Geschäfts- und [X.] anordnet ([X.]. 27-30 [X.] Rechtshilfe), wird die Staatsanwaltschaft [X.] um die Durchführung der vorgenannten Untersuchungshandlungen gebeten.
Angesichts dieser das Ersuchen um und die Gewährung von auch die [X.] betreffende(r) Rechtshilfe durch die [X.] hätte ein § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügender Tatsachenvortrag diese Umstände zum Gegenstand haben müssen. Zudem hätten auch diejenigen im Urteil verwerteten, die [X.] betreffenden Informationen genau bezeichnet werden müssen, die allein aufgrund der Untersuchungen der (früheren) [X.] erlangt und den [X.] Strafverfolgungsbehörden nicht im Wege der - von der Revision selbst nicht beanstandeten - Rechtshilfe zur Verfügung gestellt worden sind. Wird die Unverwertbarkeit zur Grundlage des Urteils gemachter Informationen wegen Rechteverletzungen bereits bei der ursprünglichen Beweiserhebung gerügt, muss die Revision die Möglichkeit der rechtmäßigen Erlangung in den durch § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebotenen Tatsachenangaben ausschließen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 näher ausgeführten Sachrüge tragen die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten in das Tatgeschehen die tatgerichtliche Wertung, dieser habe durch [X.], nicht nur die Tat des Angeklagten [X.] und der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]. gefördert, sondern seine Tatbeiträge derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass seine Beiträge als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint (zu den Kriterien z.B. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 [X.], [X.], 5 f. mwN).
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Meta
11.01.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mannheim, 24. November 2015, Az: 22 KLs 635 Js 18582/12
§ 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 StR 186/16 (REWIS RS 2017, 17598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17598
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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