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PDF anzeigen[X.] ZR 486/00vom12. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 16. No-vember 2000 wird nicht angenommen.Die Streithelfer haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.533.789,75 (2.999.832 [X.]) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß durch die [X.] die Beklagten zu 1-33 nicht wirksam in den Rechtsstreit einbezogenworden sind. Die Klagezustellung war ihnen gegenüber wirkungslos. Die [X.] der Zustellung an alle Beklagten ist auch nicht infolge einer späte-ren Prozeßhandlung entfallen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 486/00 (REWIS RS 2002, 1597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1597
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