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PDF anzeigen [X.][X.] vom 21. September 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der [X.] des [X.] vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig [X.]. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der [X.] durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom [X.] - 3 - schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 86 T 342/06 -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZA 25/06 (REWIS RS 2006, 1774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1774
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