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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 1/10
vom
24. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juli
2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des Streithelfers der Antragsteller, ihn im Beschluss vom 22.
April 2010 als weiteren Beteiligten im Sinn des §
7 FamFG zu bezeichnen, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 22. April 2010 wird dahin berichtigt, das es
13a Abs.
Gründe:
Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von §
7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
([X.])
anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1.
März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
eine Streithilfe möglich ist (so [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
7 FamFG Rn.
21), kommt es nicht an.
Der Beschluss vom 22.
April 2010
ist jedoch von Amts wegen dahin zu
13a Abs.
1
2
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3
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sich das Verfahren nach den Vorschriften des [X.] richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem [X.] zu entscheiden.
Bergmann
[X.]
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2009 -
31 O 38/09 ([X.]) -
O[X.], Entscheidung vom 09.12.2009 -
I-6 W 45/09 -
Meta
24.07.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZB 1/10 (REWIS RS 2012, 4322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4322
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