Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2991

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Juli 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 Hd Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des [X.]) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven [X.] in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - [X.]/06 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). [X.], Urteil vom 10. Juli 2007 - [X.] - [X.]

AG Bochum
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach [X.] bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Land[X.]ichts Bochum vom 5. September 2006 wird [X.]. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Klä[X.] nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Klä[X.] bei der Ermittlung des [X.] den Restwert des unfallbeschädigten [X.] anrechnen lassen muss. 1 Der vom Klä[X.] mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige hat für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 •, einen [X.] von 12.500 • und einen auf dem regionalen Markt er-zielbaren Restwert von 2.000 • ermittelt. Die Parteien sind sich darüber einig, 2 - 3 - dass der [X.] nach Abzug der Differenzsteuer 12.200 • beträgt. 3 Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer ([X.] zu 2) dem Klä[X.] ein höheres Restwertangebot von 4.300 • eines Rest-wertaufkäufers aus einer [X.]-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis den Fahrzeugschaden mit 7.900 • reguliert. Der Klä[X.] will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit der vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 • zu dem Restwert von 2.000 •, den sein Sachverständi[X.] auf dem regionalen Markt ermittelt hat. 4 Das Amts[X.]icht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Klä[X.]s hat das Land[X.]icht das Urteil des Amts[X.]ichts insoweit ab-geändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Klä[X.] wei-tere 2.300 • nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Land[X.]icht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Land[X.]icht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klä[X.] könne bei der Berechnung des [X.] zwar nach dem [X.] verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversi-cherer übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter Restwertaufkäufer im [X.] anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der [X.] - 4 - [X.] das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das [X.] verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Klä-[X.] sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Repara-tur entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klä[X.]s und die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus [X.] gewesen sei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des [X.] nicht überschritten hätten. I[X.] Die Erwägungen des Berufungs[X.]ichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Klä[X.] muss sich bei der Berechnung des von den [X.]n zu ersetzenden [X.] lediglich den von sei-nem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 • anrechnen lassen. 7 1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den [X.] übersteigen, ist das Berufungs[X.]icht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensab-rechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem [X.] und dem Restwert ersetzt verlangen kann. 8 a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi[X.] 9 - 5 - als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile [X.] 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - [X.] ZR 142/91 - [X.], 457; vom 6. April 1993 - [X.] ZR 181/92 - [X.], 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - [X.] ZR 119/04 - [X.], 381, 382). Er ist grund-sätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im [X.] in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädi[X.] auch nicht auf einen höheren [X.] verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen [X.] Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inan-spruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - [X.] ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günsti[X.]e Verwertungsmöglichkeit [X.] und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil [X.] 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädi[X.]s stehen, in engen [X.] gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es [X.] des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädi[X.]s gewünschten Verwer-tungsmodalitäten aufgezwungen werden. b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädig-tes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - [X.]/06 - (zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ([X.] - 6 - turkosten höher als 130 % des [X.]) bei der Berechnung des fiktiven [X.] in der Regel nur der in einem [X.] für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Repa-raturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 70/04 - [X.], 663, 665) vom Schädi[X.] und dessen Haftpflicht-versicherer nach einer vollständigen und fach[X.]echten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten ver-langen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der [X.] ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haft-pflichtversicherer des Schädi[X.]s auch nicht durch die Übermittlung eines höhe-ren Restwertangebotes aus einer [X.]-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - [X.]/06 - [X.]. S. 7, Rn. 10). - 7 - II[X.] 11 [X.] ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. [X.] [X.]
Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 - [X.], Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -

Meta

VI ZR 217/06

10.07.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06 (REWIS RS 2007, 2991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2991

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