Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 3 StR 456/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5177

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[X.]03vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Juli 2003 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf(§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des [X.]s.Nach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten,der gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der [X.] befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-schlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnierohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine- 3 -Schlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten [X.] außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere [X.] ihnen. Vor der [X.] riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einenHolzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-ne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit [X.] "Arschloch" beschimpfte. Darauf hin schlug der Angeklagte mit dem [X.] Richtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf [X.] am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte undbückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das [X.]. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrockenund rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädelunterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Auch nach der [X.] besteht bei ihm noch eine starke linksseitige Bewegungseinschrän-kung, die voraussichtlich von Dauer, aber im Ausmaß ungewiß ist.Die [X.] hat eine gefährliche Körperverletzung nach § 224Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StGB (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer [X.] gefährdenden Behandlung) angenommen. Sie hat den [X.] des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fallnach dieser Vorschrift verneint, weil dies nach einer Abwägung der Gesamtum-stände nicht gerechtfertigt sei, insbesondere die Schwere der von dem [X.]erlittenen Verletzung dagegen spreche.Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, [X.] zwei durchgreifende Rechtsfehler [X.] -Die [X.] hat die Schwere der vom Geschädigten [X.] Verletzung entscheidend als einen die Annahme eines minder schwerenFalles ausschließenden Umstand bewertet und auch bei der [X.] engeren Sinne als "ganz erheblich" strafschärfend herangezogen, ohne er-kennbar in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte eine solche schwereKopfverletzung nicht gewollt, sondern gegen die Körperseite seines Gegnersgezielt und nur wegen dessen unglücklicher Bewegung den Kopf getroffenhatte. Zwar kann bei der Strafzumessung auch diese nicht gewollte, wohl aberschuldhaft herbeigeführte Folge zugerechnet werden, jedoch nicht mit demgleichen Gewicht wie bei einem gegen den Kopf gezielten Schlag. Zudem [X.] diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen gewesen, daß [X.] wegen seines wiederholten, grundlos aggressiven [X.] erhebliches Mitverschulden trifft.Die ebenfalls zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habesich "in der Situation ohne Not und ohne ersichtlichen Grund mit einem Kant-holz bewaffnet, welches geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen her-beizuführen", ist rechtlich bedenklich. Sie steht nicht in Einklang damit, daß [X.] auf die Mitteilung seines Schwagers, er werde von den zwei [X.] angegriffen, die ihn zuvor bereits verfolgt hatten, zu Hilfe eilen und sichdabei zu seinem eigenen Schutz bewaffnen wollte ([X.] beruht das Urteil. Der [X.] kann angesichtsder gegen den nicht vorbestraften, geständigen und [X.] außergewöhnlich hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, daß die- 5 -[X.] bei zutreffender Bewertung einen minder schweren Fall [X.] hätte, dessen allein auf die Schwere der Verletzung gestützte Ableh-nung ohnehin Bedenken begegnet, oder jedenfalls zu einer deutlich niedrige-ren Freiheitsstrafe gelangt wäre.[X.] RiBGH [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert. [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 456/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 3 StR 456/03 (REWIS RS 2004, 5177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5177

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