Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. XII ZB 234/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5302

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 26. Januar 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 82 Abs. 1 Kindergeld, das die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende [X.] bezieht, ist als deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines min-derjährigen Kindes zu verwenden ist. [X.], Beschluß vom 26. Januar 2005 - [X.] 234/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, allerdings mit der Maßgabe, daß der vorgenannte Beschluß wie folgt gefaßt wird: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der [X.] vom 4. September 2003 auf-gehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des [X.] vom 24. April 2003 wird [X.].

Gründe: [X.] Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 • bewilligt. Das Familiengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt - 3 - in Höhe von insgesamt 1.554 • für die Antragstellerin und die beiden 1994 und 1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen von dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 •. Von dem [X.] von 1.862 • zog das Familiengericht Beträge in Höhe von 157 • (halber [X.] als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 • ([X.]freibetrag), 750 • (Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 • (sonstiger [X.]) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 • verblieb. Auf Antrag der Antragstellerin, die [X.], weil sie selbst lediglich über einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.035 • verfüge, erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 4. September 2003 einen Beschluß, mit dem er die von der Antragstellerin zu leistenden Ra-tenzahlungen von 45 • auf 75 • erhöhte, obwohl sich die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nicht geändert hatten. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe erstrebt hat. Das Ober-landesgericht hat den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe aufgehoben, daß die Antragstellerin auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten von 45 • anstelle der im Beschluß vom 4. September 2003 festgesetzten Raten von 75 • zu entrichten hat. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Rechts-beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Begehren weiter. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-- 4 [X.] zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-schluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - [X.], 1633, 1634; [X.] Be-schluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Es verbleibt vielmehr bei den nach dem Beschluß vom 24. April 2003 aufzubrin-genden Zahlungen. a) Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 382 veröffentlicht ist, hat der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden [X.] der Antragstellerin die Berechnung des Amtsgerichts im Beschluß vom 24. April 2003 zugrundegelegt, da der Beschluß des Rechtspflegers ge-mäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht habe ergehen dürfen. Es hat im wesentlichen [X.]: Das Amtsgericht habe der Antragstellerin zwar zu Unrecht den vom Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt als Einkommen zugerechnet. Ferner habe es fehlerhaft den halben [X.] mit 157 • in Abzug gebracht, ob-wohl die Antragstellerin nicht erwerbstätig sei. Darüber hinaus habe es einen sonstigen Unterhaltsfreibetrag von 462 • als abzugsfähig anerkannt, ohne [X.] 5 - sen zu erläutern. Zu Recht habe es allerdings das staatliche Kindergeld von insgesamt 308 • dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet. Das [X.] sei grundsätzlich Einkommen desjenigen Elternteils, der es erhalte. Es stehe nicht den Kindern, sondern im vorliegenden Fall der Antragstellerin zu. Dementsprechend erhöhe es ihr Einkommen, und zwar in vollem Umfang der Zahlung, da unterhaltsrechtliche Verrechnungsgesichtspunkte bei der Ermitt-lung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens nicht zu [X.] seien. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. b) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Kindergeld bei einem Pro-zeßkostenhilfeantrag eines Elternteils als dessen Einkommen zu [X.] ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beant-wortet. Zum einen wird vertreten, das Kindergeld habe außer Betracht zu blei-ben, weil es sich um eine zweckbestimmte Sozialleistung handele, die dazu bestimmt sei, Familien oder Einzelpersonen mit Kindern zu entlasten und des-halb nicht dazu dienen könne, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. [X.] hält die wohl herrschende Meinung das Kindergeld für sozialhilferecht-lich anrechenbares und deshalb auch bei der Prozeßkostenhilfe einsetzbares Einkommen desjenigen Elternteils, an den es gezahlt wird. Schließlich wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei bei jedem Elternteil zur Hälfte zu be-rücksichtigen bzw. den Eltern jeweils nach dem Umfang ihrer Unterhaltsleistung als Einkommen zuzurechnen (vgl. zum [X.] etwa die Nachweise bei [X.]/[X.]/[X.] Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. [X.]. 231; [X.] Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 55; [X.] FPR 2003, 60). - 6 - c) Ausgangspunkt der Beurteilung, welche Behandlung das Kindergeld im Rahmen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu er-fahren hat, muß die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Defini-tion stimmt wörtlich mit derjenigen des § 76 Abs. 1 [X.] bzw. der [X.] Bestimmung des § 82 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialgesetzbuches [X.] überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzu-nehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 76 Abs. 2 und 2 a [X.] bzw. § 82 Abs. 2 und 3 [X.] verwiesen. Daraus wird deutlich, daß der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilfe-rechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, daß Prozeßkostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Kindergeld grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das gilt auch nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 61, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 [X.] 1996 vom 11. Oktober 1995 - BGBl. I 1250, 1378 - (BVerwGE 114, 339, 340 m.w.N.). Diese Beurteilung ist durch die seit dem 1. Januar 2000 vor-geschriebene Absetzung des [X.] vom Einkommen (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 [X.]) bestätigt worden, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck ge-bracht hat, daß das Kindergeld grundsätzlich zum Einkommen gehören soll (vgl. [X.] in LPK-[X.] 6. Aufl. § 77 [X.]. 47). Die gesetzgeberische Bewertung hat inzwischen in eingeschränktem Umfang eine Änderung erfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist bei [X.] das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist Kindergeld demzu-- 7 - folge Einkommen der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit der unterhaltsrechtlichen nicht deckungsgleich ist, desjenigen [X.], dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 [X.] zufließt. Diese Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem ge-meinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfe-bedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 [X.]). d) Der vorgenannten gesetzlichen Änderung kommt wegen der Bezo-genheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des [X.] auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe Bedeutung zu. Kindergeld ist danach lediglich insoweit zum Einkommen eines Elternteils zu rechnen, als es nicht zur Bestreitung des not-wendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (außerhalb von [X.]) mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sonder-bedarf nach den §§ 30 bis 34 [X.] wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-nung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 [X.] fest (§ 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Da entsprechende auf dem neuen Recht basierende Verordnungen derzeit noch nicht verfügbar sind, jedenfalls aber keine Wirksamkeit zu entfalten vermögen, kann zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nur auf die in § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für weitere Unterhaltsberechtigte vorgesehenen [X.] in Höhe von 45 % des - im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe geltenden - Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 [X.] abge-stellt werden. Mit Rücksicht darauf, daß der Ermittlung des Freibetrages der höchste Regelsatz der Länder sowie - bei Unterhaltsberechtigten - ein Zuschlag für einmalige Leistungen bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von 18,5 % - 8 - zugrunde liegen, kann davon ausgegangen werden, daß damit das [X.] eines Kindes (ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung, die ohnehin vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind) zumindest bis zum voll-endeten 14. Lebensjahr gewährleistet ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 115 [X.]. 34 sowie zur Berechnung: Regierungsentwurf zum [X.]änderungsgesetz, BT-Drucks. 12/6963 [X.], 23). Denn die Regelung wird den Anforderungen gerecht, die das [X.] an eine Typisierung des Existenzminimums gestellt hat (vgl. [X.] 87, 153, 172). Mit der Wah-rung des Existenzminimums im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zugleich sichergestellt, daß auch der bedürftigen [X.] die Prozeßführung nicht unmöglich gemacht wird, selbst wenn sie sich an den Kosten zu beteiligen hat (vgl. [X.] 78, 104, 117 f.). e) Danach begegnet es im vorliegenden Fall keinen Bedenken, daß das volle Kindergeld dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet worden ist. Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder, der mit dem im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geltenden Freibetrag von jeweils 253 • (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu bemessen ist, wird durch die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners von jeweils 259,50 • gewährleistet. Die Kosten der Unter-kunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt wird, sind von dem Einkommen der Antragstellerin in Abzug gebracht worden. Ein für diese günstigeres Ergebnis würde sich im übrigen auch dann nicht ergeben, wenn als Existenzminimum der Kinder 135 % des [X.] nach der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) zugrunde gelegt würden. Diese [X.] sich (in der zweiten Altersstufe der [X.] Tabelle) auf jeweils 308 • monatlich belaufen, die bis auf 48,50 • (308 • abzüglich 259,50 •) durch die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten werden könnten. Dieser - 9 - restliche Betrag liegt jedenfalls unter den anteiligen Wohnkosten der Kinder, die ohnehin als abzugsfähig anerkannt worden sind. f) Nach alledem ist die der Antragstellerin auferlegte Ratenzahlung nicht zu beanstanden. Ihr Einkommen beläuft sich auf insgesamt 1.343 • (Unterhalt: 1.035 •; Kindergeld: 308 •). Davon sind abzusetzen: der [X.]freibetrag von 360 •, die Kosten der Unterkunft von 750 • sowie - zugunsten der [X.] - vom Amtsgericht zu Unrecht in Abzug gebrachte weitere 100 • (157 • + 462 • = 619 • abzüglich zu Unrecht angesetztes Einkommen von 519 •). Von dem verbleibenden Einkommen von 133 • sind nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten von 45 • zu zahlen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 234/03

26.01.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. XII ZB 234/03 (REWIS RS 2005, 5302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5302

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 184/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 246/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage: Behandlung von Sozialhilfeleistungen an den in Prozessstandschaft klagenden, alleinerziehenden Elternteil


14 Ta 370/15 (Landesarbeitsgericht Hamm)


25 WF 115/97 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.