Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4928

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916UVIZR673.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

27. September 2016

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 (Hd); § 254 ([X.])
a)
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines [X.] will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräuße-rung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter [X.] in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat ([X.] vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], [X.], 963).
b)
Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflich-tet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch ei-gene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für [X.] im [X.] in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere [X.] vorzulegen.
[X.], Urteil vom 27. September 2016 -
VI [X.] -
OLG Hamm

[X.]
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-

Der VI.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
September
2016
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Offenloch und die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2015 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger
nimmt den
Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restli-chen Schadensersatz in Anspruch.
Der Pkw des [X.] wurde am 3. Februar 2014 bei einem [X.] beschädigt.
Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig.
In einem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 4. Februar 2014 wurde der Restwert seines
Fahr-zeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten [X.], der -
zwischen den Parteien unstreitige -
Wieder-beschaffungswert mit netto .
Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.
Februar 2014 übersandte der Kläger das Gutachten dem
Beklagten, wo es
am 8. Februar 2014
einging.
Der Beklagte
bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11. Februar 2014
und teilte zugleich mit, die
Schadensunterlagen
momen-tan zu prüfen. Ebenfalls am 11. Februar 2014
verkaufte der Kläger das beschä-1
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an einen nicht ortsansässigen Käufer. Mit [X.] vom 13. Februar 2014 legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere An-gebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Angebot eines
ebenfalls nicht ortsansässigen
Händlers über

Den im [X.] liegenden Schaden des [X.] rechnete der Beklagte sodann
auf der Grundlage eines [X.]

verlangt der Kläger vom Beklagten den Differenzbetrag aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert und
dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös

sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechts-.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des [X.] hat das [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 264 ff. veröffentlicht
ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten
in der Hauptsache ein An-spruch
aus § 115 [X.] i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung

vertretenen Auffassung müsse sich der Kläger auf den Wiederbeschaffungswert nur den für das beschädigte Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufserlös
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vom Beklagten nachge-wiesenen Angebots

Zunächst falle dem Kläger wegen des vorgenommenen Verkaufs des Fahrzeugs kein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last. Denn der von ihm erzielte Kaufpreis liege sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert. Auf die Richtigkeit des Gutachtens habe der Kläger ver-trauen dürfen. Denn der Sachverständige habe ausweislich des Gutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen [X.] eingeholt, womit das Schadensgutachten den vom [X.] gestell-ten Anforderungen genügt habe; auch sonst habe für den Kläger kein Anlass bestanden, dem Gutachten zu misstrauen.
Der Kläger habe nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft ha-be, ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen.
Zwar sei es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben könnten, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des [X.] andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Entgegen einer vom [X.] Köln (Beschlüsse vom 16. Juli 2012
-
13 [X.], NJW-RR 2013, 224 und vom 14. Februar 2005 -
15
[X.], BeckRS 2005, 09804) vertretenen Auffassung lasse sich daraus aber keine ge-nerelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten, ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem
Verkauf des [X.] zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer [X.] einzuräumen.
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II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert seine Rechtsprechung zu ändern, sieht der Senat nicht.
1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall
nicht im Wege der Reparatur, sondern durch [X.] eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswer-tes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichti-gung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat
gilt
daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des [X.] bei der Schadensabrechnung berücksichtigt wer-den muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen:
Senatsurteil vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], [X.], 963 Rn. 6, mwN).
Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ge-zogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraft-fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachver-7
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ständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], [X.], 963 Rn. 7, mwN). Der Geschädigte ist weder
verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hin-aus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile
vom 7. Dezember 2004 -
VI [X.], [X.], 381, 382; vom 6. April 1993 -
VI [X.], [X.], 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im [X.] in Anspruch zu nehmen
(Senatsurteil vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], aaO), noch ist er gehalten
abzuwarten,
um
dem Schädiger oder dessen
[X.] vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegen-heit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebe-nenfalls bessere [X.] vorzulegen
(vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 -
VI [X.], aaO; [X.], NJW-RR 2013, 224, 225 und [X.] vom 14. Februar 2005 -
15 [X.], BeckRS 2005, 09804).
Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn
ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 -
VI
[X.], [X.], 381, 382; vom 21. Januar 1992 -
VI
[X.], [X.], 457, 458).
2.
Nach diesen Grundsätzen, mit denen die vom Berufungsgericht abge-lehnte Rechtsprechung des [X.]s Köln ([X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2012 -
13 [X.], NJW-RR 2013, 224, 225 und vom 14. Februar 2005 -
15 [X.], BeckRS 2005, 09804) -
wie das Berufungsgericht zutref-fend sieht
-
nicht
in Übereinstimmung zu bringen ist,
begegnet die Annahme, der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des [X.] sei im Hinblick auf den vom Kläger tatsächlich erzielten Verkaufserlös mit , keinen rechtlichen Bedenken.
Den Feststellungen des 10
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Berufungsgerichts zufolge lagen dem vom Kläger eingeholten [X.] hinsichtlich der Restwertfrage vier bei verschiedenen Unternehmen des [X.] eingeholte Angebote zugrunde, was nach der [X.] (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 -
VI [X.], [X.], 130 Rn. 11; vom 13. Januar 2009 -
VI [X.], [X.], 413 Rn. 13) grundsätzlich genügt. Auch sonst begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen
bestanden, auf der Grundlage der [X.] Rechtsprechung des Senats keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu [X.] Recherchen war der Kläger nach den dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger durfte danach
von dem im Gutachten genannten Restwert v

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was er nicht in Abrede stellt
-
unter
Einschluss des erzielten Mehrerlöses von

3.
Durchgreifende Gründe, die dafür sprechen, die dargestellten Grund-sätze zu modifizieren und dadurch auch im Streitfall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, sieht der erkennende Senat nicht.
a) Entgegen der Auffassung des [X.]s besteht auch in [X.] der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre kein Anlass, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des [X.] des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach §
254 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen [X.] vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm
höhere [X.] zu übermitteln. Zwar mag es sein, dass der Schädiger bzw. der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer nicht nur ein besonderes Interesse an möglichst hohen [X.]n hat, son-11
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dern auch über besondere Expertise darin verfügt, an entsprechende Angebote zu gelangen. Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber dem [X.] in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Be-hebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hän-de zu nehmen und in [X.] durchzuführen (z.B. Senatsurteile vom 18.
März 2014 -
VI [X.], [X.], 849 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009
-
VI [X.], [X.]Z 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 -
VI [X.], [X.], [X.], 769, 770). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten
schadensrechtlich grundsätz-lich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung [X.] des Schädigers einzuholen und diesen
dann
gegebenenfalls
zu folgen. Gründe, die es de lege [X.] erlaubten, von diesem gesetzlich vorge-gebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf
die
Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erkennbar
(vgl. Senatsurteile
vom 12. Juli 2005 -
VI [X.], [X.]Z 163, 362, 366 f.; vom 30. November 1999 -
VI
ZR 219/98, [X.]Z 143, 189, 194 f.; vom 6. April 1993 -
VI [X.], aaO; vom 21.
Januar 1992 -
VI [X.], [X.], 457; zweifelnd dagegen [X.], [X.], 267, 268).
Der [X.] bleibt es im Übrigen unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch [X.] Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des be-schädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des [X.] legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzei-tig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], [X.], 963 Rn. 9 f.).
b) An[X.] als die Revision meint, ist auch der regionale Markt als Be-zugspunkt für die Ermittlung des [X.] durch die auf dem [X.] eingetretene Entwicklung und die -
unterstellt
-
allgemeine
Zugäng-13
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lichkeit von [X.] nicht überholt. [X.] Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des [X.] sei grundsätzlich entschei-dend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat die Überlegung, dass es einem Geschädigten -
unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Ein-holung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 -
VI [X.], [X.], 381, 382; vom 6. April 1993 -
VI [X.], [X.], 769 f.)
-
möglich sein muss, das Fahrzeug einer
ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwa-genhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsur-teile vom 13. Januar 2009 -
VI [X.], [X.], 413 Rn. 9; vom 21. Ja-nuar 1992 -
VI [X.], [X.], 457; [X.], [X.], 161 f.; [X.]., [X.], 297, 300). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlung-gabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädig-te ohne
Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist,
aber typischer-weise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und
Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das [X.]
gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar
unseriösen Händlern und Aufkäufern. Dass -
wie die Revision behauptet
-
der Fahrzeughandel über [X.] üblicher geworden ist, ändert daran nichts. Die Befürchtung der Revision, im Falle einer Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs würden in der Praxis eher niedrigere Restwerte angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der im Gutachten zu ermittelnde Restwert ist losge-löst von dem Fall der Inzahlungnahme bei Kauf eines
Ersatzfahrzeugs zu [X.]. Es ist deshalb nach wie vor sachgerecht, bei der Ermittlung des für eine Schadensbeseitigung
im Wege der Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbe-trags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen
Restwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur in der Höhe des Betrags zu berücksichtigen, der -

10

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bei einer Veräußerung auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt erzielt werden kann.
4.
Schließlich ergibt sich auch der von der Revision nicht gesondert [X.] Anspruch des [X.] auf Ersatz der vorgerichtlichen [X.] nicht zu beanstandender Weise ausführt, aus § 115 [X.] i.
V.
m. § 7, § 18 StVG, § 249 BGB.
Galke
Offenloch
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2014 -
15 [X.]/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2015 -
I-11 [X.] -

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Meta

VI ZR 673/15

27.09.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15 (REWIS RS 2016, 4928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 673/15

VI ZR 316/09

VI ZR 10/13

15 U 191/04

11 U 13/15

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