Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 486/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 486/00vom12. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 16. No-vember 2000 wird nicht angenommen.Die Streithelfer haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.533.789,75 (2.999.832 [X.]) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß durch die [X.] die Beklagten zu 1-33 nicht wirksam in den Rechtsstreit einbezogenworden sind. Die Klagezustellung war ihnen gegenüber wirkungslos. Die [X.] der Zustellung an alle Beklagten ist auch nicht infolge einer späte-ren Prozeßhandlung entfallen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 486/00

12.09.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 486/00 (REWIS RS 2002, 1597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.