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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 146/14
vom
5. November 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Februar 2014 -
7 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach [X.] um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageände-rung handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Klageände-rung zu verneinen sein sollte, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen gewesen, da sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der Änderung des [X.] seit dem 1. Januar 2008 nicht schlüssig begründet hat. Die
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überschlägigen und gemittelten -
Berechnungsgrundlagen des [X.] des Berufungsgerichts ersetzen nicht den insofern notwendigen schlüssigen Klägervortrag. Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf einer
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unterstellt -
fehlerhaften Zurückweisung des [X.] nach § 533 ZPO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
5 O 273/11 -
O[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
7 [X.] -
3
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 146/14 (REWIS RS 2014, 1659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1659
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