Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 4 StR 565/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3570

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[X.] StR 565/99vom11. Januar 2000in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im FallII.9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten [X.] beschränkt.2. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegenversuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. [X.] trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 1999 im Schuldspruch dahingeändert, daß er der unerlaubten Abgabe von Betäubungs-mitteln in 23 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe [X.] als Person über 21 Jahre an eine Personunter 18 Jahren in 5 Fällen, der Bedrohung und der versuch-ten Nötigung schuldig ist.4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.5. [X.] hat die übrigen Kosten seines [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten der flunerlaubten Abgabe [X.] in 23 Fällen, des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betäu-bungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in5 Fällen, der Bedrohung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressungfl schuldig ge-sprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun [X.] verurteilt.Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II.9 der Ur-teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] [X.] Vorwurf der versuchten Nötigung; soweit der Angeklagte wegen versuchterräuberischer Erpressung verurteilt worden ist ([X.] der [X.] er das Verfahren auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs.2 StPO ein. Die [X.] führt zum Wegfall der im [X.] der Urteils-gründe verhängten [X.] von drei Monaten. Die im Fall II.9 der Urteils-gründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie der [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe können hingegen bestehen bleiben. [X.] kann ausschließen, daß das [X.] ohne die tateinheitliche [X.] wegen Bedrohung im Fall II.9 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Ein-zelfreiheitsstrafe erkannt hätte; im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe derübrigen [X.]n schließt er auch aus, daß sich der Wegfall der im FallII.10 der Urteilsgründe verhängten [X.] auf den Ausspruch über die[X.] maßvolle [X.] Gesamtstrafe ausgewirkt [X.] -Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat: [X.] konkrete Anhaltspunkte, die esrechtfertigen könnten, bestimmte Drogenverkäufe des den Handel mit [X.] pauschal bestreitenden Angeklagten einer (einheitlich erworbenen)Rauschgiftmenge zuzuordnen, sind nicht erkennbar. Den Urteilsgründen läßtsich auch nicht entnehmen, daß insoweit naheliegende Aufklärungsmöglich-keiten nicht ausgeschöpft wurden (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit14). Der [X.] gebietet es daher hier nicht, einzelne Verkaufsvorgängeim Sinne einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (st. Rspr., vgl. [X.] § 29 Bewertungseinheit 5,6,8,12 und 14). Trotz der zum Teil mißver-ständlichen Urteilsausführungen hat das [X.] im Ergebnis zutreffendvon der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mangels hinreichend kon-kreter Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. [X.] 91, 1 ff. = NStZ 1994,578) abgesehen.[X.]Maatz [X.]Ernemann

Meta

4 StR 565/99

11.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 4 StR 565/99 (REWIS RS 2000, 3570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3570

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