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PDF anzeigen[X.] ZR 393/99vom12. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.860,77 DM).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.).Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des ar-beitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenenVermögen betroffenen Drittschuldnerin offen. Die Nachlässigkeit bei der [X.] durch die Beklagte würde zwar allein nicht die Anwendungdes § 826 BGB rechtfertigen, schließt aber umgekehrt nicht die [X.] -gung eines eigenen, vorsätzlich schädigenden und sittenwidrigen [X.] Klägerin aus. Der festgestellte Sachverhalt - auch in den [X.] unter [X.] 2. a (2) - rechtfertigt die Annahme einesVerstoßes gegen § 826 BGB.[X.] Kirchhof Fischer [X.]
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12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 393/99 (REWIS RS 2002, 1613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1613
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