Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2615

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 12. Juli 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 249 Hd Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten [X.]. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

[X.], Urteil vom 12. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 8. April 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muß. An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen Restwert von 1.065 • aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der [X.] ansässigen [X.], das der Sachverständige über das [X.] recherchiert hatte. Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10. Juli 2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Restwertfestsetzung durch den Sach-verständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im [X.] wohnen-den Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 •. Er forderte die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler binnen drei Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 • zu verkaufen. Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16. Juli 2002 für 300 •. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindliches höheres Angebot von der im Gutachten genannten Firma ein. Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausge-wiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den [X.] in Höhe von 765 • zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier - zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten [X.] auf die Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sa-che darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu er-zielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als An-spruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens [X.]. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte [X.] nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt Restwerte von 300 • bis 1.500 • zu realisieren gewesen. Jedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminde-rungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw. dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Rest-wert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis ge-setzt, daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 • verkaufen wolle. Die ge-- 5 - setzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzei-tig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das ver-bindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen. I[X.] Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der [X.] des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des [X.] abzüglich des [X.] verlangen kann (vgl. Senatsurteile [X.] 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - [X.], 457; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - [X.], 769; vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - [X.], 381 und vom 7. Juni 2005 - [X.] ZR 192/04). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht ei-ne solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem [X.], das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der - 6 - Restwert des [X.] bei der Schadensabrechnung berücksichtigt wer-den muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung ge-mäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Be-rücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile [X.] 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im [X.] in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren [X.] verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer er-zielt werden könnte (vgl. Senatsurteile [X.] 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - [X.], 769; vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und [X.] sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezo-genen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-teile [X.] 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - aaO, 382). 2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen [X.] - sprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschä-digten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte näm-lich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen [X.] Markt, sondern anhand eines über das [X.] recherchierten Angebots eines in der Nähe der [X.] ansässigen [X.] er-mittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 143, 189, 196). Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des [X.] bilden. 3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in [X.] eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile [X.] 143, 189, 195; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenser-satzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). [X.] also der Ge-schädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem [X.] Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom - 8 - 6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den [X.] tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten [X.] (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - aaO). Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der Senat bereits in dem in [X.] 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschä-digten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu ge-nügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende [X.] zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile [X.] 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - [X.] ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu füh-ren, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der [X.] aufgezwungen werden (vgl. Se-natsurteil [X.] 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. [X.] er dieses Risiko vermeiden, - 9 - muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversi-cherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wert-ermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vor-nehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - [X.], 457 und vom 6. April 1993 - aaO). 4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in [X.]. [X.] geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger [X.] beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tat-sächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrun-degelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 • bis 1.500 • zu realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger ge-setzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht ver-pflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs einge-gangene verbindliche Angebot des in der Nähe der [X.] [X.] [X.] den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen - 10 - der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu ma-chen (vgl. Senatsurteil [X.] 143, 189, 194 ff.). II[X.] Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung ge-gen das Urteil des [X.] zurückzuweisen, da es keiner weite-ren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]

[X.] Frau [X.] ist durch Krankheit an der Unterzeichnung gehindert [X.]

[X.]

Zoll

Meta

VI ZR 132/04

12.07.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 (REWIS RS 2005, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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