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PDF anzeigen[X.] ZR 390/99vom12. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. September 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 4. November 1999 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 162.696,34 (318.216,40 DM).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufund verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). [X.] der unter Beweis durch Parteivernehmung gestellte Vortrag der Klägerin(S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 15. September 1999) inhaltlich unerheblich,weil er sich nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratung durch die Beklagtebezog und auch nicht eine bestimmte Weisung an diese erkennen ließ.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
12.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. IX ZR 390/99 (REWIS RS 2002, 1611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1611
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