Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2006, Az. AnwZ (B) 10/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 3949

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[X.][X.] ([X.]) 10/06 vom 16. April 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem [X.]und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerru-fen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit 2 - 3 - Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - [X.]([X.]) 2/01 m.w.[X.]). Über die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten ist entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem An-tragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-nen Erfolg gehabt hätte. 3 [X.]Ernemann Frellesen [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 35/05 -

Meta

AnwZ (B) 10/06

16.04.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2006, Az. AnwZ (B) 10/06 (REWIS RS 2006, 3949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3949

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