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PDF anzeigen[X.]/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2006 im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 12. Oktober 2006 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 1 Das [X.] hat festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des [X.] erheblich eingeschränkt war, und unter Berücksichtigung dieses Umstands und der sonstigen Milderungsgründe einen minder schweren 2 - 3 - Fall der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) be-jaht, weil dies angemessener sei, als die Strafe gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das [X.] be-dacht hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner Milderungsgründe und ver-typter Milderungsgründe zunächst zu prüfen ist, ob die allgemeinen Milde-rungsgründe allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB nicht verbraucht sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 11). Die hier [X.] allgemeinen Milderungsgründe haben durchaus Gewicht: eher geringe Verletzung des Opfers, das kein Interesse an einer Strafverfolgung des Ange-klagten gezeigt und durch sein eigenes Verhalten die Tat provoziert hat, [X.] des Angeklagten und eine von Reue getragene Entschuldigung beim Opfer. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei richtigem Vorgehen eine dem Angeklagten günstigere Entschei-dung getroffen hätte. Im Übrigen lässt der Strafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] teilt der Senat nicht die vom [X.] in seiner Antrags-schrift vertretene Auffassung, das [X.] habe den Provokationen und Beleidigungen des Angeklagten durch den Geschädigten nicht das vom [X.] - gewollte Gewicht beigemessen. Das [X.] hat diesen Umstand sowohl bei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im eigentlichen Sin-ne gesehen. [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
08.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 2 StR 450/06 (REWIS RS 2006, 943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 943
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